Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz
vor dem Thüringer Landessozialgericht (Az.: L 4 AS 391/12 B ER) streitig.
Am 13. Februar 2012 beantragte der von dem Beschwerdeführer vertretene Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Gotha, die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs vom 13. Februar 2010 gegen einen Sanktionsbescheid vom 8. Februar 2012, in dem das Arbeitslosengeld
II des Antragstellers für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt worden
war, anzuordnen. Mit Beschluss vom 8. März 2012 wies das Sozialgericht den Antrag und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
(PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers ab. Auf die Beschwerde änderte der 4. Senat des Thüringer Landessozialgerichts
mit Beschluss vom 6. Juni 2012 den Beschluss ab, bewilligte dem Antragsteller PKH für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren
unter Beiordnung des Beschwerdeführers und wies im Übrigen die Beschwerde zurück.
In seiner Kostenrechnung vom 26. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die Festsetzung
von 392,70 Euro:
Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG
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310,00 Euro
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Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG
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20,00 Euro
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330,00 Euro
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USt
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62,70 Euro
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Gesamtsumme
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392,70 Euro
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Unter dem 27. April 2012 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UKB) die Kosten auf 124,95 Euro fest:
Am 14. November 2012 hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, warum die
Mittelgebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 87,50 Euro festgesetzt werde und in der 1. Instanz auf 250,00 Euro. Er
beziehe sich auf einen Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. Mai 2013 - L 6 SF 293/13 B, in dem bei ähnlicher
Sachlage die Höchstgebühr anerkannt worden sei. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass parallel ein PKH-Verfahren durchgeführt
wurde, das trotz Obsiegens nicht separat abgerechnet werden könne. Mit Beschluss vom 17. März 2014 hat das SG die Erinnerung
zurückgewiesen. Die Gebühr richte sich entsprechend der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts (Beschluss vom 21.
August 2912 - L 6 SF 1037/12 B) nach Nr. 3501 VV-RVG. Gegen die Mittelgebühr bestünden keine Bedenken. Der zeitliche Umfang
der anwaltlichen Tätigkeit und die Schwierigkeit seien allenfalls durchschnittlichen gewesen; die überdurchschnittliche Bedeutung
der Angelegenheit werde durch die weit unterdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse kompensiert.
Gegen den mit einfachem Schreiben übersandten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 20. März 2014 Beschwerde eingelegt und
im Ergebnis seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt; er begehre die Höchstgebühr der Nr. 3501 VV-RVG.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 17. März 2014 abzuändern und seine Gebühren für das Beschwerdeverfahren auf 214,20
Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 26. Mai 2014) und sie dem Thüringer Landessozialgericht
vorgelegt.
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
(RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B), was seit 1. August
2013 ausdrücklich in § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung des 2. Kostenmodernisierungsgesetzes (= n.F). geregelt ist. Sie ist aber
nicht zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 200 Euro; die Beschwerde wurde auch nicht durch
die Vorinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 2 RVG). Der Beschwerdeführer
hat im Schriftsatz vom 20. März 2014 ausdrücklich sein Begehren dadurch reduziert, dass er die Höchstgebühr Nr. 3501 VV-RVG
(160,00 Euro) statt wie zuvor die Mittelgebühr der Nr. 3204 VV-RVG (310,00 Euro)) begehrt. Damit beläuft sich seine Beschwer
auf 89,25 Euro (214,20 Euro./. 124,95 Euro). Eine ausdrückliche Zulassung durch die Vorinstanz ist nicht dadurch erfolgt,
dass nach der beigefügten Rechtmittelbelehrung die Beschwerde statthaft ist.
Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss fehlerhaft ist. Der
Hinweis, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Thüringer Landessozialgericht
eingelegt wird, widerspricht den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B).
Zudem hätte der Beschluss nach dem Wortlaut des §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG förmlich zugestellt werden müssen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).