Bedarfsgemeinschaft; gemeinsame Kinder; getrennte Wohnungen; Haushaltsgemeinschaft; Mehrbedarf für Alleinerziehung; Nachbarwohnung;
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft; Wirtschaften aus einem Topf; Zusammenleben
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Dezember 2016. Sie wenden sich gegen die Annahme des Antragsgegners, es sei von einer Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller
mit der Partnerin des Antragstellers zu 1 und den gemeinsamen Kindern auszugehen.
Der 1977 geborene Antragsteller zu 1, der Staatsangehöriger von Ecuador ist und über eine befristete Aufenthaltserlaubnis
verfügt, bezieht laufend Leistungen vom Antragsgegner.
Seine beiden Töchter aus einer früheren Ehe, die Antragstellerinnen zu 2 (*2003) und 3 (*2001), die deutsche Staatsangehörige
sind, wurden aus dem Haushalt der Mutter heraus vom Jugendamt in Obhut genommen. Der Antragsteller zu 1 hat dann zunächst
am 26.01.2006 die Antragstellerin zu 2 und am 15.04.2006 die Antragstellerin zu 3 zu sich in seine damalige Wohnung genommen.
Im Scheidungsurteil vom 15.03.2007 wurde ihm die alleinige elterliche Sorge für die beiden Töchter zugesprochen. Seit 01.09.2012
wohnen die Antragsteller in einer Drei-Zimmer-Dachwohnung in der A-Straße in A..... Für die 66,88 m² große Wohnung waren bis
30.11.2016 monatlich 518,66 € und ab 01.01.2017 560,66 € zu entrichten. Da die Betriebskostenabrechnung vom 02.11.2016 eine
Nachforderung in Höhe von 185,54 € auswies, hatte der Antragsteller zu 1 im Dezember 2016 eine Gesamtmiete in Höhe von 746,20
€ zu zahlen.
In der daneben liegenden Zwei-Zimmer-Dachwohnung wohnt seit 16.05.2015 die Partnerin des Antragstellers zu 1, G...., mit den
gemeinsamen Kindern W.... (*2008) und U.... (*2010). Davor wohnten sie und die Kinder zusammen mit ihrer Mutter in einer Wohnung
auf der V.... Straße. Frau G.... und der Antragsteller zu 1 haben das gemeinsame Sorgerecht für die beiden Kinder. Gegenüber
dem Antragsgegner hat Frau G.... nach dem Umzug angegeben, dass sie jetzt im selben Haus mit dem Vater wohnten und er regelmäßigen
Kontakt zu seinen Kindern habe; sie betreue die Kinder alleine, es sei kein Wechselmodell vereinbart und es gebe keine Vereinbarung
mit dem Jugendamt. In einem sozialgerichtlichen Verfahren der Frau G.... (S 36 AS 4842/15) gab der Antragsteller zu 1 an, er sei seit 24.08.2016 mit Frau G.... verlobt. Die Verlobung wurde zum 11.10.2016 gelöst.
Seit 2013 wird die Antragstellerin zu 3 vom Jugendamt der Stadt A.... betreut. Nachdem zunächst eine ambulante Familienhelferin
in der Familie war, wohnte die Antragstellerin zu 3 von 01.02.2014 bis 30.11.2016 in einer betreuten Wohngemeinschaft. Für
die Antragstellerin zu 2 wurde von der AOK Plus am 13.07.2016 eine psychologische Verhaltenstherapie bewilligt. Der Antragsteller
zu 1 ist ohne Erwerbseinkommen.
Zeitweise, insbesondere zum Weihnachtsmarkt war er befristet beschäftigt und erzielte daraus am 03.01.2017 Einkommen in Höhe
von 514,43 € (netto). Er verfügt über einen Riester-Bausparvertrag. Die Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 erhalten jeweils
Kindergeld in Höhe von 192,00 €. Die Partnerin des Antragstellers zu 1 geht keiner versicherungspflichtigen oder geringfügigen
Beschäftigung nach und bezieht zusammen mit den gemeinsamen Kindern ebenfalls Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner.
Sie verfügt ebenfalls über einen Riester-Bausparvertrag und über einen Pkw.
