Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit, in dem es inhaltlich um die Anerkennung weiterer rentenrechtlicher
Zeiten ging, durch sog. fiktive Klagerücknahme beendet ist.
Der 1962 geborene Kläger erhielt von der Beklagten am 17.02.2009 einen Bescheid, in dem nach §
149 Abs.
5 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) von der Beklagten die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die die Zeit bis 31.12.2002 betrafen, verbindlich
festgestellt wurden. Weiter wurde ausgeführt, dass die Zeiten vom 01.01.2005 bis 03.06.2005 sowie vom 07.06.2005 bis 17.04.2006
nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden könnten, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht
unterbrochen worden sei.
Mit Schreiben vom 09.03.2009 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Die dort angekündigte weitere Begründung wurde im
Folgenden jedoch nicht näher abgegeben. Die Beklagte stellte von sich aus eine Rückfrage bei der Agentur für Arbeit in D.,
die zusätzliche Erkenntnisse erbrachte. Mit Bescheid vom 17.09.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Widerspruch
insoweit abgeholfen werde, als die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.11.2003 bis 07.06.2004 als Anrechnungszeit (d.h. nach
§
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB VI) anerkannt werde. Es werde um Mitteilung gebeten, ob der Widerspruch sich damit erledigt habe; ansonsten werde um Angabe
der Gründe für den weiteren Widerspruch gebeten. Dieser Bescheid werde nach §
86 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Eine Äußerung des Klägers hierzu erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid
vom 14.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 17.09.2009 abgeholfen worden
war.
Hiergegen hat der Kläger am 04.01.2010 beim Sozialgericht Bayreuth Klage erhoben und zugleich Antrag auf Prozesskostenhilfe
gestellt. Er hat geltend gemacht, dass Versicherungsbeiträge aus einem Verdienst von 40.000,00 DM brutto bei der Fa. W. angefallen
seien. Auch seien Versicherungsbeiträge für Beschäftigungen bei den Firmen W., H., C., E. und L. anzuerkennen. Bei den Firmen
sei die Lohnhöhe nicht korrekt gewesen bzw. eine Beschäftigung nur auf 400-Euro-Basis angemeldet worden, obwohl andere Abmachungen
bestanden hätten. Unterlagen hierzu seien von seinem Scheidungsanwalt eingereicht worden. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit
ohne Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seien ebenfalls anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 16.03.2010 hat das Sozialgericht den Kläger aufgefordert, einen Rechtsanwalt zu benennen, der das Mandat
bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe übernehmen würde. Mit Schreiben vom 14.06.2010 hat das Sozialgericht den Kläger an
die Erledigung des Anforderungsschreibens erinnert und eine Frist bis zum 14.07.2010 gesetzt.
Ebenfalls mit Schreiben vom 14.06.2010 ist die Beklagte um Stellungnahme zur Klagebegründung gebeten worden, da seinerzeit
der Widerspruch wegen mangelnder Begründung zurückgewiesen worden sei. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.06.2010 ausgeführt,
dass der Kläger bisher keine Nachweise für die geltend gemachten Zeiten vorgelegt habe und aus der Klagebegründung auch nicht
eindeutig zu erkennen sei, was er eigentlich begehre. Die Firma Q.habe im Rahmen der Kontenklärung angegeben, der Kläger sei
als geringfügig Beschäftigter angemeldet worden, weil er trotz Aufforderung die Arbeitspapiere nicht vorgelegt gehabt habe.
Hinsichtlich der geringeren oder abweichenden Lohnzahlungen bei den Firmen A., B., C. und E. seien keine Nachweise vorgelegt
worden. Es sei auch weder angegeben worden, welche Zeiträume betroffen sein sollen, noch welche Einzugsstellen zuständig gewesen
seien. Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich Lohnhöhe oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses
würden zudem nicht in den Aufgabenbereich des Rentenversicherungsträgers fallen.
Am 02.07.2010 hat der Kläger erklärt, dass er keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt finde und aus diesem Grunde das Gericht
einen solchen benennen und beauftragen solle. Es sei jedoch auszuschließen, dass Rechtsanwalt Dr. A. zugeordnet werde.
