Berechnung des Freibetrages nach § 25
BAföG
Tatbestand:
Die 1973 geborene Tochter des Beklagten aus geschiedener Ehe, die Betriebswirtschaft studiert, bezog von dem Kläger Leistungen
nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (
BAföG), und zwar von November 1994 bis September 1995 monatlich 870 DM und von Oktober 1995 bis September 1996 monatlich 383,06
DM. Der Kläger macht gegen den Beklagten übergegangene Unterhaltsansprüche geltend.
Der Beklagte hat wieder geheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in Österreich. Aus der zweiten Ehe hat er den 1990 geborenen
Sohn K.. Seine Ehefrau, die über eigenes Einkommen verfügt, hat aus einer früheren Ehe den Sohn S., der noch zur Schule geht
und im Haushalt des Beklagten lebt. Der Beklagte macht geltend, ab Oktober 1995 stehe ihm auch ein Freibetrag für seinen Stiefsohn
S. zu.
Die geschiedene Ehefrau des Beklagten hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 DM und bezieht außerdem das Kindergeld
für die studierende Tochter. Der Beklagte hat vor Rechtshängigkeit 533,06 DM an den Kläger gezahlt.
Das Familiengericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 8.739,33 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen, und zwar 4.675,67
DM für die Zeit vom 12. April 1995 bis einschließlich September 1995 (830 x 19 : 30 = 525,67 DM für April; 5 x 830 DM = 4.150
DM für Mai bis September) sowie 4.596,72 DM für die Zeit von Oktober 1995 bis einschließlich September 1996 (12 x 383,06 DM),
abzüglich der bereits gezahlten 533,06 DM.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Familiengerichts abzuändern, soweit er zur Zahlung eines
höheren Betrages als 4.766,24 DM verurteilt worden ist. Bei der Berechnung dieses Betrages geht er, soweit es den Unterhalt
für die Zeit von Oktober 1995 bis September 1996 betrifft, davon aus, daß er für diese Zeit nicht 4.596,72 DM zu zahlen habe
(12 x 383,06 DM), sondern nur 1.834,80 DM (12 x 152,90 DM). Die Differenz zwischen den beiden Beträgen ergibt sich daraus,
daß der Beklagte für seinen Stiefsohn einen monatlichen Freibetrag von 525 DM geltend machen will. Im übrigen entspricht die
Berechnung des Beklagten für den Zeitraum von Oktober 1995 bis September 1996 dem
BAföG-Bescheid, der der Klage zugrunde liegt.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
1. Die Revision ist unstatthaft und damit unzulässig, soweit der Beklagte sich dagegen wendet, daß er für die Zeit vom 12.
April 1995 bis einschließlich September 1995 aus übergegangenem Recht zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden ist. Es
handelt sich um eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 4
ZPO. Gegen den Beklagten wird ein Unterhaltsanspruch seiner ehelichen Tochter geltend gemacht. Daß dieser Anspruch nicht von
der Unterhaltsberechtigten selbst, sondern als nach §
37 BAföG übergegangener Anspruch von dem klagenden Land geltend gemacht wird, ändert nichts daran, daß es sich im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 4
ZPO um einen Anspruch aus der durch die Verwandtschaft begründeten gesetzlichen Unterhaltspflicht handelt. In solchen Familiensachen
ist die Revision nach § 621 d Abs. 1
ZPO nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat. Zwar hat das Oberlandesgericht in dem Tenor seines Urteils
die Revision zugelassen, ohne ausdrücklich bezüglich des Umfangs der Zulassung eine Einschränkung zu vermerken. Es hat aber
ausgeführt, es lasse die Revision zu wegen der grundsätzlichen Frage, "ob ein Barunterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes
gegen seinen auch betreuungsunterhaltspflichtigen Elternteil als Einkommen im Sinne des §
25 Abs.
3 Satz 3
BAföG anzusehen" sei. Damit hat das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision beschränkt auf den abtrennbaren Teil der Klageforderung,
der den Unterhaltsanspruch für die Zeit von Oktober 1995 bis September 1996 betrifft. Dagegen hat es die Revision nicht zugelassen
wegen des Unterhaltsanspruchs für die Zeit vor Oktober 1995.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch
aus der Begründung ergeben kann, die in dem Urteil für die Zulassung gegeben wird (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997
- XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 287 m.w.N.). Insofern gilt für die Zulassung der Revision in Familiensachen nach § 621 d Abs. 1
ZPO nichts anderes als für die Zulassung der Revision in Zivilsachen nach §
546 Abs.
1 ZPO.
Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen allerdings nur angenommen werden, wenn aus den Ausführungen des Berufungsgerichts,
mit denen es die Zulassung der Revision begründet hat, mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die
Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte
(vgl. Senatsurteil aaO. m.N.). Das ist hier jedoch der Fall. Dem Berufungsurteil ist eindeutig zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht
lediglich die Möglichkeit eröffnen wollte, vom Revisionsgericht überprüfen zu lassen, ob im Rahmen des §
25 Abs.
3 Satz 3
BAföG auf einen Freibetrag für ein Stiefkind der Barunterhaltsanspruch dieses Stiefkindes gegen seine Mutter anzurechnen ist. Diese
Frage betrifft nach dem unstreitigen Sachverhalt und nicht nur aus der Sicht des Berufungsgerichts, sondern auch aus der Sicht
beider Parteien, lediglich den Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Oktober 1995. Das Oberlandesgericht hatte erkennbar weder
Veranlassung noch die Absicht, dem Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, mit Hilfe der Revision die zugesprochenen Unterhaltsansprüche
für die Zeit vom 12. April 1995 bis einschließlich September 1995 überprüfen zu lassen.
2. Soweit das Berufungsurteil die Unterhaltsansprüche für die Zeit von Oktober 1995 bis September 1996 betrifft, ist die Revision
infolge der beschränkten Zulassung statthaft und auch sonst zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a) Hierzu führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte mache gegenüber der auf dem
BAföG-Bescheid beruhenden Berechnung des Klägers lediglich geltend, bei der Ermittlung seines zu leistenden Anteils müsse zusätzlich
ein Freibetrag für den in seinem Haushalt lebenden Sohn seiner Ehefrau berücksichtigt werden. Dem könne nicht gefolgt werden.
Zwar könne nach §
25 Abs.
5 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 1
BKGG der Einkommensbezieher einen Kinderfreibetrag nicht nur für eigene Kinder geltend machen, sondern auch für in seinen Haushalt
aufgenommene Kinder seines Ehegatten. Nach §
25 Abs.
3 Satz 3
BAföG seien Kinderfreibeträge jedoch grundsätzlich nur zu berücksichtigen, soweit die Kinder kein eigenes Einkommen hätten. Als
eigenes Einkommen der Kinder seien auch Unterhaltsbeträge anzusehen, die ein Barunterhaltspflichtiger leiste. Das im Haushalt
des Beklagten lebende Kind S. seiner Ehefrau erhalte von seinem Vater keinen Unterhalt. Nach dem anwendbaren österreichischen
Recht sei die Mutter auch dann barunterhaltspflichtig, wenn sie das Kind zugleich betreue. Da die Ehefrau des Beklagten in
der fraglichen Zeit ein monatliches Nettoeinkommen von 3.700 DM erzielt habe, bestehe an ihrer Leistungsfähigkeit und an ihrer
Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn S. kein Zweifel. Der Unterhaltsanspruch des S. betrage unter Berücksichtigung seines
Halbbruders K. 18 % des Nettoeinkommens der Mutter, also ca. 670 DM im Monat. Dieser Betrag liege über dem für den Sohn S.
an sich in Frage kommenden Freibetrag nach §
25 Abs.
3 Nr.
3 a BAföG.
Da die Berechnung im
BAföG-Bescheid im übrigen von dem Beklagten nicht angegriffen werde und auch richtig sei, habe der Beklagte für den Bewilligungszeitraum
Oktober 1995 bis September 1996 monatlich die 383,06 DM an den Kläger zu erstatten, die der Kläger an die Tochter des Beklagten
gezahlt habe.
Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
b) Nach §
37 BAföG geht der Unterhaltsanspruch, den der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem
Recht gegen seine Eltern hat, mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit
auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist. Der Forderungsübergang nach §
37 BAföG ist somit außer durch die Höhe der geleisteten Aufwendungen in zweifacher Hinsicht nach oben begrenzt: Einmal durch die Höhe
des dem Auszubildenden zustehenden Unterhaltsanspruchs gegen seine Eltern und zum andern durch die Höhe des nach den Bestimmungen
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anzurechnenden Einkommens der Eltern. Daß die Auszubildende - die studierende Tochter
des Beklagten - gegen ihn einen höheren Unterhaltsanspruch hatte als die monatlich an sie ausgezahlte Vorausleistung von 383,06
DM, steht außer Frage und wird von dem Beklagten auch nicht angezweifelt. Zu prüfen ist deshalb lediglich, ob von dem Einkommen
des Beklagten nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes monatlich mindestens 383,06 DM anzurechnen waren.
Dies hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat und wie der Beklagte ebenfalls nicht in Zweifel zieht, ausschließlich
davon ab, ob dem Beklagten für seinen Stiefsohn S. ein Freibetrag zusteht oder nicht.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nach §
25 Abs.
3 und
5 BAföG ein Freibetrag grundsätzlich auch für im Haushalt des Einkommensbeziehers lebende Stiefkinder geltend gemacht werden kann.
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist jedoch auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Mutter des Stiefsohns sei ihm
über die Betreuung hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet und erbringe auch entsprechenden Unterhalt, der höher zu bewerten
sei als der vorgesehene Freibetrag. Diese Unterhaltsleistungen der Mutter seien nach §
25 Abs.
3 Nr.
3a BAföG auf den Freibetrag anzurechnen, so daß dieser sich auf null reduziere.
Daß auch Unterhaltszahlungen Einkommen des Stiefkindes sind, das nach §
25 Abs.
3 Satz 3
BAföG auf den Freibetrag anzurechnen ist, ergibt sich aus §
21 Abs.
3 Nr.
4 BAföG i.V.m. §
2 Nr.
6 der
BAföG-Einkommensverordnung vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Nach §
21 Abs.
3 Nr.
4 BAföG gelten als Einkommen in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind,
soweit sie das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrats bezeichnet hat, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten. Nach
§ 2 Nr. 6 der aufgrund dieser Ermächtigung ergangenen Verordnung gelten als Einkommen Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht erbracht werden. Unterhaltsleistungen der Eltern oder des Ehegatten des Auszubildenden sind deshalb ausgenommen,
weil deren Einkommen sonst doppelt anzurechnen wäre: Einmal als Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und zum anderen als
von dem Unterhaltsverpflichteten aus diesem Einkommen erbrachte Unterhaltsleistung an den Auszubildenden (vgl. Rothe/Blanke,
BAföG 5. Aufl., 14. Lieferung März 1999, §
25 Anm. 29). Unterhaltsleistungen der Ehefrau des Beklagten - der Mutter seines Stiefsohnes, für den er einen Freibetrag beansprucht
- sind dementsprechend auf diesen Freibetrag anzurechnen (vgl. auch Ramsauer/Stallbaum,
BAföG, 3. Aufl. §
25 Rdn. 21).
c) Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergibt sich, daß der Betreuungsunterhalt, den die Ehefrau des Beklagten ihrem Sohn
leistet, nicht als auf den Freibetrag anzurechnendes Einkommen anzusehen ist. Anzurechnen ist vielmehr nur der geleistete
Barunterhalt sowie (etwaige) an seine Stelle tretende (Natural-) Unterhaltsleistungen. Nach §
25 Abs.
3 Nr.
3 und
5 BAföG ist ein Freibetrag anzurechnen für in den Haushalt des Einkommensbeziehers aufgenommene Kinder seines Ehegatten. Diese Kinder
werden regelmäßig in diesem Haushalt umfassend betreut. Der Wert dieser Betreuung übersteigt in aller Regel die Höhe des Freibetrages.
Würde man den Betreuungsunterhalt auf den Freibetrag anrechnen, könnte der Einkommensbezieher diesen Freibetrag praktisch
nie geltend machen, zumindest nie in voller Höhe.
Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß die Ehefrau des Beklagten über die Betreuung hinaus den gesamten
Unterhalt für ihren Sohn S. leistet. Es führt aus, daß der Sohn S. gegen sie unter Berücksichtigung ihres Nettoeinkommens
neben dem Anspruch auf Betreuung einen Barunterhaltsanspruch von ca. 670 DM monatlich hat. Die Ehefrau des Beklagten trägt
mit ihrem Einkommen zum Gesamtunterhalt der Familie bei und befriedigt auf diese Weise auch den Anspruch ihres Sohnes S. auf
seinen gesamten Unterhalt. Die Anrechenbarkeit des ihrem Sohn über die Betreuung hinaus geleisteten Unterhalts auf den Freibetrag
kann nicht davon abhängen, wie die Familie dieses Einkommen der Ehefrau intern einsetzt. Daß der Unterhaltsanspruch ihres
Sohnes gegen sie aus dem Familieneinkommen befriedigt wird, ist ihr als Erfüllungsleistung zuzurechnen.
d) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterhalt, den der Stiefsohn des Beklagten aufgrund seines Anspruchs gegen seine
Mutter über die Betreuung hinaus erhalte, sei mit ca. 670 DM monatlich zu bewerten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Da der Unterhaltsberechtigte - der Stiefsohn - seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, hat das Berufungsgericht
den Unterhaltsanspruch zu Recht nach österreichischem Recht beurteilt. Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts ergibt sich
aus Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendenden Rechts,
der inhaltlich übereinstimmt mit Art. 18 Abs. 1
EGBGB (vgl. Palandt/Heldrich,
BGB 58. Aufl. Art. 18 Rdn. 2 und Anhang zu Art. 18
EGBGB Rdn. 1 f. m.N.). Die Anwendung und Auslegung des ausländischen Rechts durch das Berufungsgericht ist vom Revisionsgericht
nicht zu überprüfen (§§
549 Abs.
1,
562 ZPO).
Bezüglich der Ermittlung des ausländischen Rechts durch das Berufungsgericht hat die Revision keine revisionsrechtlich durchgreifenden
Verfahrensrügen erhoben.