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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2014 - 5 KR 702/13
Streit über die Rückzahlung von aufgrund eines Schuldanerkenntnisses geleisteten Zahlungen an die Krankenkasse Überprüfung des Geschäftsbetriebs eines Orthopädieschuhmachers durch die Krankenkasse und Feststellung eines Schadens durch zu hohe Abrechnungen Unterzeichnung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses durch zugelassenen Gewerbetreibenden (hier Orthopädieschuhmacher) zugunsten der gesetzlichen Krankenkasse aus Anlass fehlerhafter Abrechnungen Prüfung der Wirksamkeit eines Schuldanerkenntnisses gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse (Verstoß gegen die guten Sitten) Prüfung eines Rückforderungs- bzw. Erstattungsanspruchs hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses
1. Verfolgt ein gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse aus Anlass eines Abrechnungsbetruges abgegebenes Schuldanerkenntnis den Zweck, einen Streit bzw. eine bestehende Ungewissheit über die genaue Höhe der durch Falschabrechnungen verursachten ungerechtfertigten Zahlungen der Krankenkasse zu beseitigen und einigen sich die Parteien mit dem Schuldanerkenntnis auf die Höhe der betrugsbedingten Überzahlung und die zurückzuzahlende Summe, um eine klare Rechtslage zu schaffen, scheidet ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Anerkenntnisses aus.
2. Ergeben die Ermittlungen der gesetzlichen Krankenkasse Überzahlungen von mehr als 400.000 DM und räumt der zugelassene Gewerbetreibende ungerechtfertigte Leistungen seitens der Krankenkasse i.H.v. 184.000 DM ein, kann ein auffälliges Missverhältnis zwischen den in Betracht kommenden Überzahlungen und dem Anerkenntnisbetrag nicht festgestellt werden.
Normenkette:
BGB § 781
, ,
SGB V (i.d.F. v. 21.12.1992) § 126 Abs. 1
,
SGB V (i.d.F. v. 21.12.1992) § 127
,
BGB § 138 Abs. 1
,
BGB § 812
Vorinstanzen: SG Dortmund 08.02.2012 S 13 KR 1/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.02.2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 106.071,59 Euro festgesetzt.

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