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BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - XII ZB 565/15
Einstand beider Elternteile für den Barunterhalt des Kindes im Fall des Wechselmodells; Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern; Einbeziehung der infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten; Berücksichtigung des geleisteten Naturalunterhalts während der Betreuungszeit als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs; Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil; Anrechnung des Kindergelds im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes
a) Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236).
b) Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
c) Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu einem - nur zwischen den Eltern bestehenden - familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.
d) Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053).
Fundstellen: BGHZ 213, 254, FamRB 2017, 126, FamRZ 2017, 437, FuR 2017, 208, MDR 2017, 403, NJW 2017, 1676, NJW 2017, 8, NotBZ 2018, 136
Normenkette:
BGB § 1606 Abs. 3
, , ,
BGB § 1612b Abs. 1
Vorinstanzen: AG Grimma 09.06.2015 2 F 233/13 , OLG Dresden 29.10.2015 20 UF 851/15
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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