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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2017 - 1 KR 118/16
Sozialversicherungsbeitragspflicht Honorararzt Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Strukturelle Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation
1. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
2. Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit.
3. Ganz allgemein ist mit der Tätigkeit eines Arztes im Krankenhaus bereits strukturell eine für ein Arbeitsverhältnis typische Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation verbunden.
4. Der angestellte Arzt in Krankenhäusern (bzw. Kliniken) ist ein in Rechtstradition und allgemeiner gesellschaftlicher Anschauung durch eine hierarchische Struktur geprägter, typischer ärztlicher Beruf.
5. Die hierarchische Struktur ist nicht nur traditionell gewachsen, sondern ist auch im Interesse der Volksgesundheit bedeutsam, wobei ein hohes Maß ärztlicher Eigenverantwortung auf Grund der Leitung durch einen ärztlichen Direktor, der fachlich vom Betreiber unabhängig ist, gewährleistet wird.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Potsdam S 3 KR 380/14
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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