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BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - IX ZB 65/14
Schadensersatzbegehren des Gläubigers aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern; Anspruch des jeweiligen Landes aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht bzgl. des durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhaltsvorschussG) entstandenen Schadens; Behebung des Mangels einer unwirksamen Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten durch Neuanmeldung; Beweispflichtigkeit des Gläubigers für den bedingen Vorsatz des Unterhaltsschuldners
a) Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts auf § 1612a BGB berufen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt.
b) Unter diesen Voraussetzungen trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast für die Umstände, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen können.
Fundstellen: FamRB 2016, 8, FamRZ 2016, 896, MDR 2016, 770, NJW 2016, 1823, NZI 2016, 406, NZI 2016, 6, WM 2016, 753, ZInsO 2016, 848, ZVI 2016, 398
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 2
,
BGB § 1612a
, ,
UnterhaltsvorschussG § 7
,
UnterhaltsvorschussG § 8
,
Vorinstanzen: AG Paderborn 01.08.2013 85 F 51/13 , OLG Hamm 13.03.2014 6 UF 150/13
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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