Der Antragsgegner hatte der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller zu 1 und 2 mit Bescheid vom 31.05.2016 monatliche Leistungen
vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 1.051,14 € einschließlich einen Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 48,48
€ bewilligt. Nachdem der Antragsteller wegen der angegebenen Verlobung die Leistungen zunächst storniert hatte (Schreiben
vom 24.08.2016), bewilligte er der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller zu 1 und 2 mit Änderungsbescheid vom 29.08.2016 Leistungen
ohne Mehrbedarf. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am 29.09.2016 Widerspruch ein, weil der Antragsgegner
zu Unrecht von dem Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ausgehe. Die Partnerin des Antragstellers zu 1 lebe nicht mit ihm zusammen.
Die Versorgung der gemeinsamen Kinder erfolge allein durch Frau G.....
Der Antragsteller zu 1 wirtschafte zusammen mit seiner im Haushalt lebenden Tochter getrennt von seiner Partnerin. Ferner
sei Einkommen berücksichtigt worden, das tatsächlich nicht erzielt worden sei.
Vom 09.09.2016 bis 10.10.2016 reiste der Antragsteller zu 1 (mit Kenntnis des Antragsgegners) nach Ecuador. Während dieser
Zeit sollte seine Partnerin die in Deutschland verbleibende damals 12-jährige Antragstellerin zu 2 versorgen. Der vom Antragsgegner
beauftragte Ermittlungsdienst traf am 13.09.2016 Frau G.... in der Wohnung des Antragstellers zu 1 an. Sie erklärte, dass
sie die Tochter während der Abwesenheit ihres Partners in seiner Wohnung betreue und versorge. Sodann prüfte der Ermittlungsdienst
die Wohnverhältnisse in der Wohnung von Frau G..... Nach einem weiteren unangemeldeten Hausbesuch beim Antragsteller zu 1
am 01.11.2016 kam der Ermittlungsdienst zu dem Ergebnis, dass es sich um keine zusammengelegte Wohnung handle und beide Wohnungen
getrennt bewohnt würden; aufgrund der vorgefundenen Wohnsituation sowie der gemachten Angaben vor Ort, komme der Ermittlungsdienst
zu dem Schluss, dass es sich um keine eheähnliche Gemeinschaft i.S.d. § 7 SGB II handele.
Mit Bescheid vom 18.10.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.11.2016 gewährte der Antragsgegner von Oktober bis
Dezember 2016 geänderte Leistungen und berücksichtigte dabei die mehr als dreiwöchige Ortsabwesenheit des Antragstellers zu
1, die geänderten Unterkunftskosten und die (Wieder-)Aufnahme der Antragstellerin zu 3 in die Wohnung.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 10.11.2016 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller mit
vorläufigem Bescheid vom 13.12.2016 Leistungen für Januar unter Anrechnung des Erwerbseinkommens des Antragstellers zu 1 und
für die Zeit vom 01.02.2017 bis 30.06.2017 in Höhe von 1.146,64 € (sowie jeweils 30,00 € Schulbedarf für die Antragstellerinnen
zu 2 und 3 im Februar 2017) ohne einen Mehrbedarf für Alleinerziehung. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller
Widerspruch ein, über den noch nicht entscheiden ist.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.08.2016 zurück. Darin
ist u.a. ausgeführt, dass im Falle des Antragstellers zu 1 und Frau G...., die unstrittig Partner seien und seit 16.06.2015
zusammen lebten (wenn auch in getrennten Wohnungen), zwei gemeinsame Kinder im Haushalt versorgten, (Frau G.... kümmere sich
in der Abwesenheit des Antragstellers zu 1 um seine damals 12-jährige Tochter) und die schlussendlich auch über ihre Einkommen
und Vermögen wechselseitig verfügten, bestehe die gesetzliche Vermutung, dass zwischen ihnen eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft
auch dann bestehe, wenn sie nicht verheiratet seien und - in Ermangelung einer gesuchten gemeinsamen größeren Wohnung - zwei
Wohnungen nebeneinander in dem Miethaus A-Straße bewohnten. Auch die Tatsache, dass kein gemeinsames Konto existiere und dass
jeder von seinem eigenen Konto für die jeweils eigene Wohnung bezahle sowie das einfache Bestreiten des füreinander Einstehens
und gemeinsamen Wirtschaftens, stehe der gesetzlichen Vermutung nicht entgegen bzw. widerlege sie nicht. Dagegen haben die
Antragsteller am 21.12.2016 beim Sozialgericht Dresden Klage (S 34 AS 5480/16) erhoben.
Am 31.12.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beim Sozialgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz und höhere
Leistungen ab Dezember 2016 beantragt.
