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LSG Thüringen, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 U 29/19
Gesetzliche Unfallversicherung Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Leistung Nichterbringung einer Leistung Rechtswidrige Leistungsablehnung
1. In der gesetzlichen Unfallversicherung können die Kosten einer selbstbeschafften Leistung nur erstattet werden, wenn der Unfallversicherungsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder wenn er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
2. Weiterhin muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem die Haftung begründenden Umstand - Unvermögen zur rechtzeitigen Leistung oder rechtswidrige Ablehnung - und dem Nachteil des Versicherten vorliegen.
Normenkette:
SGB VII § 26 Abs. 4 S. 2
Vorinstanzen: SG Meiningen 21.11.2018 S 9 U 61/18
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 21. November 2018 aufgehoben und der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., S., B.S., bewilligt.

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