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BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - XII ZB 693/14
Abzug eines von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeten Betreuungsunterhalts von dem Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt; Vorliegen eines elternbezogenen Grundes zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts
a) Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als - gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige - sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.
b) Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081).
Fundstellen: BGHZ 209, 243, FamRZ 2016, 887, FuR 2016, 404, MDR 2016, 523, MDR 2016, 9, NJW 2016, 1511, NVwZ 2016, 9, NZS 2016, 5
Normenkette:
BGB § 1609 Nr. 2
,
BGB § 1615l Abs. 2
Vorinstanzen: AG Kelheim 16.06.2014 1 F 33/13 , OLG Nürnberg 03.12.2014 7 UF 988/14
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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