Anknüpfungstatsachen; Anscheinsbeweis; Beweismaßstäbe beim Gesundheitserstschaden; Beweiswürdigung; Kausalkette
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der 1977 geborene Kläger arbeitete im Dezember 2013 bei der V-GmbH als Kraftfahrer. Er hatte bei dem für den Tag letzten Kunden
einen Container abgeholt, ihn entleert und wollte ihn zum Kunden zurückbringen. Er stand am 20. Dezember 2013 auf der Linksabbiegerspur
der Itzehoer Straße (L 119) Richtung Gewerbegebiet Dägeling.
Am 5. Mai 2014 reichte der Kläger bei der Beklagten eine Schilderung ein, wonach er am 20. Dezember 2013 auf dem Ableger der
L 119 (Itzehoer Straße) gewartet habe, bis alle an ihm links vorbeigefahrenen Kraftfahrzeuge durchgefahren waren, um in die
Straße Kaddenbusch abbiegen zu können. Als er gerade den Schulterblick nach links gemacht habe, habe er einen Schlag in den
Nacken bemerkt und sein Kopf sei gegen den Rahmen der LKW-Tür, geöffneten Seitenscheibe geprallt. Der an ihm rechts vorbeigefahrene
Auflieger habe die rechte Seite seines LKWs "tranchiert", kurz abgebremst und danach Fahrerflucht begangen. Er habe die Trümmerteile
des Spiegels von der Straße gesammelt. Er habe im Anschluss leichte Kopf- und Kieferschmerzen gehabt und sich erschöpft gefühlt.
Wegen zunehmender Beschwerden sei er am Sonntag ins Krankenhaus gebracht worden.
Der Kläger befand sich vom 22. Dezember 2013 bis 7. Januar 2014 in stationärer Behandlung wegen eines embolischen hinteren
Mediainfarktes links bei von der Carotisgabel ausgehend in die ACE und ACI reichendem und mit dem oberen Anteil frei flottierenden
umspültem Thrombus und wegen des Verdachts auf einen stattgehabten symptomatischen Krampfanfall mit postiktalem aggressiven
Erregungszustand (Bericht Klinikum I. vom 2. Januar 2014 und Bericht Universitätsklinikum H-E vom 10. Januar 2014). Das CT
des Kopfes vom 26. Dezember 2013 zeigte keine Gefäßabbrüche. Im Bericht des Klinikum Itzehoe vom 2. Januar 2014 wurde beschrieben,
dass angesichts einer Störung im Bereich der Carotis externa, interna und communis auf der linken Seite zur Differenzierung
zwischen einem Thrombus und einer Dissektion eine CT-Angiographie durchgeführt wurde, bei der sich ein umspülter, mit dem
oberen Anteil frei flottierender von der Carotisgabel ausgehender und in die ACE und ACI reichender Thrombus gezeigt habe.
Der Kläger befand sich vom 14. Januar 2014 bis 4. Februar 2014 im Klinikum BB in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme,
bei der die Therapie einer ausgeprägten Sprachstörung im Mittelpunkt stand.
Nachdem der Kläger im Rahmen der Verlaufskontrolle am 25. Februar 2014 schilderte, zwei Tage vor dem Schlaganfall als LKW-Fahrer
einen Auffahrunfall gehabt zu haben, wobei er mit der linken Halsseite angeprallt sei und Schmerzen im Kieferwinkel bemerkt
zu haben, hielten die behandelnden Ärzte der Klinik und Poliklinik für Neurologie des Universitätsklinikums H-E im Bericht
vom 28. Februar 2014 fest, dass eine Dissektion der ACI links erwogen werden könne. Bei retrospektiver Befundung sei der randständige
inhomogene Thrombus der ACI links sehr gut mit einem Wandhämatom bei ACI-Dissektion vereinbar. Zusammenfassend erscheine eine
ACI-Dissektion links als Ursache des Schlaganfalls sehr wahrscheinlich.
Als Angaben des Klägers hielt der Durchgangsarzt Dr. K am 6. Februar 2014 fest, dass am 20. Dezember 2013 ein anderer Lkw
links an ihm vorbeigefahren sei und sein Führerhaus touchiert habe. Der Spiegel links sei abgerissen, es habe einen Ruck,
aber keine Deformation des Führerhauses gegeben. Dr. K hielt einen Zusammenhang zwischen einem Stoß und Schlag am 20. Dezember
2013 und dem später festgestellten Thrombus in der Arteria carotis für sehr unwahrscheinlich.
Nachdem die Beklagte über die Erkrankung des Klägers und das Ereignis vom 20. Dezember 2013 auf der L 119 informiert wurde,
ermittelte sie. In der Unfallanzeige des Arbeitgebers des Klägers vom 27. August 2014 schilderte dieser, der Kläger habe davon
berichtet, dass ein anderer LKW im Vorbeifahren die Spiegel samt Halterung auf der rechten Seite abgefahren habe. Weitere
Folge seien ein lauter Knall, heftige Erschütterung und Wankbewegung des Fahrerhauses gewesen, wodurch der Kläger mit dem
Kopf an die Seitenscheibe geschlagen sei.
In der Dokumentation des Klinikum I. über die Erstaufnahme wurden keine Einträge zu Angaben eines Auffahrunfalls oder zu Prellmarken
aufgenommen. Nach Ansicht von Prof. T. vom 3. Juni 2014 schließe ein Fehlen von Prellmarken eine Gefäßdissektion nicht aus.
Im Bericht des Universitätsklinikum H-E vom 16. Juli 2014 wurde im Rahmen der Anamnese von einem Verkehrsunfall berichtet,
bei dem der Kläger mit der linken Halsseite und dem linken Unterkieferbereich auf die heruntergelassene Scheibe eines LKW-Fensters
gestoßen sei.
In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte vom 14. Oktober 2014 sah der Facharzt für Innere Medizin Dr.
S. es als durchaus wahrscheinlich an, dass ein Anprall des Kopfes mit der linken Seite gegen den Rahmen der LKW-Tür bzw. der
Anprall der linken Halsseite gegen die teilweise geöffnete Seitenscheibe den diagnostischen Schlaganfall hervorgerufen habe.
Mit Bescheid vom 23. April 2015 lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Entschädigungsleistungen aufgrund des Ereignisses
vom 20. Dezember 2013 ab. Sie verneinte einen Gesundheitserstschaden. Sie ging davon aus, dass die Krafteinwirkung auf den
Fahrer eines LKWs im stehenden Zustand, wenn der rechte Außenspiegel abgefahren werde und es ansonsten zu keiner weiteren
Berührung der Fahrzeuge komme, nur äußerst gering sei, zumal die Spiegel bei einer solchen Kollision umgeklappt werden würden.
Ferner käme es primär zu einer Prellung der dem Fenster bzw. der Tür näher gelegenen linken Schulter. Ein Anprall des Kopfes
bzw. des Halses gegen das geöffnete Fenster bzw. ein Aufschlagen mit dem Hals auf die heruntergelassene Fensterscheibe sei
daher nicht hinreichend wahrscheinlich. Auch wenn zum Anprallzeitpunkt ein Seitenblick nach links gemacht worden sei, sei
die Krafteinwirkung auf den menschlichen Körper aufgrund der Klapptechnik der Außenspiegel nur äußerst gering, da die Wucht
des Anpralls durch das Umklappen abgefangen werde. Dem Ereignis vom 20. Dezember 2013 komme lediglich die Bedeutung eines
Anlassgeschehens zu.
Dagegen legte der Kläger am 21. Mai 2015 Widerspruch ein. Er bekräftigte seine Schilderung des Ereignisses am 20. Dezember
2013. Im Zuge des Schulterblickes nach links sei es zu einer Linksdrehung mit Nachhintenziehen der linken Schulter gekommen,
sodass Kopf und Hals sehr wohl die ersten Anprallstellen seien, insbesondere wenn auf die Kante des geöffneten Fensters gefallen
werde. Die durchgeführte Diagnostik lasse den Schluss zu, dass weder eine Vorschädigung noch andere außerberufliche Ursachen
für den Schlaganfall infrage kämen, so dass nicht der Schluss gezogen werde könne, der Schlaganfall habe bei jeder anderen
Gelegenheit des täglichen Lebens auftreten können. Der Außenspiegel sei auch keineswegs nur umgeklappt worden. Der mit hoher
Geschwindigkeit vorbeifahrende Sattelzug habe erheblichen Fahrtwind und eine Druckwelle verursacht, die sein Fahrzeug erschütterten.
Es sei daher höchstwahrscheinlich, dass dadurch sein Aufprallen auf die Fahrzeugtür und die Scheibenkante ausgelöst worden
sei.
Die Beklagte holte ein Gutachten der DEKRA ein zur Klärung möglicher Auswirkungen eines Zusammenstoßes der Spiegel des vom
Kläger gefahrenen LKW und des rechts vorbeifahrenden Sattelzuges. Der Sachverständige Dr. T. wertete die aktenkundigen Unterlagen
zum Schaden an dem vom Kläger geführten LKW aus und gelangte zu dem Ergebnis, dass bei einem Zusammenstoß mit dem rechten
Außenspiegel des vom Kläger geführten LKW nur geringfügige Energievergleichsgeschwindigkeiten in der Größenordnung von 3 km/h
wirksam geworden seien, die nur zu einer sehr geringen Geschwindigkeitsänderung und einer Wankbewegung des LKW geführt habe.
Wie eine Insassensimulation ergeben habe, reiche diese nicht aus, eine Kollision mit dem linken Bereich der Fahrgastzelle
zu erreichen, wenn der Fahrer normal angeschnallt sei.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2015 zurück. Weder ein äußeres Ereignis noch ein
Körpererstschaden seien mit der erforderlichen Gewissheit erwiesen. Bei lebensnaher Betrachtung sei aufgrund des Unfallherganges,
des geringen Sachschadens und der "Ein/Umklappbarkeit" des Außenspiegels ohne weitere Kollision der Fahrzeuge nur von einer
äußerst geringen Krafteinwirkung auf den Fahrer im Fahrerhaus auszugehen, so dass es nicht als erwiesen angesehen werden könne,
dass es zu einem Anprallen innerhalb der Fahrerkabine bzw. gegen das Fenster gekommen sei. Insbesondere die später hinzugetretene
Schilderung eines Aufschlagens des Halses auf die geöffnete Seitenscheibe sei zu bezweifeln. Ferner lasse sich ein Körpererstschaden
in Form einer Prellung des Kopfes oder einer Dissektion der ACI nicht anhand objektiver Erstbefunde nachweisen. Schließlich
stützte die Beklagte sich auf das DEKRA-Gutachten.
Mit der am 23. Oktober 2015 bei dem Sozialgericht Itzehoe eingegangenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt
und ergänzt. Er hat auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte verwiesen. Vorschäden als mögliche Ursache seien nicht vorhanden.
Das DEKRA-Gutachten sei nicht aufgrund tatsächlich erhobener Fakten erstellt worden. Bereits die Bilder vom LKW seien erst
über ein Jahr später erstellt worden. Es seien nur die Ersatzteile gekauft worden, die nicht auf Lager gewesen seien. Der
Spiegel sei nicht angeklappt, sondern abgefahren worden. Es sei zu einem heftigen Zusammenstoß der sich streifenden Fahrzeuge
gekommen. Die linke Außenscheibe des Fahrzeuges sei teilweise heruntergekurbelt gewesen, wodurch es zu einem Anprall des Halses
auf eine scharfe Kante gekommen sei. Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung demonstriert, dass er sich auf den rechten
Unterarm aufstützend an der rechten Fahrertür befunden habe, als es zum Zusammenstoß gekommen sei. In dem Moment sei er mit
dem Arm abgerutscht und mit seiner linken Halsseite gegen die Kante des geöffneten Seitenfensters gestoßen (Protokoll vom
16. Mai 2018).
Die Beklagte hat an ihrer Bewertung festgehalten. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gebe es keine Beweisregel,
dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch die wesentliche Ursache
sei, weil dies bei komplexen Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde.
Das Sozialgericht hat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. T. eingeholt, der ausführte, dass bei einem Anstoß der Spiegel
Kopf und Oberkörper nach hinten rechts bewegt werden. Eine Bewegung nach links sei kollisionsmechanisch unwahrscheinlich.
Die Wege im Fahrzeug seien relativ groß, um überhaupt mit dem Kopf aus dem dann zumindest zwei Drittel geöffneten Fenster
heraus zu geraten. Man müsse sich extrem weit nach links beugen, um überhaupt in eine solche Position zu kommen.