Mit Änderungsbescheid vom 04.01.2017 hat der Antragsgegner die Bescheide vom 18.10.2016 und 10.11.2016 für den Zeitraum vom
01.11.2016 bis 31.12.2016 aufgehoben und den Antragstellern für November 2016 Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens nach dessen Zufluss bewilligt.
Die Antragsteller haben vorgetragen, der ihnen zustehende Mindestbedarf zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs werde unterschritten.
Die Partnerin des Antragstellers zu 1 betreue und versorge die in ihrem Haushalt lebenden gemeinsamen Kinder allein. Der Antragsteller
zu 1 übe lediglich regelmäßig sein Umgangsrecht aus. Die in seinem Haushalt lebenden Kinder betreue der Antragsteller zu 1
ebenfalls allein. Die Antragsteller wohnten und wirtschafteten von Frau G.... getrennt. Ein Zusammenleben mit Frau G.... und
den gemeinsamen Kindern sei nicht möglich, da zwischen der Antragstellerin zu 2 und der Partnerin des Antragstellers zu 1
erhebliche Spannungen bestünden. Der Antragsteller zu 1 und seine Partnerin seien nicht wechselseitig befugt, über Einkommen
und Vermögen des anderen zu verfügen. Die Partnerin des Antragstellers zu 1 sei ausschließlich während dessen Reise in sein
Heimatland berechtigt gewesen, über sein Konto zu verfügen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt ausnahmsweise die Tochter ihres Partners
in dessen Wohnung versorgt. Da der Antragsteller zu 1 nur eingeschränkt der deutschen Sprache mächtig sei, werde er durch
seine Partnerin zu Terminen beim Antragsgegner begleitet und beim Ausfüllen von Formularen unterstützt. Eine Nutzung des Pkws
der Partnerin durch den Antragsteller zu 1 erfolge nur im Ausnahmefall. Zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben haben die Antragsteller
Versicherungen an Eides statt vom 22.12.2016 und vom 23.01.2017 eingereicht. Durch die Unterdeckung ihres Gesamtbedarfs sei
eine dringliche Notlage eingetreten, da die Kürzung bereits vier Monate andauere. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nicht
lediglich ein sonstiges Einkommen in Höhe von 41,00 € angerechnet, sondern der Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von
145,44 € nicht gewährt worden sei. Sie tragen vor, der Antragsteller zu 1 kümmere sich allein um die Antragstellerinnen zu
2 und zu 3. Nur während der Abwesenheit des Antragstellers zu 1 habe seine Partnerin die jüngere Tochter ausnahmsweise in
seiner Wohnung betreut. Frau G.... sei trotz der Verlobung mit dem Antragsteller zu 1 nicht bereit gewesen sei, mit diesem
und dessen Kindern zusammenzuziehen. Der Antragsteller zu 1 sei ebenso wie seine Partnerin mit der Erziehung, Versorgung und
Betreuung der im jeweiligen Haushalt lebenden Kinder voll ausgelastet. Die Antragsteller befürchten, dass sie ausziehen müssen,
weil der Antragsgegner angekündigt habe, ab dem 01.03.2017 lediglich die für einen Fünf- Personen-Haushalt angemessenen Kosten
der Unterkunft und Heizung zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat sich auf seine Widerspruchsbescheid vom 09.12.2016 bezogen und ausgeführt, ein Verlöbnis beinhalte auch
das füreinander Einstehen wollen und es habe sich durch die Auflösung des Verlöbnisses an der grundsätzlichen Einstellung
der Partner zueinander nichts geändert. Er ist der Auffassung, eine anderweitige Ausgestaltung der Partnerschaft sei zwar
individuell möglich, aber nicht zu Lasten steuerfinanzierter Mittel.
