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BGH, Beschluss vom 07.10.2015 - XII ZB 26/15
Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für den Bedarf im Rahmen des Elternunterhalts bei der Heimunterbringung; Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des Elternteils durch seine Unterbringung in einem Heim; Entscheidungsspielraum des sozialhilfebedürftigen Unterhaltsberechtigten bei der Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment
a) Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15 mwN).
b) Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203).
c) Grundsätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203).
Fundstellen: FamRB 2016, 4, FuR 2016, 47, MDR 2015, 1300, NJW 2015, 3569, NJW 2015, 6
Normenkette: , ,
SGB XII § 27b Abs. 2
,
SGB XII § 61
Vorinstanzen: AG Altenkirchen 15.01.2014 4 F 45/12 , OLG Koblenz 15.01.2015 7 UF 113/14
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es über den Unterhalt für die Zeit bis einschließlich Januar 2013, von März 2013 bis einschließlich Dezember 2013 und für die Zeit von September 2014 bis zum 29. November 2014 zum Nachteil des Antragstellers entschieden hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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