Das Sozialgericht Itzehoe hat die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2018 abgewiesen, da es an einem aus der Einwirkung am 20. Dezember
2013 folgenden Gesundheitserstschaden fehle. Der vom Kläger geschilderte Unfallhergang sei nicht dafür geeignet gewesen, dass
er mit seinem Hals auf die Kante eines geöffneten Seitenfensters hätte prallen können. Das Sozialgericht hat sich auf das
Gutachten von Dr. T. gestützt.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 8. August 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. September 2018 eingegangene
Berufung des Klägers, mit der er bekräftigend geltend macht, dass der von ihm im Termin am 16. Mai 2018 geschilderte Vorgang
einer sachverständigen Bewertung zugrunde gelegt werden müsse. Im Termin am 9. März 2021 korrigiert er seine Angaben dahingehend,
dass er sich mit dem linken Unterarm an der linken Fahrertür abgestützt habe und nach bzw. durch das Abfahren des Spiegels
reaktiv abgerutscht sei.
Der Kläger beantragt,
1.
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Mai 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 9. Oktober 2015 aufzuheben,
2.
die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 20. Dezember 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingegangen.
Das Sozialgericht hat die Klage aber zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2015 idF des Widerspruchsbescheides
vom 9. Oktober 2015 ist rechtmäßig.
Die in der Berufungsinstanz nur noch mit dem Ziel der Anerkennung eines Arbeitsunfalls aufrecht erhaltene Klage ist als kombinierte
Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §
54 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. §
55 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Am 20. Dezember 2013 hat kein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung
stattgefunden. Der Kläger stand zwar am 20. Dezember 2013 zum Zeitpunkt des geschilderten Abbiegevorgangs unter dem Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung (dazu unter 1.); allerdings erlitt er keinen Arbeitsunfall, da weder ein geeigneter Unfallmechanismus
(dazu unter 2. a)) noch ein Gesundheitserstschaden (dazu unter 2. b)) nachgewiesen sind. Beweiserleichterungen (dazu 2. c))
oder ein Beweis des ersten Anscheins (dazu 2. d)) für Tatsachenfeststellungen kommen nicht in Betracht.
1. Der Kläger stand am 20. Dezember 2013 in einem Arbeitsverhältnis zur V-GmbH und damit in einem Beschäftigungsverhältnis
im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII). Er führte am 20. Dezember 2013 auf der L 119 beim Abbiegevorgang einen LKW seines Arbeitgebers V-GmbH und damit auch eine
arbeitsbezogene Verrichtung aus, da er einen leeren Container zu einem Kunden zurückbringen wollte.
2. Der Kläger erlitt am 20. Dezember 2013 jedoch keinen Arbeitsunfall. Arbeitsunfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist nach §
8 Abs.
1 SGB VII erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (siehe
hier oben 1.), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis
- geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht
hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens
(haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung
einer Verletztenrente (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - Rn 10). Hinsichtlich des Beweismaßstabs gilt dabei, dass das "Unfallereignis" und der "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden"
sowie die Tatsachen, die den inneren Zusammenhang der Verrichtung im Zeitpunkt des Unfalls zur versicherten Tätigkeit begründen,
im Wege des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - für das Gericht feststehen müssen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - Rn 20; Urteil vom 31. Januar 2012, B 2 U 9/11 R - Rn 28). Dafür ist zwar keine absolute Gewissheit erforderlich; verbliebene Restzweifel sind bei einem Vollbeweis jedoch nur solange
unschädlich, wie sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. Dezember 2020 - L 3 U 42/19 - Rn 21; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2019 - L 3 74/18 - Rn 69; BSG, Urteil vom 24. November 2010 - B 11 AL 35/09 R - Rn 21; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 9 V 3/15 R - Rn 26) oder - anders formuliert - es ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit herbeizuführen, der Zweifeln
Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl. §
128 Rz 27 zum Vollbeweis).
a) Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§
128 SGG) steht für den Senat nicht im Vollbeweis fest, dass der Kläger am 20. Dezember 2013 einen Schlag oder einen Stoß auf die
linke Halsseite in der Nähe des Kiefers und nahe der Carotis erlitten hat. Der Senat hat nicht lediglich Restzweifel, sondern
gewichtige Zweifel daran, dass der Kläger am 20. Dezember 2013 auf dem Linksabbieger der Itzehoer Straße befindlich mit dem
Hals auf die heruntergelassene Seitenscheibe der Fahrertür des von ihm geführten LKW angeprallt ist.