Mit Schreiben vom 15.07.2010 hat das Sozialgericht den Kläger um Stellungnahme zur Klageerwiderung gebeten und insbesondere
um die Beantwortung von Fragen zum Zeitraum der Beschäftigung bei den einzelnen Firmen sowie um Übersendung der in der Klageschrift
genannten Abrechnungen und der ebenfalls in der Klageschrift genannten Kündigung gebeten. Hierfür ist eine Frist bis zum 13.08.2010
gesetzt gewesen. Mit Schreiben vom 30.08.2010 hat das Sozialgericht den Kläger an die Beantwortung des Schreibens vom 15.07.2010
erinnert und um Erledigung bis 14.09.2010 gebeten. Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Klage gemäß §
102 Abs.
2 SGG als zugenommen gelte, wenn das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betrieben werde, d.h.
wenn die Beantwortung des Schreibens vom 15.07.2010 nicht innerhalb der letztgenannten Frist bei Gericht eingehe.
Der Kläger hat sich am 01.09.2010 telefonisch an das Sozialgericht gewandt und mitgeteilt, dass nach Beauftragung eines Rechtsanwalts
durch das Sozialgericht der Rechtsanwalt dann das gerichtliche Schreiben vom 15.07.2010 beantworten werde. Außerdem würden
Verjährungsfristen bezüglich der Anerkennung von Versicherungszeiten laufen, weshalb der Rechtsstreit schnellstmöglich zu
bearbeiten sei. Gleiches hat er zur Niederschrift beim Sozialgericht Bayreuth am 02.09.2010 erklärt.
Das Sozialgericht hat den Kläger daraufhin angeschrieben, dass Prozesskostenhilfe leider im Moment noch nicht habe bewilligt
werden können, da das Gericht mangels Beantwortung des Schreibens vom 15.07.2010 die Erfolgsaussichten der Klage noch nicht
habe prüfen können. Es werde daher noch einmal eindringlich um unverzügliche Beantwortung der mit Schreiben vom 15.07.2010
gestellten Fragen gebeten als Termin habe sich das Gericht den 30.09.2010 vorgemerkt.
Am 03.11.2010 wurde der Kläger erneut an die Beantwortung des Schreibens vom 15.07.2010 erinnert. Eine dritte Erinnerung erfolgt
mit Schreiben vom 07.12.2010 und eine vierte Erinnerung mit Schreiben vom 18.01.2011. Das Gericht hat in diesem Schreiben
wiederum darauf hingewiesen, dass die Klage gemäß §
102 Abs.
2 SGG als zurückgenommen gelte, wenn das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betrieben werde, d.h.
wenn die Beantwortung des Schreibens vom 15.07.2010 nicht innerhalb der letztgenannten Frist bei Gericht eingehe. Dieses Schreiben
ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 19.01.2011 zugegangen.
Am 20.04.2011 hat das Sozialgericht dem Kläger mitgeteilt, dass er das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als
3 Monate nicht betrieben habe und die Klage somit als zurückgenommen gelte.
Am 04.05.2011 ist der Kläger beim Sozialgericht Bayreuth erschienen und hat erklärt, dass er mit dem Schreiben des Gerichts
vom 20.04.2011 zur Klagerücknahme nicht einverstanden sei. Er beantrage die Fortsetzung des Verfahrens und die Gewährung von
Prozesskostenhilfe. Da er keinen Anwalt gefunden habe, bitte er das Gericht, nach Möglichkeit zwei Rechtsanwälte in angemessener
Nähe zu benennen. Er werde sich dann für einen entscheiden. Dies sollten jedoch nicht die Rechtsanwälte P. und Dr. A. sein.
Das Sozialgericht Bayreuth hat das Verfahren unter dem Az. S 16 R 382/11 fortgesetzt und den Kläger mit Schreiben vom 05.05.2011 nochmals dazu aufgefordert, die offenen - und als Anlage erneut beigefügten
- Fragen bis 31.05.2011 zu beantworten. Die Klage gelte als zurückgenommen, wenn das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts
länger als 3 Monate nicht betrieben worden sei. Dieses Schreiben ist dem Kläger am 19.05.2011 zugegangen.
