Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.03.2009 - S 3 R 642/08 - wird vorläufig ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nachdem die Beklagte den ihr durch die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg entstehenden Nachteil zwar
nicht glaubhaft dargelegt hat, die Klägerin aber selbst die ernsthaft Möglichkeit, überzahlte Leistungen ggf. nicht zurückzahlen
zu können, bestätigt und kein Interesse an der vorläufigen Vollstreckung hat, war dem Willen der Beteiligten im Rahmen der
vorzunehmenden Interessenabwägung zu entsprechen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG), er kann jederzeit aufgehoben werden (§
199 Abs
2 Satz 3
SGG).