Tatbestand
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.03.2019, mit dem es ihre
Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung höherer Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abgewiesen
hat.
Die im Jahr 1959 geborene Klägerin ist bei der Beigeladenen, einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung, kranken-
und pflegeversichert. Die Versicherungsprämien betrugen ab dem 01.01.2016 monatlich für die Krankenversicherung 521,91 EUR
und für die Pflegeversicherung 29,64 EUR.
Auf die Arbeitslosmeldung vom 02.03.2016 mit Wirkung zum 01.06.2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld
ab dem 01.06.2016 mit einer Anspruchsdauer von 540 Tagen nach einem monatlichen Bemessungsentgelt von 3683,10 EUR, einem täglichen
Bemessungsentgelt von 122,87 EUR und einem täglichen Leistungssatz in Höhe von 50,90 EUR (Bewilligungsbescheid vom 07.07.2016).
Ferner übernahm die Beklagte ab diesem Zeitpunkt die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach §
174 SGB III in Höhe von 462,98 EUR für die Kranken- und in Höhe von 29,64 EUR für die Pflegeversicherung. Zur Begründung führte die Beklagte
aus, sie übernehme höchstens die Beiträge, die bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
zu zahlen wären. Die Beiträge würden errechnet, indem der Beitragssatz - in der gesetzlichen Krankenversicherung 15,70% und
in der gesetzlichen Pflegeversicherung 2,350 % - auf das Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsentgelt angewandt werde.
Das Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsentgelt betrage 80 % des Bemessungsentgelts, jedoch höchstens 80 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Ausgehend von dem der Berechnung des Arbeitslosengeldes der Klägerin zugrunde liegenden täglichen Bemessungsentgelt in Höhe
von 122,87 EUR ergebe sich daraus ein KV-Leistungsentgelt in Höhe von 98,2960 EUR. Bei dem im Jahre 2016 maßgeblichen Beitragssatz
in Höhe von 15,70 v.H. errechne sich daraus ein täglicher KV-Beitrag in Höhe von 15,4325 EUR, mithin ein KV-Beitrag im Monat
von 462,98 EUR. Bei der entsprechenden Berechnung des Beitrags zur Pflegeversicherung ergebe sich ein PV-Beitrag aus gesetzlicher
Versicherung in Höhe von 69,30 EUR. Bei einer von der Klägerin geschuldeten Prämie in Höhe von nur 29,64 EUR sei auch nur
dieser Betrag zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 24.08.2016 legte die Klägerin zunächst sowohl gegen die Berechnung des Arbeitslosengeldes als auch des Beitrags
zur Krankenversicherung Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Berechnung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge
gem. §
174 SGB III sehe keine von der Beklagten vorgenommene Deckelung der Beiträge auf 80 % des Bemessungsentgeltes von 3.739,49 EUR vor. Es
müssten also 15,7 % von 3.739,49 EUR gezahlt werden, also 587,10 EUR. Das entspreche dem gesetzlichen Beitrag. Eine Ungleichbehandlung
zwischen privat und gesetzlich Krankenversicherten verbiete der Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG). Der privat Krankenversicherte müsse die ihm fehlenden 20 % vom Beitrag, der sich ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben würde, selbst zahlen. Demgegenüber würden bei einem gesetzlich Krankenversicherten
die fehlenden 20 % von der gesetzlichen Krankenkasse bzw. von der Beklagten getragen. Bei einem privat Krankenversicherten
ziehe man einfach 20 % vom Beitrag, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
zu zahlen wäre, nach §
174 Abs.
2 SGB III ab. Dafür gäbe es keinen Rechtshintergrund. Entsprechend führe die korrekte Berechnung der gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge
gem. §
174 SGB III zu einem Pflegeversicherungsentgelt tgl. von 99,72 EUR und nicht 98,96 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Als beitragspflichtige Einnahme
der krankenversicherungspflichtigen Bezieher würden 80 % des Arbeitsentgelts, das der Bemessung der Leistung zugrunde liege,
gelten (§
232a Abs.
1 Nr.
1 SGB V, § 20 KVLG 1989). Ausgangsbasis sei das tägliche Arbeitsentgelt (§
232 SGB V). Gem. §
174 Abs.
2 SGB III sei die Übernahme auf die Beitragshöhe bei gesetzlicher Krankenversicherung begrenzt. Die Berechnung auf der Grundlage eines
Krankenversicherungsentgelts in Höhe von 80 % sei deshalb nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 29.09.2016 Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben, die sich zunächst auch gegen die
Berechnung des Bemessungsentgelts und damit die Höhe des Arbeitslosengeldes richtete. Insoweit hat sie allerdings ihre Klage
in einem Erörterungstermin am 4.7.2017 zurückgenommen. Im Übrigen hat sie ihr Begehren im Hinblick auf die Berechnung der
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufrechterhalten und zur Begründung ihr Vorbringen im Wesentlichen erneut dargestellt.
Ihren Darlegungen hat das Sozialgericht den Antrag entnommen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2016 zu verurteilen,
für die Klägerin weitere Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.
Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die ihre Entscheidung nach wie vor für rechtmäßig gehalten.
Die Beigeladene hat sich erstinstanzlich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Klägerin und die Beklagte haben im Erörterungstermin vom 04.07.2017 übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Beigeladene hat dieses Einverständnis mit Schriftsatz vom 01.03.2019 mitgeteilt.
Mit Urteil vom 28.03.2019 hat das Sozialgericht die Klage ohne weitere mündliche Verhandlung abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen dargelegt:
Nach §
174 Abs.
2 S. 1
SGB III übernehme die Beklagte die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens
jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen habe. Nach S. 2 Nr. 1 seien hierbei für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrages (§§
241,
242a des
SGB V) und nach Nr.
2 für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach §
55 Abs.
1 S. 1
SGB XI zugrunde zu legen.
Demnach sei die Übernahme der von der Klägerin an die Beigeladene zu zahlenden Beiträge quantitativ auf die Höhe der Beiträge
begrenzt, die die Beklagte ohne Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht zu tragen gehabt hätte. Qualitativ sei
die Beitragsübernahme auf Beiträge für Vertragsleistungen begrenzt, die ihrer Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
sowie der sozialen Pflegeversicherung entsprechen würden. Als beitragspflichtige Einnahmen (Krankenversicherungsentgelt) der
krankenversicherungspflichtigen Bezieher würden 80 % des Arbeitsentgelts gelten, das der Bemessung der Leistung zugrunde liege
(§
232a Abs.
1 Nr.
1 SGB V). Hieraus folge, dass die Beklagte ab dem Zeitpunkt der Bewilligung den Beitrag für die private Versicherung nur bis zur
Höhe von 462,98 EUR (Krankenversicherungsbeitrag im Monat) und in Höhe von 29,64 EUR (Pflegeversicherungsbeitrag) zu übernehmen
habe. Denn der Zuschuss sei quantitativ auf den ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht zu entrichtenden Betrag begrenzt.
Einer der Höhe nach weitergehende Beitragsübernahme stehe der Wortlaut des §
174 Abs.
2 SGB III entgegen, wonach die Beklagte höchstens die Beiträge übernimmt, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 11.11.2003, B 12 AL 3/03 B, juris). In der Gesetzesbegründung zu § 207a
SGB III, der Vorgängervorschrift des §
174 (BT-Drs 13/8012 S. 18), sei dargelegt, dass die Beklagte allerdings nur die Beiträge für die private Versicherung bis zu
der Höhe übernehmen solle, in der sie Beiträge für die gesetzliche Versicherung aufzuwenden gehabt hätte. Aus Sinn und Zweck
dieser gesetzlichen Regelung ergebe sich, dass die Regelung zur Beitragsübernahme durch die Beklagte von der Rechtsprechung
nicht ausdehnend anzuwenden sei. So gehe es bei der Begrenzung der Beitragsbezuschussung einer privater Kranken- und Pflegeversicherung
von Leistungsbeziehern nach § 207a
SGB III auf den gesetzlichen Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung einerseits darum, eine Begünstigung von - ggf. zu höheren
Beiträgen weitergehend - privat Versicherten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten zu vermeiden. Andererseits solle auch
einer übermäßigen Belastung der Beklagten entgegen gewirkt werden (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2005,
L 9 AL 1290/03, juris). Privat Versicherte sollten gegenüber gesetzlich versicherten Leistungsbeziehern durch die Bezuschussung höherer
Beiträge, als sie in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu erbringen seien, nicht bevorzugt werden,
da die durchschnittlich höheren Beiträge der privaten Krankenversicherungen typischerweise u.a. auch auf einem anderen, im
Vergleich zu der gesetzlichen Versicherung, besseren Leistungskatalog beruhten - und damit auf einem Mehr an Versicherungsleistungen
(Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, aaO; LSG Schleswig Holstein, Urteil vom 01.06.2007, L 3 AL 11/06, juris Rz. 21).
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße diese gesetzliche Regelung auch nicht gegen Art.
3 Abs.
1 GG. Wie das LSG Schleswig-Holstein bereits in seiner Entscheidung vom 01.06.2007 ausgeführt habe, sei der Gesetzgeber an den
allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, dass der gleiche Regelungssachverhalt nicht willkürlich ungleich und ein
ungleicher Regelungssachverhalt nicht willkürlich gleich behandeln dürfe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
aus Art.
3 GG liege jedoch bereits deshalb nicht vor, weil die in §
174 SGB III normierte qualitative und quantitative Begrenzung der Beitragsübernahme sachlich durch die strukturellen Unterschiede gerechtfertigt
sei, die zwischen privater und gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung bestehen würden. Eine Bezuschussung höherer Beiträge
wäre vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art.
3 Abs.
1 GG sogar problematisch. Für den Gesetzgeber lägen deshalb sachliche Differenzierungskriterien im Sinne des Art.
3 Abs.
1 GG vor, die die Begrenzung des Zuschusses auf den ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht zu entrichtenden Beitrag rechtfertigten.
Die Begründung eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses beruhe im Übrigen unmittelbar auf einer Willensentscheidung
des Leistungsempfängers, der insoweit unter Berücksichtigung der strukturellen Unterschiede auch für die hieraus resultierenden
Konsequenzen einzustehen habe.
Gegen das ihr mit Postzustellungsurkunde vom 09.04.2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 09.05.2019 eingelegte Berufung
der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt:
Die Klage richte sich nicht gegen die in §
174 Abs.
2 SGB III festgelegten Regeln, sondern gegen die darin explizit nicht ausgewiesene Ungleichbehandlung von Versicherten in der gesetzlichen
und in der privaten Krankenversicherung und gegen die Nichteinhaltung des Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz sowie gegen die Anwendung des §
174 Abs. 2
SGB III.
In § 174 Abs. 2 sei die Gleichstellung eines gesetzlich Krankenversicherten mit einem privat Krankenversicherten eindeutig
festgestellt. Es sei festgeschrieben, dass der Anteil bei der Berechnung des Beitrags so sein solle, wie er ohne Befreiung
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse anfalle. Die Erstattung nach gesetzlichem Niveau sei nicht auf
die Zugrundelegung von 80 % des Bemessungsentgelts reduziert, sondern nur auf Begrenzung des Anteils, der ohne Befreiung von
der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre. Es solle der Anteil gezahlt werden, den ein gesetzlich Krankenversicherter
auch bekomme und zwar in seiner Gesamtheit von 15,7 % vom Beitragsbemessungsentgelt: Denn so sei es in der Praxis für einen
gesetzlich Krankenversicherten, wenn er auch 80 % von der Agentur für Arbeit erhält und 20 % durch Erlass seiner Krankenkasse.
