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BSG, Beschluss vom 30.06.2009 - 2 U 130/08 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei nicht ordnungsgemäßer Ladung des Prozessvertreters
Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird. Bei einem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben oder nicht, Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung selbst zu äußern. Daran fehlt es, wenn der gesetzliche Vertreter des Beteiligten nicht ordnungsgemäß geladen und deshalb nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 106
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 202
,
SGG § 62
,
SGG § 63 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 71 Abs. 1
,
SGG § 71 Abs. 2 S. 1
,
ZPO § 547 Nr. 4
Vorinstanzen: LSG Hessen 18.03.2008 L 3 U 129/05 , SG Gießen 11.03.2005 S 1 U 1905/01
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. März 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: