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LSG Bayern, Urteil vom 12.06.2014 - 20 R 249/12
Zulässigkeit der fiktiven Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Eine Verletzung der sich aus § 103 SGG ergebenden prozessualen Mitwirkungspflicht kann Anhaltspunkte für ein Nichtbetreiben liefern und tut dies in der Regel dann, wenn das Gericht konkrete Auflagen verfügt hat. Allerdings muss sich daraus auch der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der weiteren Verfolgung ableiten lassen.
2. Die Rücknahmefiktion kommt dabei nur in begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, in denen sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vorliegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn sich ein Kläger auf die Aufforderung eines Gerichtes nicht oder nur unzureichend innerhalb von drei Monaten äußert und deshalb nicht dargelegt ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet der vorliegenden Indizien fortbesteht.
3. Die Fortführung eines wirksam durch Klagerücknahme beendeten Verfahrens - auch wenn es sich um eine solche im Rahmen des § 102 Abs. 2 SGG gehandelt hat - steht nicht im freien Ermessen des Sozialgerichts, sondern kommt an sich nur beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes in Betracht.
Normenkette:
SGB VI § 149 Abs. 5
,
SGB VI § 58 Abs. 1 Nr. 3
,
SGG § 102 Abs. 2
,
SGG § 103
Vorinstanzen: SG Bayreuth 02.02.2012 S 16 R 19/12
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.02.2012 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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