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LSG Chemnitz, Urteil vom 24.06.2009 - 1 KR 76/08
Kürzung der Rechnung über erbrachte Krankenhausbehandlung zum Zwecke der Finanzierung integrierter Versorgungsformen; Verfassungsmäßigkeit der Anschubfinanzierung; Grundrechtsfähigkeit eines in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen Krankenhauses; Informationsflichten der gemeinsamen Registrierungsstelle
1. Die Regelung des § 140 Abs. 1 S. 1 SGB V ist verfassungsgemäß.
2. Bei einem in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen Krankenhaus, dessen Träger eine Kommune ist, liegt keine Grundrechtsfähigkeit vor.
3. Die Angaben nach § 4 Abs. 1 der BQS-Vereinbarung genügen im Regelfall, um überprüfen zu können, ob tatsächlich ein Vertrag nach § 140a SGB V geschlossen worden ist. Sie reichen zudem dafür aus, um mittels dem in Anlage 2 zur BQS-Vereinbarung dargestellten Berechnungsverfahren die Zahlungskürzung bei Krankenhäusern nachzuvollziehen.
4. Der Streit um den anteiligen Einbehalt eines einzelnen Rechnungsbetrages gibt dem Krankenhaus keinen Anspruch auf Einsicht in alle Vertragsunterlagen und auf die Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner des zum Zwecke der integrierten Versorgung geschlossenen Vertrages. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12
,
SGB V § 140d Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 31.01.2008 S 25 KR 1413/04
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31. Januar 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu drei Vierteln, die Beklagte jeweils zu einem Viertel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.244,53 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: