LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2017 - 10 U 762/15
Offenbar unrichtiger Urteilstenor
Fehlende Kostenentscheidung
Berichtigung
Vorinstanzen: SG Duisburg 07.05.2017 S 6 U 526/13
Tenor
Der Tenor des Urteils lautet wie folgt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 03.11.2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten
vom 12.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2013 wird aufgehoben. Die Beigeladene wird verurteilt, das
Ereignis vom 30.07.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beigeladene trägt die dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen
außergerichtlichen Kosten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe
Der Tenor des Urteils vom 17.05.2017 ist offenbar unrichtig iSd §
138 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Er ist versehentlich unvollständig, denn die Kostenentscheidung fehlt. Diese ist jedoch in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
getroffen worden, was sich aus dem in der Sitzungsniederschrift protokollierten Tenor sowie den Entscheidungsgründen des Urteils
ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar - §
177 SGG -.