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LSG Thüringen, Beschluss vom 23.02.2017 - 4 AS 1205/16
Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzliche Bedeutung Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheitlichkeit in ihren Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
3. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann.
4. Die Voraussetzungen, unter denen von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Partnern i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II auszugehen ist, hat das BSG bereits ausdrücklich dargelegt.
5. Die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen zur Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft berechtigen, ist durch das Tatsachengericht anhand von Indizien im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen; die Würdigung bezieht sich auch auf subjektive Tatsachen.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c)
Vorinstanzen: SG Gotha 12.08.2016 S 22 AS 276/16
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: