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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2017 - 5 KR 95/15
Krankenversicherung Stationäre Liposuktion Innovative Methoden Kein Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative
1. Mit § 137c Abs. 3 Satz 1 SGB V hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch innovative Methoden angewandt werden können, für die sich noch kein Konsens in der medizinischen Wissenschaft aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien gebildet hat.
2. Gegen die Anwendung des § 137c Abs. 3 SGB V für die Behandlungsmethode der Liposuktion spricht folgender Gesichtspunkt: Eine Besserstellung bei stationärer Behandlung gegenüber ambulanter Behandlung in Bezug auf die Anforderungen an das Qualitätsgebot i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V bedarf wegen der erforderlichen Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG einer hinreichenden Rechtfertigung.
3. Bei der Liposuktion besteht aber die Besonderheit, dass diese, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, die mit dem Lipödem selbst nichts zu tun haben, ambulant durchgeführt werden kann.
4. Selbst wenn aber § 137c Abs. 3 SGB V für Liposuktionen nicht aus diesem Grund ausgeschlossen wäre, käme der Senat zu keinem anderen Ergebnis, weil er nicht festzustellen vermag, dass die Liposuktion das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet.
Normenkette:
SGB V § 137c Abs. 3 S. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Koblenz 19.03.2015 S 5 KR 50/14
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.3.2015 wird zurückgewiesen.
2.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3.
Die Revision wird zugelassen.

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