Insgesamt bekomme er 100 % des 15,7 % Beitrages. §
174 Abs.
2 SGB III fordere das auch für einen privat Krankenversicherten und zwar ohne weitere Einschränkungen.
Nach Art.
3 Abs.
1 GG wäre eine Gleichbehandlung von gesetzlich Krankenversicherten und privat Krankenversicherten nur gegeben, wenn §
174 Abs.
2 SGB III auch für den privat Krankenversicherten so angewendet werde, wie das dort festgelegt sei. Es sei dabei irrelevant, welcher
Beitrag bei der privaten Krankenversicherung gezahlt werde und welcher Vertragsgegenstand von dem privat Krankenversicherten
vereinbart worden sei. Der gesetzlich Krankenversicherte werde bevorteilt, in dem er keine 20 % des 15,7 % KV-Anteils vom
Beitragsbemessungsentgelt selbst zu tragen habe. Die gesetzliche Krankenkasse finanziere sich nicht nur aus den Beiträgen
ihrer Mitglieder, sondern auch aus Mitteln der Gesamtbevölkerung (also auch aus Steuermitteln). Eine private Krankenkasse
finanziere sich nur von den Beiträgen und den Erträgen, die sie am Kapitalmarkt erwirtschaften könne und werde nicht hingegen
staatlich subventioniert. In diesem Sinne trage also ein privat Krankenversicherter indirekt zur Finanzierung des ihm nicht
in gleicher Weise gewährten Zuschusses eines gesetzlichen Krankenversicherten bei, ohne selbst so behandelt zu werden. Allein
aus dieser anteiligen Steuerfinanzierung ergebe sich eine Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat Krankenversicherten.
Der von der Beklagten angeführte §
232a SGB V regele lediglich die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes, mehr nicht. Er setze §
174 SGB III nicht außer Kraft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.03.2019 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
07.07.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2016 zu verurteilen, weitere Beiträge zur privaten Kranken-
und Pflegeversicherung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für völlig zutreffend.
Die Beigeladene hat sich im Wesentlichen der Auffassung der Klägerin angeschlossen und geltend gemacht, der Verweis in §
174 Abs.
2 SGB III sei eindeutig, sodass bei der Berechnung des erstattungsfähigen Betrages eines Privatversicherten allein auf den allgemeinen
Beitragssatz und nicht auf 80 % davon abzustellen sei. Eine etwaig anders gelebte Praxis der Sozialversicherungsträger könne
nicht dazu führen, dass die Klägerin weniger Zuschuss erhalte, als ihr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Prozessakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die jedenfalls kraft Zulassung statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht
und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der von der Klägerin im Hinblick auf den Beitragszuschuss
der Beklagten zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7.7.2016 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 2.9.2016 ist rechtmäßig.
Durch den Bezug von Arbeitslosengeld tritt dem Grunde nach Versicherungspflicht im Sinne von §
5 Abs.
1 Nr.
2, 1. Hs.
SGB V. Soweit das Sozialgericht mit Blick darauf davon ausgegangen ist, die Klägerin sei auf ihren Antrag gemäß §
8 Abs.
1 Nr.
1a SGB V von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, findet sich dafür weder in den gerichtlichen
Akten noch im Verwaltungsvorgang der Beklagten ein Anhaltspunkt. Die Klägerin hat dazu in der Verhandlung vor dem Senat auf
Befragen eingeräumt, sich an einen Antrag nach §
8 Abs.
1 Nr.
1a SGB V nicht erinnern zu können und ergänzend dargelegt, sie habe privat krankenversichert bleiben wollen, als ihr Entgelt in einem
Beschäftigungsverhältnis unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze abgesunken sei. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Klägerin
seit langem von der Krankenversicherung aufgrund ihres eigenen Antrags befreit gewesen ist. Es ist im Übrigen nicht von Bedeutung,
