Gründe
Der Senat konnte gemäß §
158 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil diese nicht statthaft ist.
Die Berufung ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes der Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf
gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt und das Verfahren auch keine wiederkehrenden oder laufende Leistungen
für mehr als ein Jahr betrifft. Gemäß §
144 Abs.
1 SGG bedarf die Berufung in derartigen Fällen der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts. Eine Berufungszulassung durch das
Sozialgericht ist hier jedoch nicht erfolgt. Weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung
ist vom Sozialgericht durch eine entsprechende Erklärung eine Berufungszulassung erfolgt. Die bloße Verwendung einer unzutreffenden
Rechtsmittelbelehrung in einem Verfahren, in dem sich das Gericht der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung rechtswidrig nicht
bewusst ist, reicht nicht aus (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
144 RdNr. 45 ff. m.w.N.).
Der erforderliche Berufungsstreitwert von mehr als 750 € wird nicht erreicht. Auf den Berufungsstreitwert kommt es zur Zulässigkeit
der Berufung an, weil die Klage eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Unerheblich ist
insoweit, mit welcher Klageart diese Ansprüche verfolgt werden. Es gelten deshalb auch keine Besonderheiten, weil das Verfahren
unmittelbar die Rechtmäßigkeit eines Überprüfungsbescheides im Sinne von § 44 des Sozialgesetzbuchs 10. Buch (SGB X) und nur mittelbar die Rechtmäßigkeit der Ausgangsbescheide betrifft. Denn der Streitgegenstand des Überprüfungsverfahrens
wird durch den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens bestimmt. Nur über den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens kann
ein dies betreffendes Überprüfungsverfahren geführt werden. Um ein eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betreffendes Verfahren handelt es sich auch dann, wenn in der Sache um eine Erstattungsforderung wegen zu Unrecht bezogener
Leistungen - so wie hier - gestritten wird (siehe dazu auch Leitherer a.a.O., § 144 RdNr. 10).
Streitig ist hier, ob die Klägerin, wie mit Bescheid vom 03.11.2011 geregelt, für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 31.10.2011
aufgrund erzielten Erwerbseinkommens Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) i.H.v. 1.411,32 € zu viel erhalten und deshalb zu erstatten hat. Von der Klägerin wird nicht in Abrede gestellt, während
dieses Zeitraums Erwerbseinkommen erzielt zu haben, sondern geltend gemacht, es sei in zu hohem Umfang auf die ihr zunächst
vorläufig gewährten Leistungen angerechnet worden. In der Begründung ihres Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheid vom 03.11.2011
(Bl. 100 der Verwaltungsakte) wird dazu von ihr ausgeführt, ihr Erwerbseinkommen habe nicht wie vom Beklagten angenommen monatlich
920 € netto, sondern lediglich 810,67 € netto betragen. Unter Zugrundelegung dieser Angaben der Klägerin würde der Beschwerdewert
ausgehend vom Differenzbetrag der Nettolöhne für sechs Monate, aufgrund erstinstanzlicher Erfolglosigkeit bei 655,98 €, unter
Berücksichtigung der jeweiligen Absetzbeträge sogar darunter liegen. Nach der Begründung des von ihr am 18.12.2013 gestellten
Überprüfungsantrags (Bl. 405 der Verwaltungsakten) wird von der Klägerin beanstandet, für Mai 2011 habe die Beklagte ein um
ca. 10 Euro zu hohes Nettoeinkommen der Leistungsberechnung zugrunde gelegt. Die Monate Juli bis September 2011 betreffend
wird von der Klägerin dort geltend gemacht, die diesbezüglichen Berechnungen der Beklagten "dürften" ebenfalls fehlerhaft
sein. Die Klägerin geht von erzielten Bruttoeinkünften i.H.v. 659 €, 709,59 € und 660,69 € aus und hält von der Beklagten
eingesetzte (Netto-) Einkommen von 617,98 € für nicht zutreffend. Einwendungen gegen die Leistungsberechnung für Oktober 2011
wurden nicht vorgebracht. Damit liegen das von der Klägerin zugestandene und das von der Beklagten der Berechnung zugrunde
gelegte Einkommen für den streitbefangenen Zeitraum nicht soweit auseinander, als dass sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes
von mehr als 750 € geben würde. Ist dem Berufungsgericht eine exakte Feststellung des Berufungsstreitwertes wegen fehlenden
konkreten Vortrags des Berufungsführers nicht möglich, kann das Gericht eine überschlägige Berechnung vornehmen (siehe dazu
auch Leitherer, a.a.O., § 144, RdNr. 15b).
Soweit von der Klägerin nach einem Hinweis des Gerichts auf den nicht erreichten Berufungsstreitwert nunmehr geltend gemacht
wurde, der Bescheid werde insgesamt aus formellen und materiellen Gründen für rechtswidrig gehalten, führt dies zu keiner
anderen Beurteilung. Der Senat sieht dieses Vorbringen als willkürlich an (vergleiche dazu auch Leitherer, a.a.O., § 144,
RdNr. 14a m.w.N.), weil davon auszugehen ist, dass es nur erfolgt, um in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Berufungsfähigkeit
zu erreichen. Die Klägerin hat ihren diesbezüglichen Vortrag auch nach der Entscheidung des Senats über Prozesskostenhilfe,
die bereits aus diesem Grunde abgelehnt wurde, und auch nach der Ankündigung des Senats, die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
in keiner Weise konkretisiert, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen der Klägerin nicht möglich war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG nicht vorliegen.