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BayVerfGH, Urteil vom 10.03.1989 - Vf 108-VI-87
» 1. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet, ist wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, wenn damit nicht spezifische, gerade den vorläufigen Rechtsschutz betreffende Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden. Rügen, die sich auf den Anspruchsgrund beziehen, sind zunächst im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren geltend zu machen.
2. Eine auf der Anwendung von Bundesrecht beruhende gerichtliche Entscheidung kann vom Verfassungsgerichtshof materiell nur unter dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob das Gericht willkürlich gehandelt und deshalb in Wirklichkeit überhaupt kein Recht, also auch kein Bundesrecht, angewandt hat. Ist in einem solchen Fall die Rüge einer Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig, können auch weitere im Zusammenhang mit der Sachentscheidung des Gerichts stehende Grundrechtsrügen nicht für sich allein in zulässiger Weise erhoben werden.
3. Wer eine Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV rügt, muß darlegen, was er im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs im Ausgangsverfahren vorgetragen hätte, um eine andere Entscheidung herbeizuführen.
4. Art. 91 Abs. 1 BV verbürgt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung zu dem Zweck, dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu erfahren und entsprechende ergänzende Beweisanträge zu stellen.«
Fundstellen: BayVBl 1989, 626 , VerfGH 42, 29
Normenkette:
BSHG § 25 Abs. 2
,
BV Art. 66, Art. 86 Abs. 1 Satz 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 Satz 1, Art. 120, Art. 167, Art. 168 Abs. 3
,
BayVerfGHG Art. 47 Abs. 2 Satz 2
,
GeschOVerfGH § 24
,
VwGO § 80 Abs. 5, § 123
,
ZPO § 920 Abs. 2