Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§
172 Abs.
1,
173 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässig und begründet. Zu Unrecht hat es das Sozialgericht abgelehnt, der Antragstellerin für das Verfahren auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die in §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 Satz 1 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt.
Soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den vorgenannten Bestimmungen davon abhängt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist dieses Merkmal hier erfüllt. Die Antragstellerin hat zwar bereits zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung durch das Sozialgericht in der Sache selbst keine Rechtsverfolgung mehr beabsichtigt, weil die Beteiligten
des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens dieses Verfahren bereits zuvor jedenfalls mit ihren Schriftsätzen vom 2. Oktober 2008
und 14. November 2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Dieser Umstand steht der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe jedoch im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil das Sozialgericht den Prozesskostenhilfeantrag noch
vor Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens positiv hätte bescheiden können. Denn entgegen der Auffassung des Sozialgerichts
hatte die Antragstellerin jedenfalls für die Zeit ab dem 23. September 2008 eine reale Chance, mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzantrag
- teilweise - durchzudringen.
Mit dem Sozialgericht geht zwar auch der Senat davon aus, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes verfrüht an das Sozialgericht gewandt hat. Denn vor dem Hintergrund, dass sie - bis auf die telefonische Auskunft
der Hotline, man werde ihr Anliegen weiterleiten - bis zum 1. September 2008 keinerlei Reaktion des Antragsgegners auf ihren
aus ihrer Sicht ordnungsgemäß gestellten Leistungsantrag erhalten hatte, wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich vor der Inanspruchnahme
des Gerichts zunächst (nochmals) schriftlich oder persönlich bei dem Antragsgegner nach dem Stand ihres Verfahrens zu erkundigen.
Durch diese Nachfrage wäre nicht nur der Verlust ihres ursprünglichen Leistungsantrags offenkundig geworden, sondern der Antragsgegner
hätte auch erfahren, dass sie von ihm Leistungen erwartete, was als Leistungsantrag hätte aufgefasst werden müssen. Der zunächst
verfrüht gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zulässig
geworden. Denn obwohl ihm die Antragstellerin über das Gericht mit ihrem Schriftsatz vom 16. September 2008 sogar einen neuen
Formularantrag hatte zukommen lassen, hat der Antragsgegner noch mit seinem Schriftsatz vom 23. September 2008 zu erkennen
gegeben, dass er in eine Sachprüfung nicht eintreten wolle, und ist tatsächlich dann auch erst auf den telefonischen Hinweis
des Gerichts vom 24. September 2008 tätig geworden, dass bereits der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als Fortzahlungsantrag
im Sinne des § 37 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches auszulegen sein dürfte.
Für die Zeit ab dem 23. September 2008 kann der Antragstellerin auch im Übrigen eine reale Chance zum Obsiegen nicht abgesprochen
werden. Denn nach Lage der Akten spricht vieles dafür, dass ihr - bei überschlägiger Prüfung allerdings in geringerer Höhe
als von ihr beantragt - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zumindest im Rahmen einer Folgenabwägung hätten zuerkannt
werden müssen.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Angesichts der vorstehenden Ausführungen
zur hinreichenden Erfolgsaussicht kann der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht als mutwillig bezeichnet
werden. Die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist geboten, weil die Vertretung der Antragstellerin
durch einen Rechtsanwalt mit Blick auf die Probleme des Falles erforderlich erscheint. Schließlich ist die Antragstellerin
nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch heute nicht dazu in der Lage, die Kosten der Prozessführung
auch nur anteilig aufzubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).