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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2022 - 3 AS 2890/22
1. Ein tragender Rechtssatz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nur bei einer fallübergreifenden, nicht lediglich auf die Würdigung des Einzelfalls bezogenen rechtlichen Aussage vor (Anschluss an BSG, Beschluss vom 01.12.2017 - B 11 AL 66/17 B, juris).
2. Für die Annahme einer Divergenz genügt es nicht, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die die in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben oder wenn das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Rechtsprechung der genannten Gerichte nicht gekannt hat, übersehen oder verkannt hat.
3. Erforderlich ist vielmehr, dass das Gericht bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Die Begründung des Gerichts muss erkennen lassen, dass es den in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichten widersprochen und von deren rechtlichen Aussagen abweichende, das heißt mit diesen unvereinbare, rechtliche Maßstäbe aufgestellt hat (Anschluss an BSG, Beschluss vom 23.06.2015 - B 14 AS 345/14 B, juris Rn. 3, 5).
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2
,
SGG § 145
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Heilbronn 08.09.2022 S 11 AS 1357/21
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 08.09.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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