aa) Zwar bezweifelt der Senat nach den Angaben des Arbeitgebers und der von diesem vorgelegten Reparaturrechnung sowie den
ergänzenden Angaben des Klägers zu Lagerbeständen für Ersatzteile, die auch Seitenspiegel umfassen, nicht, dass der rechte
Seitenspiegel abgefahren wurde, als ein Sattelzug rechts an dem vom Kläger geführten LKW mit dem leeren Container vorbeifuhr.
Der Senat hat jedoch gewichtige Zweifel daran, dass es durch diesen Zusammenstoß der Spiegel zu einer heftigen Wankbewegung
des Führerhauses gekommen ist, der den Kläger an die - nach seinen Angaben geöffnete - Scheibe der Fahrertür hat anprallen
lassen.
bb) Der Kläger schilderte im Mai 2014 zunächst nur, zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes der Seitenspiegel einen Schulterblick
nach links gemacht zu haben, einen Schlag in den Nacken verspürt zu haben und dann mit dem Kopf an den Rahmen geprallt zu
sein. Für den Senat ist nachvollziehbar, dass der Zusammenstoß der Spiegel beider Fahrzeuge an der Fahrerkabine des vom Kläger
geführten LKW eine zentrierte Krafteinwirkung auf die Halterung des Seitenspiegels hatte, nicht jedoch, dass es ohne Zusammenstoß
der Fahrzeugrümpfe zu einer heftigen Wankbewegung der schweren Fahrerkabine gekommen ist, die den beweglichen Körper des Klägers
als Fahrer in der Fahrerkabine stark wanken und mit dem Kopf oder Hals seitlich anstießen ließ. Der Senat stützt sich bei
dieser Bewertung auf das Gutachten von Dr. T. für die Beklagte vom 21. Juli 2015, das im Wege des Urkundenbeweises (§
118 Abs.
1 SGG, §
415 ZPO) verwertet wird, und dessen ergänzende Stellungnahme für das Sozialgericht vom 4. August 2017. Dr. T. hat die aktenkundigen
Unterlagen zum Schadensbild ausgewertet, eine Insassensimulation durchgeführt und die Beschleunigungskräfte errechnet, die
auf den Kläger einwirkten. Die Insassensimulation zeigte, dass der Kläger bei unterstellter aufrechter Körperhaltung in der
Fahrerkabine nicht mit dem Kopf an den Rahmen oder mit dem Hals an das geöffnete Seitenfenster anschlagen konnte.
cc) Im Widerspruchsverfahren ergänzte der Kläger seine Angaben dahingehend, mit dem Kopf und dem Hals gegen die Fahrertür
mit geöffnetem Seitenfenster geprallt zu sein. Er habe sich den Hals an dem geöffneten Seitenfenster gestoßen. Diese Schilderung
wiederholte er im Klageverfahren schriftsätzlich. Der Senat hat jedoch gewichtige Zweifel daran, dass der Kläger durch den
Zusammenstoß der Fahrzeuge so stark in eine Beschleunigungsbewegung versetzt wurde, dass er mit dem Kopf an die Tür und mit
dem Hals an die Kante der heruntergelassenen Seitenscheibe angestoßen ist. Der Senat stützt sich insoweit auf die ergänzende
Stellungnahme von Dr. T. für das Sozialgericht vom 4. August 2017, die als Sachverständigenbeweis verwertet wird (§
118 Abs.
1 SGG, §
402 ZPO). Dr. T. hat die vom Kläger geschilderte Endsituation in einer sehr vergleichbaren Fahrerkabine selbst nachgestellt und mit
Fotos dokumentiert. Die aktenkundigen Fotos seiner ergänzenden Stellungnahme zeigen eindrucksvoll, wie weit der angeschnallte
Fahrer nach links bewegt worden sein muss, um mit dem Hals auf die Kante des heruntergelassenen Seitenfensters zu prallen.
