LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2022 - 11 KR 3272/22
Der Rückkaufswert einer privaten Lebensversicherung ist keine beitragspflichtige Einnahme iSd § 240 SGB V. (Der Senat hat die Revision zugelassen)
Normenkette: ,
VVG § 169
Vorinstanzen: SG Ulm 25.03.2022 S 5 KR 3039/20
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.03.2022 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2020 sowie der Bescheid vom 18.01.2021 insoweit abgeändert, als Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.10.2020 bis zum 31.05.2021 unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens in Höhe von 346,81 € festgesetzt wurden.
Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.

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