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BAG, Urteil vom 27.04.2017 - 2 AZR 67/16
Lebensalter als Kriterium der Sozialauswahl bei fristgerechten Kündigungen Bezug der Regelaltersrente als Einschränkung bei der sozialen Auswahl bei ordentlichen Kündigungen Bezug der Regelaltersrente und Verlust des Arbeitsplatzes
Ein regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer ist in einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG hinsichtlich des Kriteriums "Lebensalter" deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann.
Orientierungssätze:
1. Über das Auswahlkriterium "Lebensalter" soll die Rechtsstellung solcher Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG gestärkt werden, deren Chancen typischerweise schlechter stehen, nach dem Verlust des Arbeitsverhältnisses überhaupt oder doch zeitnah ein dauerhaftes "Ersatzeinkommen" zu erzielen. Deshalb ist ein Arbeitnehmer, der bereits Regelaltersrente beziehen kann, deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente zu beanspruchen hat.
2. In dieser Auslegung verstößt § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht gegen die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Mit der Berücksichtigung der Regelaltersrentenberechtigung verfolgt der nationale Gesetzgeber in verhältnismäßiger Weise ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Arbeitsmarktpolitik iSv. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie.
Fundstellen: AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 100, BAGE 159, 82, BB 2017, 2109, EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 89, NZA 2017, 902, ZIP 2017, 1922, ZInsO 2018, 208
Normenkette:
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1
,
KSchG § 10 Abs. 1
,
KSchG § 10 Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 136 Abs. 2
, ,
SGB VI § 235 Abs. 1
Vorinstanzen: LAG Hamm 07.08.2015 13 Sa 166/15 , ArbG Hagen 15.01.2015 4 Ca 1219/14
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. August 2015 - 13 Sa 166/15 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!

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