Mit Beschluss vom 08.02.2017 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es liege
bereits kein Anordnungsanspruch vor. Zwar seien die Antragsteller grundsätzlich leistungsberechtigt. Die Antragstellerinnen
zu 2 und zu 3 gehörten als im Haushalt des Antragstellers zu 1 lebende Kinder gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers zu 1 an. Darüber hinaus gehe das Gericht davon aus, dass die Partnerin des Antragstellers
zu 1 und ihre Kinder ebenfalls zu der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller gehörten. Die Antragsteller hätten insbesondere
die gesetzliche Vermutung des Einstandswillens nach § 7 Abs. 3a SGB II nicht glaubhaft widerlegen können. Das Sozialgericht hat unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts ausgeführt, es handele sich bei dem Antragsteller zu 1 und Frau G.... unstreitig um Partner im Sinne
des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Sie lebten auch in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, obwohl sie durch Wände räumlich voneinander getrennte Wohnungen
mit ihren Kindern bewohnten. Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft ist nicht zwingend erforderlich, dass diese in einer
einzigen Wohnung vollzogen werde. Es könne unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch bei getrennten Wohnungen
von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden. Erforderlich sei bei mehreren vorhandenen Wohnungen,
dass das gemeinsame Leben überwiegend in einer Wohnung oder zumindest als "funktionelles Zusammenleben" stattfinde. Vorliegend
ergäben sich aus den äußeren Lebensumständen gewichtige Anhaltspunkte für eine gemeinsame Haushaltsführung und ein Wirtschaften
aus einem Topf. Zudem greife die Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II ein, da die Partner hiernach länger als ein Jahr mit gemeinsamen Kindern zusammenleben und Kinder im Haushalt versorgen.
Die Vermutung habe durch den Vortrag im hiesigen und in dem parallel geführten Verfahren nicht hinreichend glaubhaft widerlegt
werden können. Das Gericht mache sich die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 09.12.2016 zueigen.
Soweit die Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch deshalb gestellt hätten, weil der Antragsgegner
angekündigt habe, ab dem 01.03.2017 lediglich die für einen Fünf-Personen-Haushalt angemessenen Kosten der Unterkunft und
Heizung zu übernehmen, sei festzuhalten, dass dieser Umstand keine einstweilige Anordnung rechtfertige, da den Antragstellern
bislang (bis auf 2 Cent) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bis Juni 2017 gewährt worden seien und ihre Rechtsstellung
insoweit durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verbessert werden könne. Die Antragsteller hätten zudem nicht zur Überzeugung
des Gerichts glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von 36 % der Regelleistung des Antragstellers zu 1 hätten.
Vorliegend sprächen die sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebenden Indizien gegen die Darstellungen des Antragstellers zu
1 und seiner Partnerin hinsichtlich der Pflege und Erziehung der Kinder. Es sei nicht ausreichend, dass der Antragsteller
zu 1 und seine Partnerin im Parallelverfahren behaupteten und auch an Eides statt versichern, dass jeder nur die in seinem
Haushalt lebenden Kinder betreue und versorge. Die äußeren Umstände sprächen vielmehr dafür, dass sich die Partner bei der
Pflege und Erziehung der Kinder gegenseitig in einem nicht unerheblichen Umfang unterstützen. Frau G.... sei in dasselbe Wohnhaus
und auf dieselbe Etage wie der Antragsteller zu 1 gezogen, um - so gehe es auch dem Vortrag hervor - ihre Partnerschaft auszuleben.
Bei den persönlichen Vorsprachen beim Antragsgegner hätten sie offengelegt, dass sie schon seit längerem nach einer gemeinsamen
Wohnung suchten, aber noch keine gefunden hätten. Zudem seien sie vorübergehend verlobt gewesen. Diese Umstände sprächen dafür,
dass sich die Antragsteller ein gemeinsames Leben mit der Partnerin des Antragstellers zu 1 und ihren Kindern vorstellen könnten
und ein solches bereits lebten. Insofern sei es kaum nachvollziehbar, dass trotz der eingeräumten Partnerschaft und der Tatsache,
dass es sich bei dem Antragsteller zu 1 um den Vater der Kinder der Partnerin handele, eine vollständige Trennung hinsichtlich
der Kinderbetreuung und -erziehung angenommen werden solle. Die Antragsteller haben selbst eingeräumt, dass in Ausnahmefällen
eine Beaufsichtigung der jeweils anderen Kinder erfolge. So habe sich die Partnerin des Antragstellers zu 1 in dem Zeitraum
vom 09.09.2016 bis 10.10.2016, also einen Monat lang, um die 12-jährige Tochter des Antragstellers zu 1 gekümmert, als dieser
eine Reise nach Ecuador unternommen habe. Das zeige, dass sich der Antragsteller zu 1 auf die Unterstützung durch seine Partnerin,
die ebenfalls nicht erwerbstätig sei, hinsichtlich der Beaufsichtigung seiner Kinder verlassen und ihr die Kinder auch für
längere Zeit anvertrauen könne. Gehen - wie hier - beide Elternteile keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach und
könne ihnen die gemeinsame Betreuung der Kinder zugemutet werden, dürfe die willentliche Trennung der Eltern hinsichtlich
der Pflege und Erziehung der Kinder nicht dazu führen, dass ein Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II entstehe, wenn die Bereitschaft zur gegenseitigen Versorgung der Kinder vor allem vor dem Hintergrund der Inkaufnahme einer
Einschränkung des Leistungsbezuges für sich und die eigenen Kinder nicht bestehe. Soweit sich geringfügige Abweichungen zwischen
den bewilligten und den Antragstellern bei Ablehnung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende zustehenden Leistungen nach dem
SGB II ergäben, könnten diese die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht begründen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten am 10.02.2017 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit der am 15.02.2017
beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde. Er trägt im Wesentlichen vor, für die Feststellung eines zumindest
funktionellen Zusammenlebens sei Voraussetzung, dass sich aus den äußeren Lebensumständen gewichtige Anhaltspunkte für eine
gemeinsame Haushaltsführung bzw. ein gemeinsames Wirtschaften ergäben. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Er trägt
unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen im Wesentlichen vor, es sei bereits dargelegt, dass keine gemeinsame Haushaltsführung
bzw. kein Zusammenleben erfolge.
