Gründe
I
Der 1939 geborene Kläger wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2017, in der seine Altersrente um 1,9 %
auf den Zahlbetrag von nunmehr 666,68 Euro angehoben wurde. Er fordert eine Anhebung des Rentenwerts, den seiner Darstellung
nach die Bundesregierung auf 48 % abgesenkt habe, auf 100 %. Diese im Koalitionsvertrag vereinbarte Absenkung bewirke einen
Grundrechtsverstoß, insbesondere einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Eigentumsgrundrecht (Art
14 GG) sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art
2 Abs
1 GG) und habe zudem für ihn erdrosselnde Wirkung.
Auf die unmittelbar gegen die Rentenanpassungsmitteilung 2017 erhobene Klage vom 5.6.2018 (S 4 R 707/18) hat das SG der Beklagten Gelegenheit zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens gegeben. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26.9.2018
hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 21.1.2019 die Klage abgewiesen. Die von der Beklagten zum 1.7.2017 vorgenommene Erhöhung der Altersrente
des Klägers entspreche den gesetzlichen Vorschriften; für das Begehren, die Rente auf 100 % des aktuellen Durchschnittseinkommens
anzuheben, gebe es keine Grundlage. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom
31.1.2020 (L 14 R 126/19) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger
hat mit Schreiben vom 31.1.2020 an das LSG "Rechtsbeschwerde/Rechtsbehelf" gegen die Entscheidungen des LSG vom 31.1.2020
erhoben und ua eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend gemacht. Das LSG hat dieses und zwei weitere Schreiben des
Klägers vom 4.2.2020 und 7.2.2020 dem BSG als Beschwerde vorgelegt.
II
Der Senat deutet die "Rechtsbeschwerde/Rechtsbehelf" des Klägers, mit der er eine Überprüfung der Entscheidung des LSG wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Sache erstrebt, als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil. Dies
ist der einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine derartige Entscheidung (§
160a Abs
1 SGG).
Die Beschwerde des Klägers muss als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben
worden ist (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG). Wie in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils (dort Seite 4 f) ausdrücklich dargelegt wurde, kann die Beschwerde zum BSG wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben werden (§
73 Abs
4 SGG). Insoweit unterscheiden sich die Regelungen für das Verfahren vor dem BSG - einem obersten Gerichtshof des Bundes (Art
95 Abs
1 GG) - von den in erster und zweiter Instanz maßgeblichen Verfahrensvorschriften (zur Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs vor dem BSG vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; ebenso zum Vertretungszwang vor dem BAG zuletzt BVerfG <Kammer> Beschluss vom 21.11.2018
- 1 BvR 1653/18 ua - NZA 2019, 343 RdNr 9). Aufgrund dieses Formmangels ist dem Senat eine inhaltliche Befassung mit dem Anliegen des Klägers, der zur mündlichen Verhandlung
vor dem LSG noch in Begleitung eines Rechtsanwalts erschienen war, verwehrt.
Der Senat weist jedoch auf Folgendes hin: a) Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode hat zu
der vom Kläger angesprochenen Problematik folgenden Wortlaut (Seite 92, Zeile 4233 ff):
"Vertrauen in die langfristige Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein hohes Gut in unserem Sozialstaat. Deshalb
werden wir die gesetzliche Rente auf heutigem Niveau von 48 Prozent bis zum Jahr 2025 absichern und bei Bedarf durch Steuermittel
sicherstellen, dass der Beitragssatz nicht über 20 Prozent steigen wird. Für die Sicherung des Niveaus bei 48 Prozent werden
wir in 2018 die Rentenformel ändern und parallel dazu eine Rentenkommission 'Verlässlicher Generationenvertrag' einrichten,
die sich mit den Herausforderungen der nachhaltigen Sicherung und Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und
der beiden weiteren Rentensäulen ab dem Jahr 2025 befassen wird."
b) Eine entsprechende Änderung der Rentenformel, welche in §
68 SGB VI niedergelegt ist, ist bislang nicht Gesetz geworden (zum sog "Vorbehalt des Gesetzes" im Sozialleistungsbereich vgl auch §
31 SGB I). §
68 SGB VI wurde im Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 20.11.2019 nicht ver- ändert. Jedoch hat der Gesetzgeber durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen
und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 (BGBl I 2016) mit Wirkung vom 1.1.2019 eine "Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025" als §
255e in das
SGB VI eingefügt. Nach dieser die Rentenformel ergänzenden Bestimmung ist für den Fall, dass in der Zeit vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2025
mit dem nach §
68 SGB VI ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern in Höhe von 48 Prozent unterschritten würde, der aktuelle
Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent beträgt. Zudem wurden in §
154 Abs
3a SGB VI (in der Fassung des Gesetzes vom 28.11.2018) folgende Begriffsdefinitionen festgelegt: "Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert
aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. Die verfügbare
Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden
Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten,
die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf
Monate berechnet."
Die genannten Regelungen, die keine Absenkung von bewilligten Rentenleistungen anordnen, sondern im Gegenteil im Rahmen der
jährlichen Rentenanpassungen eine nachvollziehbar dokumentierte Sicherung des Rentenniveaus bezwecken (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz, BT-Drucks 19/4668 S
2), sind für die hier streitbefangene Rentenanpassung zum 1.7.2017 allerdings ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.