Unfallversicherung - Arbeitsunfall; Einwirkung; Kündigung; Posttraumatische Belastungsstörung; Schutzzweck der Norm; Unfallversicherungsschutz;
Versicherungsschutz
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 13.01.2009 als Arbeitsunfall.
Der 1956 geborene Kläger, der als Selbstständiger tätig (Geschäftsstellenleiter für eine Versicherungsgesellschaft) und bei
der Beklagten freiwillig versichert war, informierte die Beklagte in einer undatierten Unfallanzeige darüber, dass er als
Geschäftsstellenleiter in leitender Funktion seit 1988 tätig gewesen sei. Für den 13.01.2009 habe ihn der zweite Vertriebschef
einbestellt. Er (der Kläger) sei davon ausgegangen, wegen guter Leistungen befördert zu werden. Stattdessen habe er die Kündigung
erhalten. Als verletzte Körperteile bezeichnete er: "Psyche". Als Art der Verletzung gab er an: "Kränkung, Schock, Angst,
Leere, Entmündigung".
Auf Nachfrage der Beklagten ergänzte der Kläger mit Schreiben vom 22.02.2012, dass der 13.01.2009 ein einschneidendes Ereignis
in seinem Leben gewesen sei. Als Geschäftsstellenleiter sei er in einer hohen Position mit sehr viel Verantwortung tätig gewesen.
Nach über 30 Jahren in dem Unternehmen sei ihm quasi über Nacht gekündigt worden, durch diesen Akt der Willkür sei er entmündigt
worden, die Kränkung sei bis heute stets gegenwärtig.
Die Beklagte holte einen Befundbericht von Dr. Z...., Facharzt für Neurologie, Facharzt für psychosomatische Medizin, ein.
Im Bericht vom 11.05.2012 wird mitgeteilt, dass der Kläger 6-malig bundesweit erfolgreichster Geschäftsstellenleiter gewesen
sei und im März 2009 zu den Vorständen der Y.... in der Erwartung gefahren sei, zum Generalbevollmächtigten nach 31 Jahren
ernannt zu werden. Stattdessen sei ihm gekündigt worden. Dieses Ereignis habe das Ausmaß eines seelischen Traumas. Diagnostiziert
wurde: F32.1 bis F32.2 und eine F43.1. Angeregt wurde ein Fallmanagement seitens der Berufsgenossenschaft.
Einen weiteren Befundbericht erstattete am 07.06.2012 Dr. X...., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Facharzt für Psychotherapeutische
Medizin. Mitgeteilt wird eine psychoanalytische Einzelbehandlung zum wiederholten Male. Im Rahmen der zweiten Behandlungsphase
sei es zu einer Traumatisierung im März 2009 gekommen, der Kläger habe sich im Vorfeld dieses Ereignisses zur Therapie gemeldet
gehabt, da er in vielerlei Hinsicht belastet gewesen sei. So sei es möglich gewesen, den Kläger aufzufangen und eine ausgeprägte
suizidale Krise zu kompensieren. Dem Kläger sei völlig unerwartet die Kündigung überreicht worden. Er habe bei dem Treffen
erwartet, dass ihm seine längst anstehende Beförderung zum Generalrepräsentanten überreicht werde, die völlig unerwartete
und für ihn unvorstellbare Kränkung durch die Institution, für die er gelebt und gearbeitet habe, habe ausgeprägte Ich-Störungen
mit existenziellen Daseinsfragen bedingt, die immer wieder mit Suizidphantasien endeten.
Einen weiteren Befundbericht erstellte am 03.10.2012 Dr. W...., Facharzt für Allgemeinmedizin. Dort wurde der Kläger erstmalig
am 31.01.2009 vorstellig mit massiven psychischen Einschränkungen im Sinne einer psychischen Krise. Der Kläger habe von einem
für ihn unglaublich demütigenden Gespräch mit der Geschäftsleitung seines Arbeitgebers am 13.01.2009 berichtet, bei dem ihm
vollkommen überraschend die Kündigung ausgesprochen worden sei. Dieses Ereignis habe den Kläger vollkommen traumatisiert,
er habe von massiven Schlafstörungen, massiven Einschränkungen des affektiven Schwingungsverhaltens, von Existenzängsten,
Suizidgedanken und einer ausgeprägten schnellen Erregbarkeit berichtet. Das komplexe Krankheitsbild werde seit 2009 psychotherapeutisch
behandelt.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete am 05.10.2013 Dipl.-Psych. V.... ein Gutachten.
Er diagnostizierte eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit Übergang in eine andauernde Wesensveränderung
nach Extrembelastung (F62.0). Die psychischen Störungsbilder seien unfallabhängig.
Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 132 bis 156 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Beratend nahm für die Beklagte am 12.12.2013 Dipl.-Psych. U.... Stellung. In der Stellungnahme wies sie auf Vorerkrankungen
des Klägers seit 2002 hin. Unmittelbar vor dem Ereignis am 13.01.2009 sei vom 19.03.2008 bis 10.12.2008 eine mittelgradige
depressive Episode und eine akute Belastungsreaktion dokumentiert worden. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht
vor. Es fehle die Erfüllung des A-Kriteriums. Die Kränkungssituation sei als Auslöser eines schon lange vorliegenden schwerwiegenden
intrapsychischen Konfliktgeschehens zu betrachten, nicht als äußeres Trauma und wesentliche Ursache.
Mit Bescheid vom 05.02.2014 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass
des Ereignisses vom 13.01.2009 ab.
Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sei ein plötzliches von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis,
das einen Körperschaden verursacht. Auch wenn die überraschende Kündigung eine schwere Kränkung des Selbstwertgefühls darstelle,
entspreche sie keiner außergewöhnlichen Extremerfahrung. Objektiv betrachtet werde täglich Menschen gekündigt, was sicherlich
eine schwere Kränkung, jedoch keinen Arbeitsunfall darstelle.
Diesen Bescheid griff der Kläger mit seinem Widerspruch vom 14.02.2014 an. Der Bescheid würdige nicht die im Gutachten dargelegten
Umstände, die zu dem Unfall führten. Die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen sei grundsätzlich
möglich. Der Gutachter Dipl.-Psych. V.... habe keine Zweifel daran gehabt, dass vorliegend eine konkrete Gesundheitsstörung
in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer Wesensveränderung vorliege. Den Ausspruch der Kündigung habe er
(der Kläger) als massive Existenzbedrohung empfunden. Dies sei vom Gutachter als Vorliegen einer außergewöhnlichen Extremerfahrung
angenommen worden, was nicht zu beanstanden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der diagnostizierte Gesundheitsschaden
sei nicht durch das einzige Ereignis am 13.01.2009 rechtlich wesentlich verursacht worden, vielmehr liege die Ursache in der
sich seit 2008 entwickelnden schwierigen beruflichen Situation. Ferner habe bereits vor dem Ereignis ein gesicherter Vorschaden
bestanden.
Hiergegen hat der Kläger am 10.07.2014 Klage zum Sozialgericht Dresden (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass er seit über 30 Jahren, zuletzt in führender Position, in der Vertriebs-Organisation
der Y.... Versicherungs AG, tätig gewesen sei. Er sei in die Vertriebsstrukturen eines Versicherungsvertriebes eng eingebunden
gewesen, es habe sich um ein streng hierarchisches System gehandelt, das von einem enormen Erfolgsdruck geprägt sei. Innerhalb
der Vertriebsorganisation habe er hervorragende Ergebnisse vorweisen können. Aufgrund der hervorragenden Geschäftsergebnisse
sei am 13.01.2009 ein Treffen mit einem führenden Mitarbeiter der Vertriebsorganisation geplant gewesen. Er sei fest davon
ausgegangen, dass nun die Beförderung zum "General" erfolgen werde.
Diese Beförderung wäre die Krönung seiner beruflichen Karriere innerhalb des Versicherungsvertriebes gewesen. Ohne jede Vorwarnung
sei jedoch die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Diese Situation habe er unmittelbar lebensbedrohend aufgenommen,
er habe mit einem Weinkrampf reagiert, das Restaurant (Hotel T.... in A....) verlassen und sich vor ein Auto werfen wollen,
erst nach 15 Minuten habe er das Restaurant wieder betreten. Unmittelbar nach dem Ereignis habe er sich in psychiatrische
und psychotherapeutische Behandlung begeben. Auszugehen sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung als durch das Ereignis
vom 13.01.2009 ausgelöste Erkrankung. Damit liege ein Arbeitsunfall vor.
Das SG hat Befundberichte von Prof. Dr. S...., Dr. W.... und Dr. X.... eingeholt.
Ferner hat das SG eine Begutachtung bei Dr. R...., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, veranlasst (Gutachten vom 12.05.2015), wonach eine
leichte depressive Episode zu diagnostizieren sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor, da kein extremes
lebensbedrohliches Ereignis vorgelegen habe. Das Ereignis von 2009 sei keine Ursache der diagnostizierten leichten depressiven
Episode (F32.1).
Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Blatt 72 bis 86 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger ist dem Gutachten von Dr. R.... entgegengetreten und hat ausgeführt, dass dem Gutachten von Dipl.-Psych. V....
zu folgen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.10.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Ereignis vom 13.01.2009 sei kein Arbeitsunfall. Es könne dahinstehen, ob die Verrichtung - das
Arbeitstreffen im Hotel T.... - zu einer zeitlich begrenzten Einwirkung von außen geführt habe. Es fehle an dem Vollbeweis
dafür, dass der Kläger einen unfallbedingten Erstschaden erlitten habe. Nach dem Gutachten von Dr. R.... habe kein Trauma
vorgelegen, das geeignet gewesen sei, eine posttraumatische Belastungsstörung zu verursachen. Dipl.-Psych. V.... habe lediglich
die Beschreibung des Klägers übernommen und daraufhin eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mit Übergang
in eine andauernde Wesensänderung nach Extrembelastung attestiert. Das Begutachtungsergebnis von Dr. R.... sei schlüssig und
nachvollziehbar und werde auch durch die Stellungnahme von Dipl.-Psych. U.... untermauert.
Gegen den dem Kläger am 13.10.2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 10.11.2015 zum Sächsischen Landessozialgericht
eingelegte Berufung. Zur Begründung beschreibt der Kläger seine psychische Situation im Anschluss an die ihm gegenüber ausgesprochene
Kündigung entsprechend seines Vortrags im Klageverfahren. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege vor, diese sei Folge
des Ereignisses vom 13.01.2009, ein Arbeitsunfall sei anzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 09.10.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 13.01.2009 ein Arbeitsunfall
ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren seien im Wesentlichen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt
und im Gerichtsbescheid des SG gewürdigt worden. Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei nicht möglich. Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte
ausgeführt, dass der Kläger bei ihr gemäß §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII freiwillig versichert gewesen sei.
Einem Antrag des Klägers auf Einholung eines Gutachtens nach §
109 SGG ist der Senat unter Hinweis darauf, dass es bei fraglicher versicherter Einwirkung auf medizinische Bewertungen wohl nicht
ankomme, nicht nachgekommen.
Dem Senat liegen die Gerichtsakte beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Diese waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die form- sowie fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend
hat das SG die gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 gerichtete Klage
abgewiesen. Dieser Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 07.09.2004, Az.: B 2 U 35/03 R und B 2 U 45/03 R) ist das klägerische, auf Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall gerichtete Begehren als Feststellungsklage i.S.d.
§
55 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - auszulegen. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an dieser Feststellung besteht, weil es die Vorfrage für die Entscheidung
der Beklagten über die zu gewährenden Leistungen darstellt. Eine Entscheidung hierüber war dem Senat verwehrt, weil die Beklagte
über einzelne in Betracht kommende Leistungen noch keine Entscheidung getroffen hat (BSG, a.a.O.).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 13.01.2009 als Arbeitsunfall. Gemäß §
8 Abs.
1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §
2,
3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Für einen Arbeitsunfall ist danach erforderlich, dass im Rahmen einer versicherten Verrichtung eine (versicherte) Einwirkung
erfolgte, die zu einem Gesundheits(erst)schaden oder zum Tod führte.
