SG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 - S 8 KR 304/07
Zuständiger Leistungsträger beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt im Anschluss an eine Inhaftierung
Ein "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" iS des §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V ist auch der Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem
Strafvollzugsgesetz. Der Sozialhilfeträger bleibt zuständig, wenn ein Antragsteller nach seiner Inhaftierung nahtlos im Anschluss Leistungen
nach dem Dritten Buch des SGB XII bezieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 27 §§ 27ff
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