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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2014 - 7 AS 749/14
Bezug von Grundsicherung Vorläufige Erteilung eines Bildungsgutscheins zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Prüfung eines Anspruchs auf Leistung bei Ermessensentscheidung über die Leistung (Ermessensreduzierung auf Null) Prüfung ermessenslenkender Weisungen, hier Zusatzvereinbarung über Selbstverpflichtung des Arbeitgebers Fortbildungskosten ggf. zu erstatten
1. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebietet es, einem Arbeitssuchenden möglichst zeitnah den Eintritt in eine Weiterbildungsmaßnahme zu ermöglichen.
2. Bei der Entscheidung über die Übernahme von Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Anspruch auf die Leistung kann vom Gericht nur dann bejaht werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen tatbestandsmäßig vorliegen und das Ermessen zugunsten des Betroffenen auf Null reduziert ist.
3. Ermessenslenkende Weisungen sind ihrem Wortlaut und Regelungsgehalt entsprechend anzuwenden, ihre analoge Anwendung ist zu begründen. Die in den Weisungen normierten Voraussetzungen dürfen nicht ohne Angabe von Gründen zu Ungunsten des Antragstellers ausgeweitet werden.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 16
, ,
SGB II § 3 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 73a Abs.1
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 15.05.2014 S 31 AS 824/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.04.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen Bildungsgutschein zur Förderung der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zur Luftsicherheitsfachkraft bei der ASW zu erteilen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen. Dem Antragsteller wird für das Ausgangsverfahren und das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin K aus F beigeordnet.

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