Der Senat hält es für sehr unwahrscheinlich, dass diese Ursache-Wirkungs-Beziehung eingetreten ist, zumal der Kläger im Berufungsverfahren
schriftsätzlich und im Termin am 9. März 2021 anhand des aktenkundigen Fotos auf Blatt 47 der Gerichtsakte erläuterte, dass
die Seitenscheibe nur etwa halb so hoch gewesen sei wie auf dem Foto abgebildet. Der Kläger hätte also noch weiter nach links
unten beschleunigt worden sein müssen als von Dr. T. nachgestellt. Daran bestehen so gewichtige Zweifel, dass der Senat einen
solchen Hergang nicht als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich so abgelaufen für erwiesen hält.
dd) Soweit der Kläger schließlich im Termin am 9. März 2021 - die protokollierte Aussage vom 16. Mai 2018 korrigierend - angab
und demonstrierte, sich mit dem linken Unterarm auf der Fahrertür abgestützt und den Schulterblick nach hinten links gemacht
zu haben sowie dann durch den Anstoß oder den Schreck mit dem linken Unterarm mit dickerer Bekleidung abgerutscht und dadurch
mit dem Hals auf dem Seitenfenster aufgeschlagen zu sein, so steht auch dieser Ablauf für den Senat nicht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Diese Schilderung bedarf nicht der Zuführung einer sachverständigen Begutachtung durch
Dr. T. oder einen anderen DEKRA-Sachverständigen. Denn für die Bewertung des Senats kommt es nicht auf Beschleunigungen und
Wirkmechanismen an, sondern auf die Glaubhaftigkeit dieser Schilderung und die Glaubwürdigkeit des Klägers. Der Senat erachtet
es nicht als glaubhaft, dass der Kläger sich wie geschildert abgestützt und quasi durch das geöffnete Fenster den Schulterblick
nach hinten links vorgenommen hat, um keine Passanten zu übersehen. Dass Passanten bzw. die von ihm nicht namentlich benannte
Mitarbeiterin eines Unternehmens im Gewerbegebiet unachtsam zwischen den LKW - oder gar über die Deichsel zwischen Zugmaschine
und Anhänger kletternd - die Straße überquert, ist an einer befahrenen Straße, an der die Passanten jederzeit damit rechnen
müssen, dass der gerade noch stehende LKW anfährt und abbiegt, nicht naheliegend. Das gilt insbesondere, da der Kläger im
Termin erklärte, mit dem LKW bereits so weit vorgefahren zu sein, dass er sich mit seiner Fahrerkabine fast auf einer Höhe
mit der rechten Fahrbahn der Straße befunden habe, in die er vorwärtsfahrend einbiegen wollte. Dass ein Passant an dieser
Stelle quer über die gesamte T-Kreuzung zwischen die LKW läuft, hält der Senat nicht für lebensnah. Gegen die Körperhaltung,
die der Kläger behauptet innegehabt zu haben, ergeben sich aus diesen Erwägungen und der changierenden Darstellung und Hintergründe
seitens des Klägers gewichtige Zweifel, die einer entsprechenden Überzeugung des Senats (§
128 SGG) entgegenstehen.
b) Darüber hinaus liegt auch kein Gesundheitserstschaden im Hals- oder Kopfbereich des Klägers vor, der im Vollbeweis feststeht.
aa) Es gibt keine gesicherten Prellmarken am Hals des Klägers. Solche wurden in keinem der Berichte über die stationäre Aufnahme
des Klägers am 22. Dezember 2013 aufgelistet oder später auf Nachfrage der Beklagten bestätigt.
bb) Es steht auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger am 20. Dezember 2013 eine Dissektion
der Carotis (als Gesundheitserstschaden) erlitten hat. Der Senat stützt sich dabei auf die in der Verwaltungsakte der Beklagten
aktenkundigen Befund- und Behandlungsberichte des Klinikum Itzehoe vom 2. Januar 2014 und des Universitätsklinikum H-E vom
10. Januar 2014, die im Wege des Urkundenbeweises (§
118 Abs.
1 SGG, §
415 ZPO) verwertet werden. Das am 26. Dezember 2013 gefertigte CT des Kopfes zeigte keine Gefäßabbrüche. Extrakranielle Gefäße werden
auf diesem CT nicht abgebildet. Allerdings berichteten die behandelnden Ärzte des Klinikum Itzehoe am 2. Januar 2014 über
die am 22. und 23. Dezember 2013 ergriffenen Maßnahmen, dass sich duplexsonographisch eine Störung im Bereich der Carotis
externa, interna und communis auf der linken Seite feststellen ließ. Die zur Differenzierung zwischen einem Thrombus und einer
Dissektion durchgeführte CT-Angiographie zeigte einen umspülten, mit dem oberen Anteil frei flottierenden von der Carotisgabel
ausgehenden und in die ACE und ACI reichenden Thrombus. Dieser Bericht zeigt, dass die seinerzeit erstbehandelnden Ärzte im
Rahmen der Untersuchung und Diagnostik durchaus an eine Dissektion gedacht haben, eine solche jedoch nicht feststellten. Da
eine Dissektion nicht bildtechnisch erfasst wurde, verbleiben gewichtige Restzweifel.
cc) Auch der beim Kläger am 22. Dezember 2013 diagnostizierte (und damit im Vollbeweis belegte) Schlaganfall kann hier nicht
als Gesundheitserstschaden eines Arbeitsunfalls angesehen werden; insoweit ist ein Ursachenzusammenhang mit dem Ereignis vom
20. Dezember 2013 nicht hinreichend wahrscheinlich. Zwar halten die behandelnden Ärzte des Klinikum Itzehoe und des Universitätsklinikum
H-E sowie Dr. S. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 es für möglich bzw. wahrscheinlich, dass
ein Schlag auf die linke Halsseite des Klägers zu einer Dissektion der ACI geführt haben könnte, die wiederum einen frei schwebenden
Thrombus freisetzte, der den Schlaganfall auslöste. Vorliegend käme die Annahme eines derartigen Ursachenzusammenhangs nur
in Betracht, wenn auch die für eine solche Kausalkette erforderlichen Anknüpfungstatsachen - hier: u.a. eine Dissektion der
Carotis - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vollbeweis belegt wären (vgl. zu diesem Beweismaßstab Hessisches Landessozialgericht <LSG>, Urteil vom 25. Juli 2017 - L 3 U 22/11 - juris Rn. 58; vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2010 - L 31 U 458/08 - juris Rn. 44 jeweils m.w.N.). Es steht jedoch - wie bereits unter bb) ausgeführt - bereits nicht im Vollbeweis fest, dass beim Kläger am 20. Dezember
2013 ein Gesundheitserstschaden in Form einer Dissektion der ACI eingetreten ist. Angesichts dessen lässt sich die Bildung
eines Thrombus beim Kläger auch nicht ursächlich auf das Ereignis vom 20. Dezember 2013 zurückführen.
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass am 28. Februar 2014 von behandelnden Ärzten des Universitätsklinikums
H-E und von Dr. S. am 14. Oktober 2014 eine Dissektion mit Thrombusbildung durch einen Anprall des Halses an die geöffnete
Seitenscheibe als Ursache des Schlaganfalls für (sehr) wahrscheinlich gehalten worden ist. Diese ärztlichen Einschätzungen
kann der Senat zwar als Urkundsbeweis (§
118 Abs.
1 SGG, §
415 ZPO) verwerten. Sie können jedoch allenfalls Grundlage einer Entscheidung unter Berücksichtigung von Beweiserleichterungen sein.
Derartige Erleichterungen kommen in Betracht, wenn nur wenige Tatsachen vorliegen, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts
herangezogen werden können. Es kann dann ausreichen, aufgrund weniger Tatsachen, aber ohne Absenkung des Beweismaßstabes,
von dem Vorliegen einer anspruchsbegründenden Voraussetzung auszugehen (siehe Keller in Hauck/Noftz,
SGB VII, Stand 2/2021, §
8 Rn. 335). Die Ärzte schließen aus dem randständigen inhomogenen Thrombus retrospektiv, dass er sehr gut mit einem Wandhämatom bei
ACI-Dissektion vereinbar sei. Auf die Tatsache der Form des Thrombus verbunden mit der ärztlichen Einschätzung zu seiner Herkunft
lässt sich im Fall des Klägers jedoch nicht die Überzeugung des Senats stützen, dass tatsächlich eine (unfallbedingte) Dissektion
stattgefunden hat. Gerade weil die den Kläger am 22. und 23. Dezember 2013 behandelnden Ärzte des Klinikum Itzehoe über eine
CT-Angiographie zur Differenzierung zwischen einer Dissektion und eines Thrombus berichteten, wird deutlich, dass sie bereits
zeitnah zur stationären Aufnahme entsprechende Überlegungen anstellten und Untersuchungen durchführten, die jedoch nicht zur
Folge hatten, dass eine Dissektion festgestellt werden konnte. Dieser Umstand entkräftet aus Sicht des Senats den Einwand
der behandelnden Ärzte vom 28. Februar 2014, dass beim Kläger das MRT des Kopfes angeblich ohne extrakranielle Gefäßdarstellung
gefertigt worden sei.