"Gesundheitserstschaden" ist jeder abgrenzbare Gesundheitsschaden, der unmittelbar durch eine versicherte Einwirkung objektiv
und rechtlich wesentlich verursacht wurde, wobei die Einwirkung ihrerseits durch ein- und dieselbe versicherte Verrichtung
objektiv und rechtlich wesentlich verursacht wurde. Es handelt sich also um die ersten voneinander medizinisch abgrenzbaren
Gesundheitsschäden (oder den Tod), die "infolge" ein- und derselben versicherten Verrichtung eintreten. Denn jeder abgrenzbare
Gesundheitsschaden, der bei natürlicher Betrachtung im engen zeitlichen Zusammenhang mit anderen Gesundheitsschäden auftritt,
die gleichfalls durch Einwirkungen rechtlich wesentlich verursacht wurden, die ihrerseits durch dieselbe Verrichtung einer
versicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich verursacht wurden, ist ein Gesundheitserstschaden (BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris). Der in Betracht zu ziehende Gesundheitserstschaden muss also nicht zwingend sofort, sondern zeitnah zum angeschuldigten
Ereignis auftreten.
Rechtlich wesentlich durch die versicherte Einwirkung verursacht ist der Gesundheitserstschaden, wenn dieser "infolge" der
versicherten Verrichtung eingetreten ist und sich ein Risiko realisiert hat, gegen das die jeweils begründete Versicherung
schützen soll. Dies setzt auf der ersten Stufe die (faktisch-objektive) Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung des
Verletzten für den Schaden voraus: Die Einwirkung wurde durch die versicherte Verrichtung und der Gesundheits(erst)schaden
wurde durch die versicherte Einwirkung nach dem neuesten anerkannten Stand der einschlägigen Erfahrung objektiv (mit-)verursacht.
Objektive Verursachung (Kausalität) bedeutet einen nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand der einschlägigen Fachkunde
(Erfahrung, Wissenschaft) geprüften und festgestellten Wirkungszusammenhang zwischen Ursache und Wirkung; dafür reicht ein
örtlicher und zeitlicher Zusammenhang nicht aus.
Die darauf aufbauende zweite Stufe erfordert die rechtliche Erfassung vom jeweiligen Schutzzweck der begründeten Versicherung.
Die Bejahung der objektiven (Mit-)Verursachung indiziert in keiner Weise die auf der zweiten Stufe der Zurechnung rechtlich
zu gebende Antwort auf die Rechtsfrage, ob die Mitverursachung der Einwirkung durch die versicherte Verrichtung unfallversicherungsrechtlich
rechtserheblich, "wesentlich", war. Denn der Versicherungsschutz greift nur ein, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, gegen
das die jeweils begründete Versicherung Schutz gewähren soll. Auf dieser Stufe ist allein die Rechtsfrage zu beantworten,
ob die festgestellte Wirkung einer versicherten Ursache nach Eigenart und Entstehungsweise, ggf. unter Berücksichtigung anderer
unversicherter, festgestellter hinreichender oder notwendiger Ursachen, dem durch die versicherte Ursache eröffneten Schutzbereich
eines Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit unterfällt. Es geht hier also nicht um Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung,
sodass auch kein Beweisgrad gilt, sondern um rechtliche Subsumtion und juristische Zurechnungsbewertung (vgl. für alles BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris).
Auf den Fall des Klägers bezogen hat der Senat keine Zweifel daran, dass das Gespräch vom 13.01.2009 zwischen dem Kläger und
seinem Vertriebschef grundsätzlich der versicherten Tätigkeit nach §
6 Abs.
1 Satz 1
SGB VII zuzurechnen ist. Danach sind Unternehmer (und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner) freiwillig
versichert. Die Teilnahme des Klägers an diesem Gespräch ist als Ausübung seiner selbstständigen/unternehmerischen Tätigkeit
und damit als versicherte Verrichtung anzusehen.
Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls fehlt es jedoch an einer versicherten Einwirkung. Unter Einwirkung (als Kurzbezeichnung
für das von außen kommende, zeitlich begrenzt einwirkende Unfallereignis) ist die durch einen solchen Vorgang ausgelöste Änderung
des physiologischen Köperzustandes zu verstehen, die von dem (möglicherweise zeitnah danach eintretenden) Gesundheitserstschaden
zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris). Auf den Kläger wirkte die von ihm nicht erwartete Kündigungserklärung ein. Zwar können sich Einwirkungen auf den
psychischen Gesundheitszustand beschränken. Die Einwirkung muss jedoch durch die versicherte Verrichtung verursacht sein.
Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist neben einer Verursachung im Sinne einer Wirkursächlichkeit in einer zweiten Stufe
der jeweilige Schutzzweck der begründeten Versicherung rechtlich zu erfassen. Wie bereits dargelegt ist die Rechtsfrage zu
beantworten, ob die festgestellte Wirkung einer versicherten Ursache nach Eigenart und Entstehungsweise dem durch die versicherte
Ursache eröffneten Schutzbereich eines Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit unterfällt (BSG, a.a.O.).
Hintergrund des Versicherungsschutzes nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII ist der Umstand, dass u.a. Arbeitnehmer und Selbstständige in Ausübung ihrer Tätigkeit keine Gesundheitsschäden erleiden.
Die Beschäftigtenversicherung soll Schutz in allen Lebensund Gesundheitsgefahren bieten, die sich aus dem Handeln zur Erfüllung
von Pflichten oder zur Wahrnehmung unternehmensbezogener Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben, unabhängig davon,
ob ein anderer den Unfall mitverursacht und dabei ggf. rechtswidrig und schuldhaft handelt (BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R - juris).
Eine Tätigkeit als Beschäftigter setzt tatbestandlich voraus, dass die Person zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts-
und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in
das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst
unmittelbar zum Vor- oder Nachteil geraten.
Der Versicherungsschutz für Beschäftigte setzt erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme ein; der dem zeitlich
vorangestellte Abschluss des Arbeitsvertrags begründet den Versicherungsschutz noch nicht (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke,
jurisPKSGB VII, 2. Aufl. 2014, §
2 SGB VII, Rn. 28.3 unter Hinweis auf SG Mannheim Urteil v. 14.10.2015 - S 9 U 556/15). Andererseits kann auch schon vor Abschluss eines Arbeitsvertrages ein nach dem
SGB VII geschütztes Beschäftigungsverhältnis vorliegen (BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - juris). Nicht von der Beschäftigtenversicherung umfasst sind jedoch Kontakte mit dem Arbeitgeber, die aus eigenwirtschaftlichem
Interesse resultieren, etwa die Abgabe eines Formulars, mit dem die richtige Berechnung der anstehenden Altersrente herbeigeführt
werden soll (BSG, Urteil vom 15.05.2012, a.a.O.). Die Unterscheidung von Beschäftigungsverhältnis und (Arbeits-)Vertragsverhältnis findet
sich im Sozialrecht regelmäßig. Auch die Arbeitslosigkeit knüpft gem. §
138 SGB III allein an die Beschäftigung an - der Bestand eines Arbeitsvertrages hat dabei keine Bedeutung.
Die Anknüpfung an die tatsächliche Ausübung der versicherten Beschäftigung trifft auch auf Selbstständige zu. Auf den Fall
des Klägers bezogen ist zu unterscheiden zwischen dem (allgemeinen) Gespräch - das zumindest nach den Vorstellungen des Klägers
tätigkeitsbezogene Inhalte haben sollte - und dem Wahrnehmen der Kündigung während des Gesprächs.
Der dargestellte versicherte Bereich wird von der vorliegend in Frage stehenden Einwirkung, nämlich dem Erhalt der Kündigung,
nicht betroffen. Die Kündigung ist ein rechtlich grundsätzlich zulässiges Gestaltungsmittel eines Vertragspartners und eine
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das "Empfangen der Kündigung" ist aber keine Tätigkeit, die vom Schutzbereich
der Unfallversicherung umfasst wird. Sie ist keine aus einem Beschäftigungsverhältnis resultierende Handlung, sondern betrifft
das zugrundeliegende Rechtsverhältnis an sich. Anders als die geschützten Tätigkeiten, die aus dem Rechtsverhältnis folgen,
betrifft die Kündigung das Vertragsverhältnis, das überhaupt erst die Grundlage für geschützte Handlungen (im Rahmen des resultierenden
Beschäftigungsverhältnisses) ist. Der Schutz des Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch nicht Gegenstand des
SGB VII. Vielmehr unterfällt eine aus einer Kündigung resultierende Arbeitslosigkeit der Arbeitslosenversicherung nach dem
SGB III bzw. ist die Kündigung des Arbeitsvertrages an entsprechende Voraussetzungen geknüpft und ggf. arbeitsrechtlich zu prüfen.
