BSG, Beschluss vom 27.06.2019 - 11 AL 27/19 B
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 25.04.2019 L 3 AL 4418/18 , SG Konstanz 08.11.2018 S 8 AL 1810/18
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
25. April 2019 - L 3 AL 4418/18 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 19.5.2018 (gemeint 2019) sinngemäß eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen
die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das
vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb
als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.