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BayObLG, Beschluss vom 25.11.2002 - 3Z BR 189/02
Obliegenheiten des Betreuers eines ausländischen Betroffenen - Beschaffung eines gültigen Passes - Sachaufwendungen als Aufwendungen des Betreuers - Einsatz von Hilfskräften
»1. Zu den Obliegenheiten des Betreuers eines ausländischen Betroffenen mit der Aufgabe "Vertretung gegenüber Behörden" kann auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines gültigen Passes gehören.
2. Hierbei entstehende Sachaufwendungen (z.B. für Gebühren, Passbilder usw.) sind auch bei Mittellosigkeit des Betreuten nicht aus der Staatskasse zu ersetzen, soweit sie als Kosten der Lebensführung vom Betreuten bzw. anderen Sozialleistungsträgern zutragen sind. Die Geltendmachung als Aufwendungen des Betreuers kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ihre Höhe in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Zeitaufwand steht, den der Betreuer bei absehbaren Auseinandersetzungen mit dem zuständigen Sozialleistungsträger im Rahmen der Vergütung für die Durchsetzung des Anspruchs des mittellosen Betroffenen abrechnen könnte.
3. Der Betreuer kann mit einzelnen abgrenzbaren Arbeiten oder Aufgaben, die er selbst wahrnehmen könnte, auch Dritte beauftragen, sofern diese nur als untergeordnete "Hilfskräfte" ohne eigene Entscheidungsbefugnis tätig werden. Durch die Erstattung entsprechender Kosten als Aufwendungsersatz darf die Staatskasse nicht höher belastet werden als bei Ausführung durch den Betreuer selbst (Fortführung von BayObLG FamRZ 2001, 374).«
Fundstellen: BayObLGReport 2004, 55, BayObLGZ 2002 Nr. 62, BayObLGZ 2002, 353, FGPrax 2003, 76, FamRZ 2003, 405, Rpfleger 2003, 246
Normenkette: ,
BGB § 1835
,
BSHG § 2
Vorinstanzen: LG Schweinfurt 42 T 148/01 , AG Bad Kissingen XVII 112/99

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