BayObLG, Beschluss vom 27.07.1990 - RReg 3 St 108/90
Wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners aus fiktiv erzielbarem Einkommen hergeleitet, sind zunächst seine Beschäftigungsmöglichkeiten
für den fraglichen Zeitabschnitt anhand seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu ermitteln. Sodann ist
auf dieser Basis nach den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes der monatliche Mindestverdienst festzustellen, welchen der Betreffende
durch zumutbare Tätigkeit hätte erlangen können.
»Wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mit erzielbaren Einkünften begründet, sind zunächst dessen sich aus
seinen beruflichen Fähigkeiten und sonstigen persönlichen Verhältnissen ergebenden Beschäftigungsmöglichkeiten für den betreffenden
Zeitraum festzustellen. Auf dieser Grundlage muß dann nach den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes ermittelt werden, welche Beiträge
der Angeklagte durch eine zumutbare Arbeit monatlich mindestens verdient hätte.«
Fundstellen: BayObLGSt 1990, 81, DAVorm 1991, 204, FamRZ 1991, 240, LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 48, NJW 1990, 3284, NStZ 1991, 39, StV 1990, 552