Dies betreffe die bestehende psychische Problematik der Antragstellerinnen zu 2 und 3, die insbesondere zwischen der Antragstellerin
zu 2 und Frau G.... bestünden. Dafür spreche auch die laufende Bewilligung von Jugendhilfe wegen bestehender Probleme und
des Hilfebedarfs, der Voraussetzung für die Gewährung einer Familienhilfe sei. Die Benutzung der EC-Karte durch Frau G....
sei nur während der Ecuador-Reise des Antragstellers zu 1 ermöglicht worden; ein gemeinsames Wirtschaften sei daraus nicht
zu schließen. Während dieser Zeit sei die Betreuung der Antragstellerin zu 2 in der Wohnung der Antragsteller erfolgt, nicht
in der Wohnung von Frau G..... Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Antragstellerinnen zu 2 und 3 nicht
um gemeinsame Kinder des Antragstellers zu 1 und seiner Partnerin handele. Es obliege dem Antragsgegner die entsprechenden
Feststellungen zu treffen bzw. Nachweise für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zu führen. Es könne nicht allein der Umstand,
dass die Wohnungen nebeneinander liegen entscheiden sein, ohne die Besonderheiten des vorliegenden Falls zu berücksichtigen.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 08.02.2017
aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern ab Antragstellung für den Monat Dezember 2016
höhere Leistungen bezogen auf einen monatlichen Gesamtbetrag von 1.491,63 € in anteiliger Höhe sowie ab Januar 2017 vorläufige
monatliche Leistungen gemäß SGB II in Höhe von 1.307,05 € bis einschließlich Juni 2017 zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für richtig, verweist auf seine Bescheide und trägt vor, der von Frau G.... erstellte
Wochenhaushaltsplan (Bl. 928 Rückseite der Verwaltungsakte) lasse erkenne, dass ein Familienleben organsiert und gegenseitige
Verantwortung und Fürsorge gelebt und ausgeübt werde. Nicht nachvollziehbar sei, dass aufgrund der psychischen Problematik
der Kinder ein Zusammenleben nicht möglich sei, dieses sei vielmehr nicht gewünscht.
Die Einzelrichterin des Senats hat die Streitsache am 16.05.2017 mit den Beteiligten erörtert und die zuständige Mitarbeiterin
des Jugendamtes, H...., und Frau G.... als Zeuginnen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift
zum Erörterungstermin am 16.05.2017 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der vom
Antragsgegner vorgelegten Leistungsakten der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller (5 Bände Bl. 1-1008) und der Bedarfsgemeinschaft
von Frau G.... (2 Bände Bl. 644-1170) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Der Senat kann gemäß §
155 Abs.
3 und Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
Die statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nur im tenorierten Umfang teilweise begründet. Insoweit war
der Beschluss des Sozialgerichts vom 08.02.2017 abzuändern. Hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 2 und 3 hat das Sozialgericht
die Gewährung von einstweiligem Rechtschutz zu Recht abgelehnt, weil sie keine eigene Rechtsverletzung gelten machen können.
Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag schon vor Klageerhebung (§
86b Abs.
3 SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so
dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund),
glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich
nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was sie nur im Hauptsacheverfahren
erreichen kann.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass
dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren
Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr
laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche
oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung
der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen,
den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. z.B. SächsLSG, Beschlüsse
vom 08.11.2012 - L 7 AS 705/12 B ER). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen
vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne
einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
86b Rn. 27a). Dabei wird der Sachverhalt gemäß §
103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des
Rechtsschutzbegehrens geboten ist.
Daran gemessen hat das Sozialgericht zutreffend einen Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen zu 2 und 3 verneint. Ihnen
sind vom Antragsgegner mit den in der Hauptsache (S 34 AS 5480/16) bzw. im Widerspruchsverfahren angegriffenen Bewilligungsbescheiden keine Leistungen nach dem SGB II vorenthalten worden, die sie von Gesetzes wegen beanspruchen können. Die infolge der Berechnung des Bedarfs für Unterkunft
und Heizung festzustellende Unterdeckung des Gesamtbedarfs um zwei Cent, also um weniger als 0,7 Cent je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft,
folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 41 Abs. 2 SGB II (in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016;
BGBl. I S. 1824, 2718). Insoweit ist auch aus hiesiger Sicht kein Anordnungsgrund gegeben, so dass insoweit gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG auf die Gründe der Entscheidung des Sozialgerichts Bezug genommen werden kann.
Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung vom 08.02.2017 Ausführungen dazu macht, ob der Antragsteller zu 1 mit seiner
der Partnerin und deren gemeinsamen Kindern trotz zweier getrennter Wohnungen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, waren diese
ggf. deswegen jedenfalls im vorliegenden Verfahren der Antragsteller nicht veranlasst, weil der Antragsgegner dem Antragsteller
zu 1 nicht den Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 2 sondern der Regelbedarfsstufe 1 (404,00 € bis 31.12.2016, 409,00 € ab 01.01.2017)
bewilligt hatte.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen und ausreichenden summarischen Prüfung lassen sich allerdings
derzeit keine ausreichenden objektiven Anknüpfungspunkte feststellen, um von eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst c SGB II der Antragsteller mit Frau G.... und den bei ihr lebenden gemeinsamen Kindern auszugehen.
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst c SGB II (insoweit unverändert in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches vom 24.03.2011, BGBl. I. S. 453; Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I S. 850, 852, ber. S. 2094) zwischen dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und einer Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (eheähnliche Gemeinschaft). Eine eheähnliche Gemeinschaft
ist nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes,
die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges
Einstehen der Partner füreinander begründen, wenn die Partner wie ein nicht getrenntes Ehepaar in einer gemeinsamen Haushalts-
und Wirtschaftsgemeinschaft leben, sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt führen, wie es für das Zusammenleben
von Ehegatten typisch ist (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87, juris, Rn. 92).
Nach der auch vom Sozialgericht zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verlangt das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft drei Voraussetzungen: Es muss sich 1. um Partner
handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige
Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R, Rn. 14). Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände an (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 22.04.2005 - L 9 B 6/05 SO ER, NJW 2005, 2253).
Es ist nicht entscheidend, ob eine sexuelle Beziehung zwischen den Partnern vorliegt und wie intensiv diese ist; jedoch können
intime Beziehungen, sofern sie bekannt sind, als Hinweistatsache für eine eheähnliche Gemeinschaft herangezogen werden (vgl.
Sächsisches Landessozialgericht [SächsLSG], Urteil vom 19.06.2012 - L 7 AS 197/10; Winkler, info also 2005, 251 ff.). Die schlichte Behauptung, nicht in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben und sich finanziell nicht gegenseitig zu unterstützen,
kann nicht als Nachweis des Nichtbestehens der eheähnlichen Gemeinschaft dienen (BT-Drs. 16/1410, S. 48).
Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne ist in jedem Fall zunächst, dass die Partner in einem
gemeinsamen Haushalt zusammen leben. Diese Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst c SGB II kann nicht dadurch ersetzt werden, dass ein Tatbestand des § 7 Abs. 3a SGB II vorliegt, der eine gesetzliche Vermutung im Hinblick auf die dritte Voraussetzung, den wechselseitigen Willen, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, begründet. Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist gegenüber demjenigen
der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung zusammenleben,
sondern einen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (BT-Drs. 15/1516, S. 53; BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R, juris, Rn. 25 m.w.N.). Das Bestehen einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft muss ausdrücklich festgestellt werden (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R, Rn. 15 m.w.N.).
