Gründe
I
In dem der angestrebten Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die rückwirkende
Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten von je drei Jahren für jedes der vier Kinder der Klägerin für die Krankenversicherung
der Rentner (KVdR).
Die im Jahr 1968 geborene Klägerin war in der Zeit vom 18.5.2004 bis 19.10.2005 bei der beklagten Krankenkasse freiwillig
versichert. Gegen die Festsetzung der Beiträge für die freiwillige Versicherung führt die Klägerin ein Verfahren vor dem SG
Frankfurt am Main. Mit den Zeiten der freiwilligen Versicherung erfüllte sie die Voraussetzungen der KVdR, in der sie vom
20.10.2005 bis zu ihrem Kassenwechsel am 31.12.2012 bei der Beklagten versichert war.
Der Antrag der Klägerin, Vorversicherungszeiten für jedes ihrer vier Kinder in der KVdR zu berücksichtigen, den sie mit der
Rücknahme des Antrags auf freiwillige Versicherung in der Zeit vom 18.5.2004 bis 19.10.2005 verbunden hat, hatte ebenso wie
die dagegen gerichtete Klage und Berufung keinen Erfolg (Bescheid vom 30.11.2017, Widerspruchsbescheid vom 12.3.2018, Gerichtsbescheid des SG Frankfurt am Main vom 30.11.2018, Urteil
des Hessischen LSG vom 14.11.2019). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Neuregelung des §
5 Abs
2 Satz 3
SGB V sei erst zum 1.8.2017 in Kraft getreten und auf Bestandsrentner nur anzuwenden, wenn sie die Vorversicherungszeiten nach
bisherigem Recht nicht erfüllten. Die Klägerin sei aber von Oktober 2005 bis 31.12.2012 in der KVdR bei der Beklagten versichert
gewesen und habe die Vorversicherungszeit erfüllt gehabt.
Zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat die Klägerin die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen nicht vor. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen
(stRspr; vgl bereits BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10; BSG Beschluss vom 13.11.2019 - B 13 R 125/18 B - juris RdNr 13). Das Vorbringen der Klägerin und die Durchsicht der Akten haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf
das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe ergeben.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung
über den zu entscheidenden Fall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich
(Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage ist vorliegend nicht ersichtlich.
a) Die von der Klägerin beim SG aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der in §
5 Abs
2 Satz 3
SGB V enthaltenen Stichtagsregelung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ist vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechtsprechung
des BSG (vgl zB BSG Urteil vom 27.8.2019 - B 1 KR 14/19 R - SozR 4-2500 § 13a Nr 1 mwN; BSG Urteil vom 19.5.2004 - B 13 RJ 46/03 R - BSGE 93, 15 = SozR 4-5050 § 22b Nr 3, jeweils mwN) und des BVerfG (vgl ua Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239, 270 = juris RdNr 113 mwN) zur Verfassungsmäßigkeit von Stichtagsregelungen und Regelungen zum Inkrafttreten von Gesetzen nicht klärungsbedürftig.
b) Der von der Klägerin in den Vorinstanzen aufgeworfenen Frage nach der Verletzung von Beratungspflichten hinsichtlich der
Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten für ihre Kinder kommt keine über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende
Bedeutung zu. Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie anlässlich der Neufassung von §
5 Abs
2 Satz 3
SGB V in der Fassung des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes vom 4.4.2017 (BGBl I 778) zu beraten. Ihr Ziel ist offenbar, eine Mitgliedschaft in der KVdR in den Jahren 2005 bis 2012 zu erreichen, die sich rückwirkend
auf die neu geschaffenen Vorversicherungszeiten für ihre Kinder und nicht auf ihre beitragspflichtige freiwillige Versicherung
in den Jahren 2004 bis 2005 stützt. Hierzu führt die Klägerin in der Klage ua aus, die Beklagte habe es unterlassen, sie auf
die Neuregelung des §
5 Abs
2 SGB V hinzuweisen und betreibe stattdessen zwecks Gewinnmaximierung eine Vielzahl von Vollstreckungen. Es ist nicht ersichtlich,
dass sich die von der Klägerin in ihrem speziellen Fall aufgeworfene Frage auch in einer unbestimmten Anzahl ähnlich gelagerter
Fälle stellen oder von einer entsprechenden Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen sein könnte.
2. Eine Divergenz kann nur dann zur Revisionszulassung führen, wenn die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung auf einem
abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer (anderen) Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Auch hierfür ist nichts ersichtlich.
3. Schließlich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Entscheidung des LSG durchgreifende Verfahrensrügen erhoben werden
könnten.
4. Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat entsprechend §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG ab.