dass hier ein Antrag nach §
8 Abs.
1 Nr.
1a SGB V nicht vorliegt, weil die Klägerin gemäß §
6 Abs.
3a SGB V zum Zeitpunkt des Beginns des Bezugs von Arbeitslosengeld kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht befreit war. Danach
sind Personen, die wie hier die im Jahr 1959 geborene Klägerin nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig
werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert
und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei waren. Soweit bereits Versicherungsfreiheit besteht, ist eine Befreiung
von der Versicherungspflicht nicht mehr möglich, denn die Befreiung ist im Verhältnis zur kraft Gesetzes eintretenden Versicherungsfreiheit
nachrangig (Hampel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB V, §
8 Rn.21).
Vor diesem Hintergrund ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Bezieherin vom Arbeitslosengeld,
die nach §
6 Abs.
3a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei ist, gemäß §
174 Abs.
1 Nr.
2 SGB III Anspruch auf Übernahme der Beiträge hat, die für die Dauer des Leistungsbezuges für eine Versicherung gegen Krankheit oder
Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind. §
174 Abs.
2 SGB III begrenzt die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Versicherungsbeiträge allerdings auf die Beträge, die die Beklagte
ohne Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung
zu zahlen hätte. Es entspricht dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und insbesondere auch der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 3.6.2009, B 12 AL 3/07 R; Urteil v. 5.9.2006, B 7a AL 66/06 R; Beschluss v. 19.2.2013, B 11 AL 94/12; Beschluss v. 11.1.2003, B 12 AL 3/03 B zu der nahezu gleichlautenden Vorgängernorm § 207a
SGB III), dass auch die versicherungsfreien Leistungsbezieher wie die Klägerin von der Beschränkung der Beitragsübernahme erfasst
werden. Die Regelung betrifft insbesondere auch Versicherte, denen wegen der für diese entstehenden, in der Regel hohen Leistungsausgaben
der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung verwehrt wird, wenn sie sich bisher für eine private Krankenversicherung entschieden
haben.
Das darauf beruhende Minus in Höhe von 58,93 EUR monatlich für die der Beigeladenen geschuldeten Prämie der Krankenversicherung
- die Prämie zur Pflegeversicherung der Klägerin übernimmt die Beklagte in voller Höhe -, ist ausschließlich Folge der in
der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung völlig unterschiedlichen Beitragsfinanzierung und der schon vom Sozialgericht
zutreffend dargelegten Systemunterschiede der Versicherungen. Der Versicherungsbeitrag, den eine privat Krankenversicherte
zahlt, orientiert sich gerade nicht an einem Arbeitsentgelt mit dem Rechenfaktor Beitragssatz, sondern u.a. anhand statistischer,
mathematischer und betriebswirtschaftlicher Kalkulation des spezifischen Risikos dieser Versicherten bzw. einer Gruppe von
Versicherten unter Berücksichtigung notwendiger Altersrückstellungen. Es ist kein Gesichtspunkt erkennbar, der den Gesetzgeber
verpflichtet, diesen systembedingten Unterschied im Rahmen der Beitragszahlung beim Bezug von Arbeitslosengeld auszugleichen.
Er ist allein Folge einer freien Entscheidung einer Versicherten, sich nicht gesetzlich, sondern privat zu versichern.
Letztlich ist auch die These der Klägerin, dem gesetzlich Krankenversicherten würden von der steuerfinanzierten gesetzlichen
Krankenversicherung 20 % seiner Beitragsschuld geschenkt, bereits deswegen falsch, weil ein gesetzlich krankenversicherter
Bezieher keinen höheren gesetzlichen Beitrag schuldet. Aber eben auch nur auf den Beitrag eines gesetzlich Krankenversicherten
hat die Klägerin einen Anspruch.