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BGH, Beschluss vom 17.06.2015 - XII ZB 458/14
Vorliegen einer unbilligen Härte bei dem Übergang des Elternunterhaltsanspruchs in Höhe des fiktiven Pflegegelds
a) Liegt es im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers, dass der Unterhaltsberechtigte nicht pflegeversichert ist und deshalb im später eingetretenen Pflegefall kein Pflegegeld bezieht, kann der Übergang des Elternunterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe des fiktiven Pflegegelds eine unbillige Härte bedeuten. Insoweit können allerdings fiktive Versicherungsbeiträge den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen.
b) Von den Unterkunftskosten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehenden Unterhaltsberechtigten unterliegen mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung 56 % nicht der Rückforderung und stehen damit einem Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII entgegen.
c) Ist der Elternunterhaltspflichtige verheiratet und bei Zusammenveranlagung in Steuerklasse III und sein Ehegatte in Steuerklasse V eingruppiert, ist für die Leistungsfähigkeit nicht von dessen tatsächlicher Steuerlast auszugehen. Vielmehr ist in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln und anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu berechnen (im Anschluss an Senatsurteile vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563; BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178).
Fundstellen: BFH/NV 2015, 1549, BGHZ 206, 25, FamRB 2015, 333, FamRZ 2015, 1594, FuR 2015, 662, MDR 2015, 1009
Normenkette:
SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: AG Baden-Baden 18.02.2013 3 F 70/11 , OLG Karlsruhe 31.07.2014 16 UF 129/13
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen hat, an ihn für das Jahr 2010 weitere 3.222,54 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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