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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.05.2017 - 7 SB 2/16
Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach SGB IX - gravierende und erhebliche Einschnitte in die Lebensführung; gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung; Aufgabe des Berufswunschs; stabile Stoffwechsellage; stabiler HbA1c-Wert; Funktionssystem Innere Sekretion und Stoffwechsel; Freizeitbereich; GdB; Diabetes mellitus
1. Ein GdB von 50 aufgrund eines Diabetes mellitus erfordert nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbstständiges Anpassen der Insulindosis. Zusätzlich müssen gravierende und erhebliche Einschnitte in die Lebensführung vorliegen. Eine solche Feststellung hat alle besonderen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen.
2. Eine Insulintherapie mit durchschnittlich sechs bis acht täglichen Blutzuckermessungen und sechs täglichen Insulininjektionen entspricht einer leitliniengerechten Therapie und erreicht noch nicht die Grenze einer ungewöhnlich hohen Intensität. Die erkrankungsbedingte Aufgabe eines Berufswunsches und weitgehend problemlose Aufnahme einer Tischlerlehre rechtfertigt nicht die Annahme, von einer gravierenden Einschränkung der Teilhabe am Leben auszugehen.
Normenkette:
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 2 Abs. 1
,
BVG § 30 Abs. 1
,
BVG § 30 Abs. 17
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 09.12.2015 S 28 SB 66/14
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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