Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers keiner mit
Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass in dem Verfahren, in dem der Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung nach den Vorschriften
des § 10 SGB II fordert, weil vorliegend die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 5 SGB II vorlägen, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung beantwortet werden könnten. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, wofür hier nichts spricht. Unabhängig
vom konkreten Einzelfallbezug der Frage ("vorliegend") ergibt sich nach Aktenlage nicht, dass - wie der Kläger meint - der
Beginn einer jedenfalls seit dem Jahr 2016 avisierten Ausbildung bevorsteht und deshalb die von ihm für gegeben erachteten
Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 5 SGB II gegeben sein könnten, was Voraussetzung der Klärungsfähigkeit seiner Frage ist.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg versprechen würde (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht auszumachen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter für den Kläger einen Verfahrensmangel geltend
machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Insbesondere steht die Entscheidung des LSG im Einklang mit den Vorgaben des §
153 Abs
5 SGG (vgl BSG vom 19.12.2006 - B 7a AL 148/06 B). Soweit der Kläger geltend macht, das LSG sei seinen Beweisen aus den von ihm im Juni 2021 übersandten Unterlagen nicht gefolgt,
geht aus dem Schreiben der z GmbH vom 25.8.2015 hervor, dass der Kläger die Zulassungsvoraussetzungen für eine Berufsausbildung
zum Erzieher nicht erfüllt. Demgegenüber hat das LSG darauf abgestellt, dass sich Gründe, aus denen sich eine Unzumutbarkeit
ergeben könne, grundsätzlich auf eine konkrete Tätigkeit bezögen, die nicht im Raum stehe. Insoweit ist nicht erkennbar, dass
in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolgreich geltend gemacht werden könnte, dass das LSG einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Denn dabei kommt es darauf an, ob ein Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den
Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung
hätte gedrängt fühlen müssen (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020 §
160 RdNr 18d). Dafür ist ausgehend von einer vom LSG für maßgeblich erachteten konkreten Tätigkeit nichts ersichtlich.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich
auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht
formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.