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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2017 - 5 R 1109/14
Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Feststellung der Tarifunfähigkeit einer Tarifgemeinschaft Betriebsprüfung Personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht Summenbescheid
1. Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen; als Ausnahme von diesem Grundsatz kann der prüfende Träger der Rentenversicherung nach § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (sogenannte Summenbescheid), wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können.
2. Dieser Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen ist charakteristisch für den Summenbescheid; erfolgt alleine eine Schätzung der Entgelte einzelner Arbeitnehmer (§ 28f Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 SGB IV) bei fortbestehender personenbezogener Feststellung der Beitragshöhe, so liegt kein Summenbescheid im Sinne des § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV vor.
3. Ein etwaiges Vertrauen der Arbeitnehmerüberlassung betreibenden Personen in die Tariffähigkeit ist nicht geschützt; der Senat schließt sich insoweit - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG und des BVerfG - nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des BSG uneingeschränkt an.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5
,
SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1 und S. 3- 4
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 28.01.2014 S 16 R 4136/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.01.2014 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2012 wird insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2006 in Höhe von 468.603,28 € nachgefordert werden.
Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 469.317,77 € festgesetzt.

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