Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruchs auf Verletztengeld (Verlg) für die hauptberuflich selbstständig tätige
Klägerin streitig, die einen Arbeitsunfall bei Ausübung einer versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten hat.
Die 1960 geborene Klägerin ist alleinerziehende Mutter von vier Kindern, von denen eines schwerbehindert ist. Sie war Inhaberin
des Unternehmens "Autopflege M. ", mit dem sie in den Jahren 1998 bis 2000 keinen Gewinn im Sinne des Steuerrechts erzielte.
Im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die S. Sicherheitswacht nahm sie am 2.3.2001 an einer Besprechung auf dem Polizeirevier
W. teil. Beim Verlassen der Dienststelle knickte sie mit dem rechten Fuß um und zog sich eine traumatische Bänderläsion am
rechten Sprunggelenk zu. Nach ärztlicher Feststellung war sie vom 3.3. bis 30.4.2001 arbeitsunfähig. Die Beklagte lehnte die
Bewilligung von Verlg ab, da die Klägerin mit ihrem Unternehmen im Jahr 2000 keinen Gewinn und damit kein Arbeitseinkommen
erzielt habe (Bescheid vom 18.5.2001). Die Beklagte gewährte ihr allerdings für die Zeit vom 24.3. bis 30.4.2001 eine besondere
Unterstützung (§
39 Abs
2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB VII) in Höhe von 1.193,20 DM (= 610,07 Euro). Mit Bescheid vom 22.5.2001 stellte sie fest, dass das Ereignis vom 2.3.2001 ein
Arbeitsunfall sei. Die Klägerin erhob Widersprüche und begehrte besondere Unterstützung auch für die Zeit vom 3. bis 23.3.2001
sowie die Zahlung von Verlg für die Zeit vom 2.3. bis 30.4.2001. Die Widersprüche blieben in den Widerspruchsbescheiden vom
30.10.2001 ohne Erfolg.
Die Klägerin hat dagegen beim Sozialgericht (SG) Leipzig Klagen erhoben. Das SG hat sowohl die Klage wegen Bewilligung von Verlg als auch die Klage wegen besonderer Unterstützung in weiteren Zeiträumen
abgewiesen (Urteil vom 24.11.2005).
Dagegen hat die Klägerin Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt, mit der sie nur noch die Zahlung von
Verlg begehrt hat. Das LSG hat die Berufung durch Urteil vom 8.5.2007 zurückgewiesen. In den Jahren vor dem Unfall habe die
Klägerin nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts kein Arbeitseinkommen erzielt, sondern
kontinuierlich Verluste erwirtschaftet. Die Beklagte müsse deshalb kein Verlg zahlen. Auch wenn die Klägerin bei Ausübung
einer ehrenamtlichen Tätigkeit verunglückt sei, könne von den gesetzlichen Regelungen zur Berechnung des Verlg nicht abgewichen
werden.
Die Klägerin hat die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene Revision (Beschluss vom 5.2.2008) gegen das Urteil des LSG
eingelegt und am 8.4.2008 begründet. Sie hat ursprünglich beantragt, das "Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom
08.05.2007 ... aufzuheben". Die Beklagte müsse das Verlg nach anderen Grundsätzen bemessen, es sei verfassungsrechtlich geboten,
ihr Verlg in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums zuzuerkennen. Auf Hinweis hat sie ausgeführt, ein bestimmter Revisionsantrag
lasse sich jedenfalls der Begründung im Schriftsatz vom 8.4.2008 entnehmen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8.5.2007 (Az: L 6 U 30/06) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Verletztengeld für die Zeit vom 2. März 2001 bis 30. April 2001 zu gewähren,
hilfsweise eine besondere Unterstützung für die Zeit vom 2. März 2001 bis 30. April 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zweck des Verlg sei es, Verdienstausfall zu ersetzen. Solchen habe die Klägerin nicht erlitten.
II
Die Revision der Klägerin ist unzulässig, da die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen nach §
164 Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) genügt.
