Wirkung einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen auf die "Unterhaltskette" beim Aufstockungsunterhalt;
Durchschlagen einer nicht vorwerfbaren nachehelichen Arbeitslosigkeit aufseiten des Unterhaltspflichtigen auf das Maß des
Unterhalts; Absinken der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit; Abänderung eines Prozessvergleichs
zum nachehelichen Unterhalt
Tatbestand
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um die Abänderung eines Prozessvergleichs zum nachehelichen Unterhalt für
die Zeit seit Januar 2013.
Die Parteien haben im Jahr 1979 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei, in den Jahren 1981 und 1984 geborene Söhne hervorgegangen.
Der ältere Sohn ist aufgrund einer Behinderung auswärtig untergebracht; der jüngere Sohn ist wirtschaftlich selbständig.
Die Ehe der Parteien wurde im Jahr 1987 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs verpflichtete
sich der Kläger, an die seinerzeit nicht erwerbstätige Beklagte einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.080
DM (entspricht 552,20 €) zu zahlen. Dieser Vergleich wurde im Rahmen eines im Jahre 1998 eingeleiteten Abänderungsverfahrens
durch einen am 27. Oktober 1998 geschlossenen Vergleich abgeändert. Dabei verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten einen
monatlichen Ehegattenunterhalt von noch 685 DM (entspricht 350,23 €) zu zahlen. Zu dieser Zeit betreute die Beklagte die beiden
noch minderjährigen Kinder und ging einer Halbtagsbeschäftigung als Pflegekraft nach.
Mit einer weiteren, im Jahre 2005 erhobenen Abänderungsklage verfolgte der Kläger das Ziel, in Abänderung des am 27. Oktober
1998 geschlossenen Vergleichs für die Zeit ab dem 1. September 2005 keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Zu dieser
Zeit übte die Beklagte bereits wieder eine Vollzeittätigkeit aus. Das Amtsgericht wies die Klage aufgrund einer am 29. November
2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 10. Januar 2007 ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht unter
anderem aus, dass sich der ungedeckte Unterhaltsbedarf der Beklagten gegenüber den Verhältnissen bei Vergleichsschluss nur
unwesentlich geändert habe und von einer Befristung des Aufstockungsunterhalts (§
1573 Abs.
5 BGB aF) wegen der langen Ehe- und Kinderbetreuungszeit nicht ausgegangen werden könne; zudem sei der Kläger mit dem Befristungseinwand
"präkludiert", weil dieser im Erstverfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Das Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskräftig,
nachdem der Kläger seine dagegen gerichtete Berufung im Juli 2007 zurückgenommen hatte.
Der Kläger arbeitete seit 2004 als Betriebsleiter bei einem Unternehmen in der Tschechischen Republik. Dieses Arbeitsverhältnis
beendete er Ende 2010 aus gesundheitlichen Gründen. Zwischen Januar 2011 und September 2012 bezog der Kläger Arbeitslosengeld
I und anschließend zwischen Oktober 2012 und Dezember 2012 Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Seit Januar 2013 ist er wieder als kaufmännischer Angestellter erwerbstätig und bezieht monatliche Nettoeinkünfte in Höhe
von zuletzt rund 2.650 €. Die Beklagte arbeitet weiterhin vollschichtig als Pflegekraft und hat ein monatliches Nettoeinkommen
in Höhe von rund 1.850 €.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger mit seiner im Juli 2009 erhobenen Abänderungsklage erneut auf einen Wegfall seiner
Unterhaltspflicht, diesmal für die Zeit ab dem 1. April 2009, angetragen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben.
Es hat den Unterhalt für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 30. September 2012 auf monatlich 133 € (2011) bzw. 94
€ (2012) herabgesetzt und ausgesprochen, dass seit dem 1. Oktober 2012 kein Unterhalt mehr geschuldet werde. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil - unter Aufrechterhaltung der amtsgerichtlichen Entscheidung
im Übrigen - für die Zeit seit dem 1. Januar 2013 abgeändert und den Kläger weiterhin zur Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts
in Höhe von monatlich 43 € (2013) bzw. 188 € (seit Januar 2014) für verpflichtet gehalten.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, der eine vollständige Wiederherstellung der amtsgerichtlichen
Entscheidung erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden
ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 f.).
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
das Folgende ausgeführt:
Mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch den Kläger im Januar 2013 bestehe aufseiten der Beklagten wieder ein ungedeckter monatlicher
Bedarf in Höhe von 43 € zwischen Januar und Dezember 2013 und in Höhe von 188 € seit Januar 2014. Die kurzzeitige Einkommensverschlechterung
aufseiten des Klägers durch den Bezug von Arbeitslosengeld II in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 und die deshalb in
diesem Zeitraum fehlende Bedürftigkeit der Beklagten habe die Unterhaltskette nicht unterbrochen. Der Beklagten habe zunächst
seit Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt - in Kombination mit Aufstockungsunterhalt - und unmittelbar
daran anschließend ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugestanden. Der fortdauernde Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
habe nicht zur Voraussetzung, dass auch eine Bedürftigkeit seitens des Unterhaltsgläubigers bestehe. Voraussetzung sei vielmehr
das Bestehen eines Einkommensgefälles. Ein solches sei hier durchgehend für den Zeitraum bis September 2012 und erneut seit
Januar 2013 gegeben. Der kurzfristige Wegfall des Einkommensgefälles in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 bringe den Unterhaltsanspruch
der Beklagten nicht zum Erlöschen. Denn wenn der Unterhaltsberechtigte sein Erwerbseinkommen erhöhe und mit diesen Einkünften
dann den vollen Unterhalt decken könne, erlösche sein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nur dann, wenn der volle Unterhalt
durch seine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert sei. Nichts anderes könne im umgekehrten Fall gelten. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
erlösche bei einer Verringerung des Einkommens aufseiten des Unterhaltspflichtigen daher nur dann, wenn diese Einkommensverringerung
auf nachhaltig eingetretenen Umständen beruhe. Solche Umstände lägen hier nicht vor, weil der Kläger bereits nach drei Monaten
wieder ein als eheprägend anzusehendes Erwerbseinkommen in ausreichender Höhe erzielt habe. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs
nach §
1578 b BGB sei nicht vorzunehmen, weil der Kläger mit diesem Einwand ausgeschlossen sei. Die mündliche Verhandlung im Vorprozess sei
am 19. November 2006 und damit nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 geschlossen
worden.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§
1573 Abs.
2 BGB) auch für den Unterhaltszeitraum seit Januar 2013 zu.
a) Nach §
1573 Abs.
2 BGB kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte als Aufstockungsunterhalt den Unterschiedsbetrag zwischen den anrechenbaren Eigeneinkünften
und dem vollen Unterhalt gemäß §
1578 BGB verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen. Der Wortlaut
des Gesetzes bezeichnet - anders als in den Fällen der §§
1571,
1572,
1573 Abs.
1 BGB - keine konkreten Einsatzzeiten. Der Senat hat indessen mehrfach betont, dass auch der Anspruch nach §
1573 Abs.
2 BGB gesetzessystematisch an die Wahrung von Einsatzzeiten geknüpft sein muss, weil die in §
1573 Abs.
3 und Abs.
4 BGB enthaltenen Regelungen nicht verständlich wären, wenn für den Anspruch auf (originären) Aufstockungsunterhalt nicht ein zeitlicher
Zusammenhang mit der Scheidung bestehen müsste (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886). Auch der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt somit einen zeitlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang
zwischen der geschiedenen Ehe und der aufseiten des Unterhaltsberechtigten eingetretenen Bedürftigkeitslage voraus; insoweit
spiegelt sich in den Einsatzzeitpunkten auch der Grundsatz der unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung (§
1569 BGB) wider.
Damit der Anspruch auf (originären) Aufstockungsunterhalt später weiter besteht, müssen dessen tatbestandsspezifische Voraussetzungen
seit der Scheidung grundsätzlich ohne zeitliche Lücke gegeben sein. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte
seinen Anspruch sofort zur Zeit der Scheidung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht (vgl. Senatsurteil BGHZ
163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819). Soll Aufstockungsunterhalt als Anschlussunterhalt (§
1573 Abs.
3 BGB) geltend gemacht werden, müssen zuvor die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen des weggefallenen Unterhaltstatbestandes
(§§
1570 bis
1572,
1575 BGB) durchgehend vorgelegen haben.
b) Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der Beklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Wahrung von Einsatzzeiten
ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bis einschließlich September 2012 zugestanden hat. Ohne Erfolg macht sie indessen geltend,
dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten wegen Unterbrechung der "Unterhaltskette" dauerhaft erloschen sei, nachdem das (Sozial-)Einkommen
des Klägers in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 unter das Einkommen der Beklagten gesunken war.
aa) Das Erfordernis der lückenlosen Unterhaltskette gebietet im Ausgangspunkt nur, dass die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen
der jeweiligen Unterhaltsnorm ohne Unterbrechung vorgelegen haben müssen. Ist dies der Fall und wird Unterhalt vorübergehend
nur deshalb nicht geschuldet, weil der Unterhaltsberechtigte nicht bedürftig oder der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig
war, steht dies Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht
zwingend entgegen (vgl. Johannsen/Henrich/Hammermann Familienrecht 6. Aufl. §
1569 BGB Rn. 7; Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 4 Rn. 112).
bb) Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen und die damit einhergehende Reduzierung seiner Einkünfte
unterbricht die Unterhaltskette auch beim Aufstockungsunterhalt nach §
1573 Abs.
2 BGB nicht.
(1) Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sowohl ein nicht vorwerfbarer nachehelicher Einkommensrückgang
als auch eine nicht vorwerfbare nacheheliche Arbeitslosigkeit aufseiten des Unterhaltspflichtigen für die ehelichen Lebensverhältnisse
prägend sind und daher bereits auf das Maß des Unterhalts durchschlagen (vgl. Senatsurteile BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 24 und BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f.). Weil der Tatbestand des §
1573 Abs.
2 BGB explizit auf §
1578 BGB Bezug nimmt, scheidet ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt an sich bereits auf der Tatbestandsebene aus, wenn die Einkünfte
des Unterhaltspflichtigen infolge seiner Arbeitslosigkeit - wie es hier in den Monaten zwischen Oktober und Dezember 2012
der Fall gewesen ist - so weit absinken, dass sich kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem durch den Einkommensrückgang
beeinflussten vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren Eigeneinkünften des Unterhaltsberechtigten
ergibt. Andererseits kann es aber nicht in Frage stehen, dass auch die erneute Aufnahme einer Berufstätigkeit durch den zuvor
arbeitslos gewesenen Unterhaltspflichtigen bei Fortbestand der Ehe deren Verhältnisse geprägt hätte, zumal ein voll erwerbsfähiger
Unterhaltspflichtiger dadurch seiner Erwerbsobliegenheit gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nachkommt (vgl. dazu
auch Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - FamRZ 2004, 254, 255). Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Anspruch des Berechtigten auf Aufstockungsunterhalt auch während einer vorübergehenden
Arbeitslosigkeit des Pflichtigen zumindest latent weiterhin vorhanden und die Unterhaltskette deshalb nicht unterbrochen worden
ist.
(2) Diese Sichtweise steht auch mit der Wertung des §
1573 Abs.
4 BGB in Einklang. Nach dieser Vorschrift kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn die zunächst erzielten Einkünfte
aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch
die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass derjenige
Ehegatte, dessen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert ist, auf eine nachwirkende eheliche Solidarität
später nicht mehr zurückgreifen können, sondern alle Folgen der noch ungewissen künftigen Entwicklung - insbesondere das Arbeitsmarktrisiko
- allein tragen soll (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2003 - XII ZR 184/01 - FamRZ 2003, 1734, 1736). Das Gesetz belässt es indessen dabei, dem Unterhaltsberechtigten sein eigenes Arbeitsmarktrisiko zuzuweisen, sobald
eine nachhaltige Unterhaltssicherung eingetreten ist. Soweit sich das Gesetz demgegenüber nicht zum Arbeitsmarktrisiko des
Unterhaltspflichtigen verhält, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch dieses in die alleinige Sphäre
des Unterhaltsberechtigten fallen soll (vgl. auch Büttner FamRZ 2005, 1899 f.).
(3) Schließlich hat der Senat in seiner Rechtsprechung zur Wahrung der maßgeblichen Einsatzzeitpunkte beim Aufstockungsunterhalt
(nur) auf das Vorliegen eines Einkommensgefälles zwischen den Ehegatten, nicht aber darauf abgestellt, ob sich dieses Einkommensgefälle
bereits im maßgebenden Einsatzzeitpunkt in einem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt niedergeschlagen hat. Ließ sich im Einsatzzeitpunkt
rechnerisch kein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt darstellen, weil der mehrverdienende Ehegatte von seinem höheren Einkommen
eheprägende Verbindlichkeiten bedient hat, hindert dies eine nachträgliche Geltendmachung von Aufstockungsunterhalt durch
den anderen Ehegatten nicht, wenn der Schuldendienst zu einem späteren Zeitpunkt infolge der Kredittilgung entfällt (Senatsurteil
vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 36). Nichts anderes gilt, wenn der mehrverdienende Ehegatte im Einsatzzeitpunkt wegen eines von ihm geleisteten Kindesunterhalts
rechnerisch keinen Aufstockungsunterhalt schuldet und die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind später wegfällt (ebenso Johannsen/Henrich/Hammermann
Familienrecht 6. Aufl. §
1573 BGB Rn. 42; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Teil IV Rn. 332). Schon im maßgebenden Einsatzzeitpunkt muss
daher der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Hinblick auf das Einkommensgefälle zwischen den Ehegatten nur latent vorhanden
sein; er kann bei einer Veränderung eheprägender Umstände auch nach dem Einsatzzeitpunkt noch entstehen.
2. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Befristung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt hat, begegnen
keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß §
1573 Abs.
2 BGB nach der Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) durch Urteil - gegebenenfalls auch in Abänderung eines zuvor geschlossenen Prozessvergleichs - festgelegt, so ergibt sich
weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des §
1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen
sind, die von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten betreut wurden (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 39 und vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 30 ff.).
b) Dies verkennt auch die Revision nicht. Sie meint aber, dass diese Grundsätze dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es im
ersten Abänderungsverfahren nicht zu einer (Neu-)Festsetzung des Unterhalts, sondern (nur) zu einer vollständigen Abweisung
des Abänderungsbegehrens des Unterhaltspflichtigen gekommen ist. Dies trifft so nicht zu. Wird bei einem durch Vergleich titulierten
Unterhalt ein erstes Abänderungsbegehren des Unterhaltspflichtigen in vollem Umfange zurückgewiesen, ist der Unterhaltspflichtige
mit seinem erneuten Abänderungsbegehren der Beschränkung durch die Präklusionsvorschriften ausgesetzt, deren Reichweite sich
aus der Wirkung der Rechtskraft der ersten Abänderungsentscheidung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 16 ff.; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 254). Die Rechtskraft
einer im ersten Abänderungsverfahren ergangenen ablehnenden gerichtlichen Entscheidung gebietet es, die im zweiten Abänderungsverfahren
vorgebrachten Gründe, mit denen der Unterhaltsverpflichtete eine erneute Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand
anstrebt, zunächst daran zu messen, ob veränderte Umstände vorliegen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 18).
c) Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht die im Jahr 2005 erhobene Abänderungsklage durch sein am 10. Januar 2007 verkündetes
Urteil mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Unterhaltsbedarf der Beklagten gegenüber den Verhältnissen bei Vergleichsschluss
im Jahre 1998 nicht verringert habe; dabei hat es aufseiten der Beklagten Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
in die Unterhaltsbemessung eingestellt. Das Amtsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen mit dem vom Kläger geltend gemachten
Einwand der Befristung nach §
1573 Abs.
5 BGB aF auseinandergesetzt und eine Befristung ausdrücklich abgelehnt. Soweit das Amtsgericht damit in Bezug auf die Unterhaltsbefristung
eine Billigkeitsentscheidung getroffen hat, wird diese von der Rechtskraft seiner Entscheidung erfasst. Da sich die für die
Billigkeitsentscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse - insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen
ehebedingter Nachteile der Beklagten - nach den getroffenen Feststellungen seither nicht geändert haben, kommt es allein darauf
an, ob eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse zur Unterhaltsbefristung eingetreten ist. Dies ist mit Blick
darauf, dass die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 29. November 2006 geschlossen worden ist, nicht der Fall.