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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.05.2017 - 7 AS 87/17
SGB-II-Leistungen Bedarfe für Unterkunft und Heizung Übernahme der Mietkaution Erstattung der verauslagten Wohnungsbeschaffungskosten
1. Die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verschiedenen Zusicherungsverfahren erfordern eine differenzierte Betrachtung in einem gegen die Ablehnung beider Zusicherungen eingeleiteten Klageverfahren.
2. Während die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II in einem zusätzlichen Leistungsbescheid geregelt wird, der eigenständig gerichtlich überprüft werden kann mit der Folge, dass das (freiwillige) Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II überflüssig geworden ist, ergeht in der Regel bezüglich der Mietkaution nach dem erfolgten Umzug kein entsprechender Ablehnungsbescheid, der gesondert gerichtlich überprüft werden könnte.
3. Schon aus diesem Grunde kann allein durch den Umzug in die neue Wohnung das Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung, ob eine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution als Darlehen gemäß § 22 Abs. 6 SGB II zu ergehen hatte, nicht entfallen.
4. Sollte der Leistungsberechtigte die Mietkaution zwischenzeitlich geleistet haben, ist das Begehren bzgl. der Erteilung der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II auf die Erstattung der verauslagten Wohnungsbeschaffungskosten umzustellen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 4
,
SGB II § 22 Abs. 6
,
SGB II § 22 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Lüneburg 19.12.2016 S 24 AS 735/16
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2016 aufgehoben.
Der Klägerin wird zwecks Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und unter Beiordnung von Rechtsanwältin C., D., bewilligt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: