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BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 45/15
Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell; Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den beiderseitigen zusammengerechneten Einkünften der Eltern; Bezug von Kindergeld bei konkurrierenden Berechtigungen; Anspruch eines geschiedenen Elternteils auf Auskehrung des hälftigen Kindergelds auf Grundlage des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs
Zum isolierten Kindergeldausgleich beim Wechselmodell.
Fundstellen: BFH/NV 2016, 1246, DStR 2016, 14, FamRZ 2016, 1053, FuR 2016, 465, MDR 2016, 711, NJW 2016, 1956
Normenkette:
BGB § 1606 Abs. 3
,
BGB § 1612b Abs. 1
,
EStG § 31 S. 3
,
EStG § 64 Abs. 1
,
EStG § 64 Abs. 2
Vorinstanzen: AG Schleswig 17.03.2014 93 F 245/13 , SchlHOLG 21.01.2015 12 UF 69/14
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Januar 2015 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 17. März 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 558 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2013 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller ab August 2013 monatlich jeweils
-
ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind für das Kind M. , geboren am 20. Dezember 2000, mithin monatlich 46 € für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 und monatlich 47,50 € für den Zeitraum ab Januar 2016,
-
ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind für das Kind N. , geboren am 8. Juni 2003, mithin monatlich 46 € für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 und monatlich 47,50 € für den Zeitraum ab Januar 2016,
-
ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds für ein drittes Kind für das Kind R. , geboren am 16. März 2005, mithin monatlich 47,50 € für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2015 und monatlich 49 € für den Zeitraum ab Januar 2016
zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten aller Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungstext anzeigen: