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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.05.2017 - 2 R 65/17
Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Unvollständig aufgeklärter Sachverhalt Scheinbeschäftigungsverhältnis Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Schwangere
1. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Scheingeschäft vorliegt, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden soll, um Leistungen einer Sozialversicherung zu erlangen.
2. Des Weiteren ist ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis von vornherein mit der Absicht eingeht, die Tätigkeit unter Berufung auf eine ihm bekannte Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben.
3. Diese Grundsätze stehen der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Schwangere nicht entgegen.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stade 05.01.2017 S 4 R 273/14
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 5. Januar 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht erstattungsfähig. Die Revision wird nicht zugelassen.

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