Ferner steht für den Senat zu einem möglichen Unfallereignis am 20. Dezember 2013 lediglich der Schaden am rechten Außenspiegel
des LKW fest, nicht jedoch eine Wirkung auf den Kläger, die zu einem Anprall der linken Halsseite des Klägers am Seitenfenster
- oder irgendwo anders - führte. Da die Ärzte am 28. Februar 2014 lediglich eine Schilderung des Klägers zu einem Ereignis
wiedergeben, kommt dieser Schilderung keine beweisende Funktion zu, zumal sie einen Auffahrunfall wiedergeben. Ein solcher
hat auch nach den aktenkundigen Angaben des Klägers nicht stattgefunden. Der Bericht vom 28. Februar 2014 ergibt somit auch
in der Gesamtschau mit wenigen gesicherten Tatsachen über das Ereignis am 20. Dezember 2013 keine Grundlage für die Überzeugung
des Senats, dass ein Gesundheitserstschaden und ein dafür geeigneter Unfallmechanismus vorlagen.
d) Schließlich scheidet auch die Annahme eines Arbeitsunfalls im Wege des Anscheinsbeweises aus. Beim Beweis des ersten Anscheins
handelt es sich um eine Tatsachenvermutung. Bei typischen Geschehensabläufen erlaubt er den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs
oder eines schuldhaften Verhaltens aufgrund von Erfahrungssätzen, d. h. aus der Lebenserfahrung abgeleiteten Wahrscheinlichkeiten,
auch wenn im Einzelfall entsprechende Tatsachen nicht festgestellt werden können (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Oktober 2020 - L 3 U 86/18 - Rn. 36; BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R - Rn. 30). Der Anscheinsbeweis darf nur bei Vorgängen angewandt werden, die nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit
geprägten Muster abzulaufen pflegen (Keller in Hauck/Noftz,
SGB VII, Stand 2/2021, §
8 SGB VII Rn 336). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann der Geschehensablauf so zugrunde gelegt werden, als habe er sich in der typischen
Weise ereignet (BSG a.a.O.). Wenn es jedoch keinen typisierten Ablauf während einer versicherten Tätigkeit gibt, der regelmäßig zu Verletzungen bestimmter
Art führt, scheidet eine Tatsachenfeststellung auf diesem Wege aus (BSG a.a.O.). Das ist hier der Fall. Denn es fehlt an einem Erfahrungssatz, dass LKW-Fahrer bei einem Schulterblick nach links regelmäßig
eine Verletzung der Carotis erleiden, die einen Thrombus mit der Folge eines Schlaganfalls freisetzt. Es fehlt auch an einem
Erfahrungssatz, dass ein Abrutschen wie vom Kläger geschildert mit Aufschlagen des Halses auf eine Kante wie die heruntergelassene
Seitenscheibe regelmäßig zu einer Dissektion der Carotis mit der Bildung eines Thrombus und nachfolgendem Schlaganfall führt.
Sofern Dr. S. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 darauf hinweist, dass Auffahrunfälle aufgrund
des Abbremsmechanismus oder chiropraktische Manipulationen durchaus in der Lage seien, eine Dissektion herbeizuführen, so
ist auch diese Einschätzung ungeeignet für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls des Klägers am 20. Dezember 2013, da bereits
kein Auffahrunfall stattgefunden hat. Ferner beschreibt Dr. S. keinen typisierten Ablauf, sondern er bejaht lediglich die
generelle Eignung eines Mechanismus für eine Dissektion.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
4. Es liegt keiner der in §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.