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BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - XII ZB 201/16
Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Elternunterhalt; Minderung der Leistungsfähigkeit um den Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung; Errechnung des Naturalunterhalts aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts; Zusammentreffen der Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils
a) Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren.
b) Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts.
c) Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen.
d) Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt.
Fundstellen: FamRB 2017, 167, FamRZ 2017, 711, FuR 2017, 325, FuR 2017, 3, MDR 2017, 522, NJW 2017, 1881, NJW 2017, 8
Normenkette: , ,
BGB § 1610 Abs. 1
,
SGB XII § 94 Abs. 1
Vorinstanzen: AG Kronach 10.12.2014 1 F 396/13 , OLG Bamberg 14.03.2016 7 UF 22/15
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. März 2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kronach vom 10. Dezember 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 22. September 2011 bis zum 31. Mai 2012 Unterhalt in Höhe von 2.867,37 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 26. April 2013 zu zahlen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: