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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2017 - 5 P 55/16
Beiträge zur privaten Pflegeversicherung Mahnverfahren und Verjährungshemmung
1. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre; sie beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
2. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt.
3. Dies gilt zwar grundsätzlich nur, wenn der Anspruch im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden ist; die erforderliche Individualisierung kann im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden, wenn der im Mahnbescheid geltend gemachte Betrag mehrere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbständige Einzelforderungen umfasst..
4. Wird dagegen ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, kann die notwendige Substantiierung im Lauf des Rechtsstreits nach Übergang des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren nachgeholt werden.
Normenkette:
BGB § 195
,
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
,
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
,
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Mainz 04.10.2016 S 14 P 37/15
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4.10.2016 wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 702,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8.7.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Gerichtskosten des Mahnverfahrens trägt die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5. Die Klägerin hat dem Beklagten 1/5 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich des vorangegangenen Mahnverfahrens zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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