Zwar hat das BSG entschieden, dass eine Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten im Sinn des SGB II auch bei Ehen ohne gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt vorliegen kann (BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R, Rn. 18, und Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R, Leitsatz, beide juris). Denn der Gesetzgeber unterstellt mit dem Anknüpfen an den Status der Ehe in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a SGB II im Sinne einer verwaltungspraktischen Anwendung der SGB II-Vorschriften vielmehr regelmäßig das Vorhandensein einer durch Ehe und Familie typischerweise gegebenen wirtschaftlichen
und sonstigen Lebenssituation; es soll gerade nicht bei jeder Gestaltungsform der Ehe im Einzelfall geprüft werden, ob mit
ihr auch eine bestimmte Form des Zusammenlebens und Wirtschaftens verbunden ist, so dass auch bei einer Ehe ohne gemeinsamen
räumlichen Lebensmittelpunkt daher die hiermit typischerweise verbundene wirtschaftliche und sonstige Lebenssituation unterstellt
wird (BSG, Urteil vom 18.02.2010, a.a.O., Rn. 15).
Von der Frage, wann Eheleute getrennt leben zu unterscheiden ist die Frage, ob zwei Personen in einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst c SGB II) leben und deshalb eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Auf diese Fallgruppe ist die Rechtsprechung des BSG zur Frage des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft unter Ehepartnern (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a SGB II) nicht übertragbar (BSG, Urteil vom 12.10.2016, a.a.O., Rn. 31).
Vorliegend bestehen schon deswegen erhebliche Zweifel an einer Haushaltsgemeinschaft der Antragsteller mit Frau G.... und
den beiden anderen Kindern, weil zwei getrennte Wohnungen bewohnt werden. Der Ermittlungsdienst des Antragsgegners, der in
diesen Angelegenheiten geschult und erfahren ist, hat z.B. festgestellt, dass sich im Bad der Wohnung von Frau G.... ausschließlich
Damen- und Kinderhygieneartikel befunden hätten, also offensichtlich keine Gegenstände, die dem Antragsteller zu 1 zuzuordnen
gewesen wären. Auch sonst wurden bei dem unangemeldeten Hausbesuch keine persönlichen Gegenstände der Antragsteller in der
Wohnung von Frau G.... festgestellt. Entsprechend fanden sich in der Wohnung der Antragsteller keine Anzeichen für die dauerhafte
oder vorübergehende Anwesenheit von Frau G.... und den kleinen Kindern. Aus hiesiger Sicht liegen damit keine objektiven Anhaltspunkte
für eine Haushaltsgemeinschaft vor. Ebenso fehlen ausreichende Anhaltspunkte für ein "Wirtschaften aus einem Topf".
Auch die Anhörung des Antragstellers zu 1 und die Zeugeneinvernahme im Erörterungstermin am 16.045.2017 haben zur Überzeugung
der Einzelrichterin des Senats bestätigt, dass keine Haushaltsgemeinschaft der Antragsteller mit Frau G.... und den Kindern
in der Nachbarwohnung besteht. Anschaulich und nachvollziehbar hat die Zeugin H.... die familiären Schwierigkeiten geschildert,
die die Betreuung der Antragstellerinnen zu 2 und 3 und die Unterstützung des Antragstellers zu 1 bei deren Erziehung durch
die Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig machten und nach wie vor machen. Auch die Zeugin G.... hat mit ihren glaubhaften Angaben
zur Art und Weise der Beziehung zu den großen Töchtern ihres Partners nachvollziehbar geschildert, warum für sie ein Zusammenleben
mit diesen sowohl in der Vergangenheit als auch derzeit tatsächlich nicht stattgefunden hat. Nachvollziehbar ist nach ihren
Einlassungen auch, dass und warum sie beispielsweise seit einiger Zeit einen Kontakt der Halbgeschwister zu den Antragstellerinnen
zu 2 und 3 zum gemeinsamen Spielen wegen der Erfahrungen aus der Vergangenheit nach Möglichkeit unterbindet. Nach einer Würdigung
der derzeit vorliegenden Erkenntnisse und den getroffenen Feststellungen stellt sich die familiäre Situation der beiden getrennt
lebenden Teilfamilien so dar, dass der Antragsteller zu 1 und Frau G.... durchaus zusammen leben wollten, wenn die Familienbeziehung
dies zuließe.
Ein Zusammenleben aller in einem Haushalt erscheint allerdings derzeit sowohl aus Sicht des Antragstellers zu 1, der sich
nach dem Eindruck im Erörterungstermin und seinen eigenen Einlassungen insoweit eher passiv und abwartend verhält, und seiner
Partnerin, die sich wohl in der Vergangenheit, also schon vor ihrem Einzug in die Nachbarwohnung um eine "gesamtfamiliäre"
Lösung bemüht zu haben scheint, als auch aus Sicht der seit 2013 mit der Familie befassten Zeugin H.... als zu konfliktbeladen
und daher nicht möglich.
Insofern führen die objektiv schwierigen familiären Verhältnisse im vorliegenden Fall dazu, dass seitens der Partner zwar
durchaus ein Verantwortungs- und Einstandswille gegeben sein dürfte, im Interesse der psychischen Gesundheit und Unversehrtheit
aller Beteiligter aber eine Zusammenleben tatsächlich unmöglich erscheint und damit aus sachlichen Gründen nicht erfolgt.
Alles Weitere muss der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in dem auch die vom Sozialgericht festgestellten
Einkommenszuflüsse auf dem Girokonto des Klägers geklärt werden können.
Anders als das Sozialgericht ist die Einzelrichterin des Senats auch hinsichtlich des allein vom Antragsteller zu 1 zu beanspruchenden
Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu der Überzeugung gelangt, dass keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht ganz überwiegend
allein für Pflege und Erziehung der Antragstellerinnen zu 2 und 3 sorgt.
Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 SGB II besteht in Höhe von 36 Prozent der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung u.a. für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege
und Erziehung sorgen, wenn sie mit zwei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben. Eine in diesem Sinne "alleinige Sorge für deren
Pflege und Erziehung" liegt nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate
des BSG grundsätzlich ausschließlich dann vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil,
Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung
auszugehen. Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt (vgl.
BSG, Urteil vom 12.11.2015 - B 14 AS 23/14 R, juris, Rn. 13 m.w.N.).
Die Beweisaufnahme im Erörterungstermin am 16.05.2017 hat ergeben, dass der Antragsteller zu 1 bei der Erziehung der Antragstellerinnen
zu 2 und 3 zwar vom Jugendamt unterstützt wird, dass aber eine Einflussnahme seiner Partnerin bei der Pflege und Erziehung
wegen der schwierigen familiären Verhältnisse nicht in Betracht kommt.
Sogar in der Ausnahmesituation, als der Antragsteller zu 1 nach Ecuador reiste, um seine kranke Mutter zu sehen, war ein "normales
Familienleben" der Antragstellerin zu 2 mit Frau G.... nicht möglich. An der Wahrhaftigkeit der Angaben der Zeugin G.... zu
zweifeln, besteht nach dem Eindruck, den die Einzelrichterin des Senats im Erörterungstermin von ihr gewonnen hat, kein Anlass.
Einen Anordnungsgrund nimmt der Senat bei existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II regelmäßig ab dem Entscheidungszeitpunkt im Beschwerdeverfahren an, der hier auf den Erörterungstermin am 16.05.2017 fällt,
weil der Anordnungsanspruch in der Person des Antragstellers zu 1 zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden konnte.
Ein Anordnungsgrund für die Zeit ab Eingang eines Eilantrages beim Sozialgericht ist gegeben, wenn ein besonderer Nachholbedarf
besteht, d.h. wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit auch in Zukunft fortwirkt und eine weiterhin
gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet (vgl. Phillip, NVwZ 1984, 489; Knorr, DÖV 1981, 79; Sächsisches OVG [SächsOVG], Beschluss vom 19.08.1993 - 2 S 183/93, SächsVBl. 1994, 114, 115; OVG NRW, Beschluss vom 06.05.1980 - 8 B 1376/79, DÖV 1981, 302). Dies kann gegeben sein, wenn der Antragsteller zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts Verbindlichkeiten eingegangen
ist, deren Tilgung unmittelbar bevorsteht (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 21.01.2008 - L 2 B 621/07 AS-ER -; SächsOVG, a.a.O.; OVG NRW, a.a.O.; Phillip, a.a.O.; Knorr, a.a.O.). Hierfür ist vorliegend nichts vorgetragen oder
sonst ersichtlich.
Nach alledem ist auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1 nur dessen Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für den
restlichen Bewilligungszeitraum zuzusprechen.
Da die Antragstellerin zu 3 im Juli 2017 16 Jahre alt wird, bestand hierzu für den am 01.07.2017 beginnenden Bewilligungszeitraum
kein Anlass.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
183,
193 SGG und berücksichtigt den jeweiligen Anteil der Beteiligten am Obsiegen bzw. Unterliegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).