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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.06.2014 - 6 U 60/12
Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit der Konstellation B 2 der Konsensempfehlungen zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule
1. Die "Konsensempfehlungen" zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule geben weiterhin den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wieder.
2. Die Konstellation B 2 der "Konsensempfehlungen" - und darauf Bezug nehmende Konstellationen - liegt jedenfalls vor, wenn neben der Eingangsvoraussetzung des Befalls zumindest eines der beiden unteren Wirbelsäulensegmente mit einer Chondrose Grad II oder einem Vorfall medizinische Zusartzkriterein erfüllt werden.
3. Die Zusatzkriterien der Konstellation B 2 der "Konsensempfehlungen" enthalten unter einem Spiegelstrich zwei verschiedene medizinische Voraussetzungen, wovon die geringfügigere das Vorliegen sog black discs im Magnetresonanztomogramm ist.
4. Das Zusatzkriterium des Befalls mehrerer Bandscheiben mit Chondrose oder Vorfall setzt allein den Befall eines zweiten Segments voraus.
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 2108
,
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1
Vorinstanzen: SG Halle 18.04.2012 S 15 U 177/08
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. April 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2008 werden aufgehoben. Mit Wirkung vom 4. Oktober 2006 an wird festgestellt, dass das bei L4/5 und L5/S1 bestehende pseudoradikuläre Lumbalsyndrom des Klägers eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ist.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge sowie das Vorverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: