Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm zuzusichern, dass sie ihm im Falle der Beendigung des derzeitigen
Bezugs von Arbeitslosengeld I durch die Aufnahme einer Tätigkeit und den erneuten Eintritt von Arbeitslosigkeit den Ablauf
der Vierjahresfrist nach §
147 Abs.
2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) nicht entgegenhalten wird.
Der 1945 geborene Kläger war bis zum 30. November 2003 bei einer Unternehmensberatung als Senior Berater tätig. Auf seinen
Antrag hin bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 ab dem 1. Dezember 2003 für die Dauer von 960 Kalendertagen
Arbeitslosengeld I. Nach zwischenzeitlichen Unterbrechungen des Leistungsbezugs aufgrund selbständiger Tätigkeiten erhält
der Kläger seit dem 1. Juli 2007 wieder Arbeitslosengeld I aufgrund des am 1. Dezember 2003 entstandenen Anspruchs unter den
erleichterten Voraussetzungen des §
428 SGB III und für die Dauer von noch 731 Kalendertagen.
Anfang Januar 2008 erkundigte sich der Kläger, welche Auswirkungen die neuerliche Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf
seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben könne. Seitens der Beklagten wurde ihm - unter anderem mit Schreiben vom 14.
Januar 2008 - erläutert, dass der Anspruch gemäß § 147 Abs. 2 SGB II nicht mehr geltend gemacht werden könne, wenn seit seiner
Entstehung vier Jahre verstrichen seien. Da der Anspruch zum 1. Dezember 2003 entstanden sei, könne er seit dem 2. Dezember
2007 nicht mehr gelten gemacht werden. Das bedeute, dass im Fall der Beendigung des Leistungsbezugs der gesamte Restanspruch
erlösche. Daraufhin beantragte der nun anwaltlich vertretene Kläger unter dem 29. Januar 2008 schriftlich die Erteilung einer
Zusicherung, dass in seinem Fall §
147 Abs.
2 SGB III ausnahmsweise nicht angewendet werde. Er führte aus, anderenfalls sei ihm eine erneute Arbeitsaufnahme nicht zuzumuten, weil
sie seine gegenwärtige, durch den bis zur Rente reichenden Arbeitslosengeldanspruch gekennzeichnete, abgesicherte wirtschaftliche
Situation gefährde. Erhalte er die begehrte Zusicherung nicht, werde er keine Arbeit mehr aufnehmen.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie eine Zusicherung der von ihm gewünschten Art
nicht erteilen könne und werde, weil das Gesetz keine Ausnahme zulasse.
Daraufhin legte der Kläger unter dem 12. Februar 2008 Widerspruch ein, den er nicht begründete.
Mit am 20. März 2008 zugegangenem Bescheid vom 18. März 2008 verwarf die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig
und führte zur Begründung aus, bei dem Schreiben vom 5. Februar 2008 habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt,
da keine eigenständige Regelung getroffen worden sei. Das Schreiben habe lediglich den Hinweis enthalten, dass §
147 Abs.
2 SGB III auch im Fall des Klägers anzuwenden sei.
Am 21. April 2008, einem Montag, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben, um sein Begehren weiter zu verfolgen.
Er hat vorgetragen, sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ende am 11. Juli 2009, am 27. Februar 2010 erreiche er das Renteneintrittsalter.
Er habe zahlreiche Jobangebote bekommen. Gemeinsam sei ihnen, dass die Dauer der Beschäftigung nicht vorhersehbar sei, er
also möglicherweise vor Erreichen des Rentenalters noch einmal arbeitslos werde. Wenn ihm in dieser Situation nicht zugesichert
werde, dass sein Restanspruch auf Arbeitslosengeld im Fall der Arbeitsaufnahme Bestandsschutz genieße, mache ihm dies die
Annahme eines Arbeitsangebots unmöglich.
Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, sie halte an ihrer Auffassung fest, hat das Sozialgericht Cottbus die Klage nach Anhörung
der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Anspruchsgrundlage
für die begehrte Zusicherung sei nicht ersichtlich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beinhalte §
147 Abs.
2 SGB III eine Ausschlussfrist, die ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeiten kalendermäßig ablaufe und eigentumsrechtlich unbedenklich
im Sinne des Artikels 14
Grundgesetz (
GG) sei. Ob im Hinblick auf Artikel
6 GG Ausnahmen möglich sein müssten, sei im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
Gegen den ihm am 10. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Juni 2008 Berufung eingelegt. Er meint
weiterhin, die Beklagte gehe wegen ihrer sehr restriktiven Auslegung der Vorschrift davon aus, dass §
147 Abs.
2 SGB III keine Ausnahme zulasse. Dies führe in seinem Fall zu einem offensichtlich absurden Ergebnis. Schon der Zweck des
SGB III, die Versicherten vor der Inanspruchnahme von finanziellen Leistungen in Arbeit zu vermitteln, gebiete es, eine Ausnahme
zu machen. Er wolle eine berufliche Tätigkeit aufnehmen, aber selbstverständlich in der Gewissheit, für den Fall erneuter
Arbeitslosigkeit den verbliebenen Leistungsanspruch nutzen zu können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Mai 2008 sowie den Bescheid vom 5. Februar 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 18. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm zuzusichern, dass sie ihm im Falle
der Beendigung des derzeitigen Bezugs von Arbeitslosengeld I durch die Aufnahme einer Tätigkeit und den erneuten Eintritt
von Arbeitslosigkeit vor Erreichen des Renteneintrittsalters den Ablauf der Vierjahresfrist nach §
147 Abs.
2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) nicht entgegenhalten wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und im Einklang mit einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen;
verfassungsrechtliche Bedenken habe auch das Bundessozialgericht nicht gehabt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Gz.: ..., ein Band) sowie der ebenfalls beigezogenen Akten zu dem Verfahren
L 5 B 178/08 AL ER verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§
143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§
151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf,
dass die Beklagte ihm die begehrte Zusicherung erteilt, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat die Beklagte seinen darauf gerichteten
Antrag abgelehnt; seinem Widerspruch hat sie im Ergebnis zu Recht nicht abgeholfen.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (Beschlüsse vom 11. Dezember 2001, 1 BvR 1821/01, und vom 18. September 2000, 2 BvR 1407/00; beide zitiert nach juris) ist die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung unter anderem dann zu bejahen, wenn an einer Berufung
festgehalten wird, deren offensichtliche Aussichtlosigkeit jeder verständige Dritte erkennen kann (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 24. Januar 2008, L 6 RA 72/04, zitiert nach juris). Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm die mangelnde Erfolgsaussicht nach Zurückweisung
seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 1. Juli 2008, durch ein Schreiben der Berichterstatterin
vom 20. Januar 2009 und aufgrund der Ausführungen der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2009 bekannt
war. Dass er trotz des klaren Wortlauts der einschlägigen Vorschrift, der Erörterung der dazu ergangenen höchstrichterlichen
Rechtsprechung, des Hinweises auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und letztlich auch trotz des am 11. Juli 2009
und damit in Kürze eintretenden Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses wegen der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
sowie des Fehlens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses das Verfahren hat "offen halten" und von der weiteren Rechtsverfolgung
keinen Abstand hat nehmen wollen, war missbräuchlich. Darauf und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung
des Rechtsstreits hat die Vorsitzende den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Durch die missbräuchliche
Fortführung des Rechtsstreits und die notwendig gewordene Entscheidung des Senats sind dem Gericht und damit der Staatskasse
vermeidbare Kosten, etwa in Form allgemeiner Gerichtshaltungskosten und Personalkosten, ursächlich entstanden. Der Senat hält
es für ausreichend und angemessen, lediglich den Mindestbetrag gemäß §
192 Abs.
1 Satz 3 in Verbindung mit §
184 Abs.
2 SGG, mithin 225,- Euro, festzusetzen.