Als auch weiter keine Beantwortung durch den Kläger erfolgt war, hat das Sozialgericht mit Schreiben vom 22.08.2011 mitgeteilt,
dass die Klage als zurückgenommen gelte.
Am 05.01.2012 hat der Kläger die Fortführung des Verfahrens beantragt.
Das Gericht hat das Verfahren nochmals und nun unter dem Aktenzeichen S 16 R 19/12 fortgesetzt und die Beteiligten dazu angehört, dass es beabsichtige durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beklagte hat
ihr Einverständnis mit Schreiben vom 18.01.2012 erklärt. Der Kläger hat mit Telefax vom 19.01.2012 erklärt, dass er mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden sei. In dem Verfahren sei Akteneinsicht von verschiedenen Strafverfolgungsbehörden
nötig und dies sei nur über einen Anwalt möglich. Der gestellte Prozesskostenhilfeantrag solle rechtzeitig vor der Verhandlung
entschieden werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2012 hat das Sozialgericht Bayreuth festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Rücknahme der
Klage erledigt sei. Die Fiktion einer Klagerücknahme sei für Fälle eingeführt worden, in denen Anhaltspunkte für ein Desinteresse
des Klägers an der Fortführung des Rechtsstreites bestünden. Danach liege ein Nichtbetreiben vor, wenn sich ein Kläger überhaupt
nicht oder nur unzureichend innerhalb von 3 Monaten äußere, sodass nicht oder nur unzureichend dargelegt sei, dass ein Rechtsschutzbedürfnis
im konkreten Fall ungeachtet der vorliegenden Indizien fortbestehe. Diese Indizwirkung könne der Kläger dadurch widerlegen,
dass er binnen dreimonatiger Frist substantiiert darlege, dass und warum das Rechtsschutzinteresse trotz des Zweifels an seinem
Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben habe, nicht entfallen sei. Eine Verletzung der sich aus §
103 SGG ergebenden prozessualen Mitwirkungspflicht des Klägers könne solche Anhaltspunkte liefern und tue dies in der Regel dann,
wenn das Gericht konkrete Auflagen verfügt habe. Allerdings müsse sich daraus auch der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses
an der weiteren Verfolgung ableiten lassen. Im Fall des Klägers sei dies zu bejahen. Dem Kläger sei unter Beigabe eines konkreten
Fragekatalogs aufgegeben worden, sein Klagebegehren substantiiert zu begründen. An die Beantwortung dieses Schreibens sei
er insgesamt 5-mal erinnert worden. Er sei auch auf die sich ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen worden, wenn das Verfahren
trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betrieben werde. Die erfolgte Fristsetzung sei wirksam, da die Betreibensaufforderung
vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden sei. Zwar habe das Gericht aufgrund der Untersuchungsmaxime
nach §
103 SGG den Sachverhalt zu erforschen; die Ermittlungspflicht werde aber durch Mitwirkungspflichten der Beteiligten eingeschränkt.
Es würde sich keine Verpflichtung der Gerichte ergeben, ohne konkrete Anhaltspunkte - quasi ins Blaue hinein - Ermittlungen
anzustellen. Das Gericht habe ohne Mitwirkung des Klägers weder zielgerichtete Ermittlungen aufnehmen können, noch habe es
die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage prüfen können. Weil der Kläger im Rahmen der ihm jeweils gesetzten Fristen keinerlei
Vortrag gehalten habe und sein Begehren auch nicht umschrieben habe, sondern einfach nicht reagiert habe, habe er für die
Kammer eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ihn der weitere Verlauf des Rechtsstreites nicht interessiere. Ein irgendwie
geartetes Rechtsschutzinteresse war daher nicht mehr zu erkennen, zumal auch insgesamt 5 Erinnerungen im Zeitraum von über
einem halben Jahr keinerlei inhaltliche Reaktion des Klägers hervorgerufen hätten. Da die Dreimonatsfrist des §
102 SGG mit der Zustellung des gerichtlichen Schreibens vom 05.05.2011 an den Kläger am 19.05.2011 begonnen und am 18.08.2011 geendet
habe, habe sich der vorliegende Rechtsstreit durch fiktive Klagerücknahme gemäß §
102 Abs.
2 SGG erledigt.
Mit Telefaxschreiben vom 24.02.2012, das am 27.02.2012 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen ist, hat der Kläger
gegen den Gerichtsbescheid Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er angegeben, dass das Sozialgericht Bayreuth seit Jahren
den Rechtsweg behindere, weil für geleistete Arbeit die Prozesskostenhilfe verweigert werde. Die Unterlagen der Arbeitgeber
seien bei der Rentenversicherung abgegeben worden. Im Gegenteil zum Arbeitgeber seien bei seiner Familie keine Grundsicherungsleistungen
erfolgt. Es seien absichtlich Verfahren vertauscht worden und das Landessozialgericht habe dies mit einer Nichtladung zum
Termin gesteigert, da ihm Fahrtkosten zum Termin nicht vorgestreckt worden seien. Er beantrage Akteneinsicht und eine öffentliche
mündliche Verhandlung. Außerdem beantrage er die Verfahren und die Akten gegen LSV, AOK Bayern und AOK M. beizuziehen.
Die Beklagte hat entgegnet, dass die Berufung keine Begründung aufweise, die eine Änderung der Gesichtspunkte ergeben würde
und deshalb an dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth festgehalten werden solle.
Mit Beschluss vom 24.08.2012 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.05.2013 Prozesskostenhilfe beantragt. Es würden hierzu weitere Unterlagen vorgelegt. Diese
hat der Kläger im Folgenden trotz Erinnerung nicht vorgelegt.
Mit Beschluss vom 10.09.2013 hat der Senat den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Erfolgsaussicht sei im Falle des
Klägers nach der Sach- und Rechtslage zu verneinen. Der Kläger habe weder im fortgesetzten Verfahren erster Instanz, noch
im Berufungsverfahren nachvollziehbare Gründe benannt, warum er die vom Sozialgericht Bayreuth gesetzte Frist zur Betreibung
des Verfahrens habe verstreichen lassen. Auch seien keine anderen Gründe ersichtlich, warum die Vorschrift des §
102 Abs
2 SGG im Fall des Klägers zu Unrecht angewandt worden wäre.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.02.2012 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Bayreuth
zu einer Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.02.2012 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats im Fall des Klägers erfüllt gewesen. Nachdem das Sozialgericht zweimal
nacheinander die Vorschrift zur Anwendung gebracht hat, ist allerdings zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Fiktion der Klagerücknahme
zum Tragen gekommen ist.
Zu Gunsten des Klägers ist im Weiteren gleichwohl davon auszugehen, dass das Klageverfahren zum Zeitpunkt der neuerlichen
Betreibensaufforderung im Mai 2011 noch nicht durch Klagerücknahme beendet gewesen ist. Jedoch auch die neue Aufforderung
an den Kläger, das Verfahren inhaltlich zu betreiben, ist ordnungsgemäß erfolgt: Das Hinweisschreiben vom 05.05.2011 hat wiederum
die formalen Voraussetzungen erfüllt. Die Anordnung trug den vollen Namenszug des zuständigen Richters und es handelte sich
um einen schriftlichen Hinweis, dessen Zugang beim Kläger durch Postzustellungsurkunde vom 19.05.2011 belegt ist. Die Dreimonatsfrist
war am 19.08.2011 (Freitag) abgelaufen, ohne dass eine Reaktion des Klägers erfolgt gewesen wäre. Auch die unveränderte inhaltliche
Anforderung war - wie bereits dargelegt - klar verständlich. Zur Sicherheit waren dem Kläger die entsprechenden schriftlichen
Formulierungen mit dem Hinweisschreiben erneut übermittelt worden.
Dementsprechend war die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.