Gemäß §
164 Abs
2 Satz 1
SGG ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision und unter Einhaltung
der Erfordernisse nach §
164 Abs
2 Satz 3
SGG zu begründen. Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel
gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Formstrenge des gerichtlichen Verfahrens und insbesondere
des Revisionsverfahrens, in dem Vertretungszwang herrscht (§
73 Abs
4 Satz 1
SGG), verlangt eine verständliche, an den gesetzlichen Vorschriften ausgerichtete Erklärung. Um einen bestimmten Antrag zu stellen,
muss eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, welcher Revisionsantrag gestellt ist. Aus dem Antrag müssen sich der Umfang der
Anfechtung und ggf das mit der Revision verfolgte Leistungsbegehren ergeben (vgl auch BSG vom 15.12.1976 - 10 RV 223/75 - SozR 1500 § 164 Nr 6 mwN). Dem Erfordernis des "bestimmten Antrags" iS von §
164 Abs
2 Satz 3
SGG ist allerdings noch genügt, wenn die Revisionsbegründung in ihrer Gesamtheit hinreichend deutlich erkennen lässt, welches
Ziel mit der Revision verfolgt und in welchem Umfang diese eingelegt wird (vgl BSG vom 3.4.1986 - 4a RJ 89/84; BSG vom 2.9.1977
- 12 RK 10/76 - SozR 1500 § 164 Nr 10).
Der fristgerecht eingegangene Schriftsatz vom 8.4.2008 wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Zwar hat die Klägerin darin ausdrücklich beantragt, das angefochtene Urteil des Sächsischen LSG aufzuheben. Es wird aus diesem
Antrag aber nicht deutlich, ob und ggf in welchem Umfang sie vom BSG die Aufhebung weiterer Hoheitsakte (Bescheid, Widerspruchsbescheid,
Urteil des SG) begehrt und welchen konkreten Leistungs- oder Verpflichtungsausspruch des Senats auch im Blick auf die erbrachten Härtefallleistungen
die Klägerin erstrebt. Dass gegen ein genau bezeichnetes Urteil Revision eingelegt worden ist, entspricht für sich allein
noch nicht den Erfordernissen des §
164 Abs
2 SGG (vgl BSG vom 24.5.1955 - 9 RV 308/54 - SozR Nr 14 zu §
164 SGG; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, RdNr 312).
Ein hinreichend bestimmter Antrag lässt sich auch nicht den Ausführungen in der Revisionsbegründung entnehmen. Die Klägerin
hat zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie meint, einen Anspruch auf Verlg zu haben. Dieser Anspruch ist zwischen den Beteiligten
aber nicht streitig gewesen, da auch die Beklagte davon ausgegangen ist, dass die Grundvoraussetzungen eines Anspruchs auf
Verlg (§
45 SGB VII) vorlagen, nur diejenige nicht, dass ein Geldbetrag zu zahlen ist. Die Entstehung des Rechts auf Verlg scheiterte nach Ansicht
der Beklagten nur daran, dass dessen Wert Null war, weil die Klägerin im Bemessungszeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
erzielt hatte. Aus der Revisionsbegründung wird aber nicht deutlich, in welchem Umfang die Klägerin nach Dauer und Höhe Anspruch
auf Verlg erhebt sowie ob und wie die gezahlte Härtefallleistung angerechnet werden soll. Es bleibt offen, für welche Zeiträume
und in welcher Höhe der Senat die Beklagte verurteilen soll, der Klägerin die Leistung zu zahlen. Zwar hat die Klägerin in
der Revisionsbegründung ua dargelegt, dass sie ohne Berücksichtigung von Abschreibungen für Anlagegüter (AfA) im Jahr 2000
einen Gewinn von 10.429,77 DM erwirtschaftet hätte. Dass dies der Betrag sei, nach dem sich das Verlg berechnen solle, wird
aber nicht gefolgert. An anderer Stelle wird das steuerrechtliche Existenzminimum als Maßstab zur Bestimmung der Leistungshöhe
angeführt. Es genügt aber nicht, dass der Senat in der Lage wäre, sich aus mehreren Möglichkeiten einen sachgerechten Antrag
zurechtzulegen. Vielmehr muss die Klägerin selbst den Revisionsantrag bestimmen.
Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.6.2009 gestellte, in der mündlichen Verhandlung wiederholte und ua um die Gewährung
von Verlg ergänzte Antrag ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellt worden.
Soweit die Klägerin zuletzt hilfsweise wieder die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer besonderen Unterstützung geltend
machen will, lässt sich ein solches Begehren weder dem innerhalb der Frist nach §
164 Abs
2 Satz 1
SGG gestellten Antrag noch der fristgerecht vorgelegten Begründung im Ansatz entnehmen. Ein solcher Anspruch ist im Übrigen auch
nicht mehr Gegenstand der Berufung und des Urteils des LSG gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 Abs
1 SGG.