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BFH, Urteil vom 23.02.2006 - III R 65/04
Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers; keine Ermessensreduzierung auf Null bei Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten
»1. Ist ein behindertes volljähriges Kind auf Kosten des Sozialhilfeträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht und wird der Kindergeldberechtigte aufgrund der Billigkeitsregelung in § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. nicht in Anspruch genommen, kommt dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nach, so dass die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG an den Sozialhilfeträger abzweigen kann.
2. Auch wenn der Kindergeldberechtigte neben den Leistungen des Sozialhilfeträgers nur geringe eigene Unterhaltsleistungen für das Kind erbringt, ist die Ermessensentscheidung der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialhilfeträger abgezweigt wird, nicht dahin gehend auf Null reduziert, dass das gesamte Kindergeld an den Sozialhilfeträger auszuzahlen ist.«
Fundstellen: BB 2006, 1615, BFH/NV 2006, 1575, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, DB 2006, 1536, DStRE 2006, 1209, FamRZ 2006, 1274
Normenkette:
AO (1977) § 5
,
BSHG § 91
,
EStG § 74 Abs. 1
Vorinstanzen: FG München - 9 K 1018/04 - 21.4.2004 (EFG 2004, 1543)

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