Entsprechend ist das unternehmerische Risiko eines Selbstständigen zu bewerten. Zwar kann bei Selbstständigen eine versicherte
Tätigkeit auch schon dann bejaht werden, wenn Handlungen ausgeübt werden, die zum Abschluss eines Vertrages führen sollen.
Die Ablehnung eines Vertragsangebots durch einen potenziellen Vertragspartner ist aber ebenso wenig vom Unfallversicherungsschutz
umfasst wie die nachträgliche Entziehung eines Auftrags. Wird einem Selbstständigen (oder einem Handelsvertreter) ein Auftrag
durch eine Vertragskündigung entzogen, betrifft dies selbst dann nicht die gesetzliche Unfallversicherung, wenn durch diese
Kündigung die einzige maßgebliche (vertragliche) Grundlage der selbstständigen Tätigkeit in Wegfall gerät. Dies gilt unabhängig
davon, ob der Zugang der Kündigung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Beschäftigte gerade einer versicherten Tätigkeit
nachgeht oder nicht. Betroffen ist ausschließlich das unternehmerische Risiko, das mit der Ausübung einer selbstständigen
Tätigkeit einhergeht.
Die Einwirkung auf die Psyche des Beschäftigten bzw. des Selbstständigen durch die Kündigung eines Vertrages - regelmäßig
verknüpft mit einer Ungewissheit über den weiteren beruflichen Werdegang, ggf. auch mit Enttäuschungen und Kränkungen - betreffen
damit ebenso wie Handlungen zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich, den
persönlichen bzw. unternehmerischen Kernbereich.
Der Senat verkennt nicht die Bedeutung des Arbeitsvertragsverhältnisses eines Beschäftigten bzw. des Auftragsverhältnisses
eines Selbstständigen für dessen persönliche wirtschaftliche Existenz. Aus dieser Bedeutung resultiert jedoch keine Erstreckung
des Unfallversicherungsschutzes auf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens vertraglicher Vereinbarungen. Hier ist ggf.
auf eine zivil- oder arbeitsgerichtliche Klärung von Fragen zum Bestand von Verträgen oder zur Wirksamkeit einer Kündigung
zu verweisen.
Dies trifft auch auf den Fall des Klägers zu. Der Erhalt der Kündigung und der daraus resultierende Wegfall der vertraglichen
Grundlage für die Vermittlung von Versicherungsverträgen (und korrespondierend der Einnahmen) ist keine Einwirkung, die im
Zusammenhang mit einer versicherten Verrichtung steht. Der Erhalt der Kündigung ist damit unfallversicherungsrechtlich nicht
von Bedeutung.
Auch eine "gemischte Tätigkeit" liegt nicht vor. Zwar erhielt der Kläger die Kündigung während eines Gesprächs mit seinem
Auftraggeber. In dem maßgeblichen Moment war aber allein die Kündigung von Bedeutung. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch
sonst aus dem Akteninhalt sind Ansatzpunkte dafür ersichtlich, dass die vom Kläger beschriebene psychische Reaktion mit anderen
beruflichen Umständen in Verbindung gebracht werden könnte.
Die vom Kläger an das Gespräch vom 13.01.2009 geknüpfte Erwartung, nämlich die Beförderung, ändert an der rechtlichen Bewertung
nichts. Zwischenmenschliche Enttäuschungen stellen ebenso wenig eine versicherte Einwirkung dar wie die rechtlich grundsätzlich
zulässige Gestaltung von Verträgen einschließlich deren Beendigung durch Kündigung.
Angesichts dieser Wertungen kam es auf die medizinische Bewertung der bei dem Kläger zu diagnostizierenden Gesundheitsstörungen
genauso wenig an wie auf eine eventuelle Verursachung dieser Gesundheitsstörungen durch das Ereignis vom 13.01.2009 oder auf
ggf. zu beachtende Vorerkrankungen oder Erkrankungen aus innerer Ursache.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs.
1, 4
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, §
160 Abs.
2 SGG.