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BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 7/15
Entstehung eines Anspruchs auf Unterhalt durch Absinken des Einkommens des für den Kindesunterhalt unterhaltspflichtigen Ehegatten unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten; Berücksichtigung der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit; Zeitbezogene Ermittlung des Unterhalts
ZPO § 308
a) Ein Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt.
b) Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen.
c) Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.
Fundstellen: FamRB 2016, 46, FamRZ 2016, 199, FuR 2016, 171, MDR 2016, 90, NJW 2016, 322, NJW 2016, 6
Normenkette: ,
BGB § 1573 Abs. 2
,
ZPO § 308
Vorinstanzen: AG Ravensburg 16.07.2014 7 F 800/12 , OLG Stuttgart 04.12.2014 16 UF 196/14
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2013 entschieden worden ist.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 16. Juli 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde hinsichtlich des genannten Zeitraums teilweise dahin abgeändert, dass die Antragstellerin zur Zahlung des folgenden Trennungsunterhalts verpflichtet wird:
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für die Zeit von September 2012 bis Dezember 2012 monatlich 100,32 €,
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für die Zeit von Januar 2013 bis März 2013 monatlich 129,60 € und
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für die Zeit von April 2013 bis Dezember 2013 monatlich 176,37 €.

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