Gründe:
I. Das klagende Land begehrt (im Wege der Abzweigung) den Kindergeldzuschlag (KGZ) für das Jahr 1993 nach § 11a
Bundeskindergeldgesetz (
BKGG) für die am 31. Mai 1961 geborene und geistig behinderte (GdB 100, Merkzeichen G, H und RF) Tochter der Beigeladenen. Es
gewährt mit der Unterbringung in einem Behindertenwohnheim Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Zusätzlich zahlt es einen Barbetrag (Taschengeld), auf den die Vergütung aus der Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte
angerechnet wird. Das Kindergeld (Kg) überweist die Beklagte im Wege der Abzweigung an das klagende Land. Bezüglich des KGZ
tat sie dies nur bis zum Jahre 1992. Für das Jahr 1993 verweigerte sie gegenüber der Beigeladenen und dem klagenden (§ 91a
BSHG) Land die Zahlung (undatierter Ablehnungsbescheid; Widerspruchsbescheid vom 9. März 1993).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 23. November 1993 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den
Anspruch auf den KGZ erneut zu entscheiden: Es führte zu einer widersprüchlichen Rechtsanwendung, einerseits die wortgleichen
Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BKGG und des §
32 Abs.
4 Nr. 7 und Abs.
5
Einkommensteuergesetz (
EStG) so auszulegen, daß KGZ und steuerlicher Kinderfreibetrag entfielen, wenn der Unterhalt des Kindes durch Leistungen der Sozialhilfe
sichergestellt sei, andererseits aber nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BKGG Sozialhilfeleistungen beim Kg nicht zu berücksichtigen. In dieser Situation entspreche es dem Nachrangprinzip der Sozialhilfe,
den KGZ jedenfalls solange zu zahlen, wie der Träger der Sozialhilfe die Abzweigung des KGZ verlange.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, da ein Anspruch der Beigeladenen auf KGZ nach § 11a Abs. 1
BKGG nicht bestehe (Urteil vom 17. Januar 1995). Der Beigeladenen stehe steuerrechtlich kein Kinderfreibetrag und damit auch kein
KGZ zu, da ihr Kind (i.S. des §
32 Abs.
5 i.V.m. Abs.
6
EStG) durchaus imstande sei, sich selbst zu unterhalten. Anzurechnen sei die vom klagenden Land zur Bestreitung des üblichen laufenden
Lebensunterhalts gewährte Eingliederungshilfe im Rahmen einer Heimunterbringung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1
BSHG. Einer steuerlichen Entlastung durch Kinderfreibetrag und das Äquivalent KGZ bedürfe es nicht, wenn der Lebensunterhalt des
Kindes durch Leistungen der Sozialhilfe gesichert sei. Unerheblich sei, daß der Sozialhilfeträger neben dem Lebensunterhalt
für das Kind auch Leistungen zur Rehabilitation erbringe. Anders wäre die Rechtslage, wenn die Beigeladene vom klagenden Land
zur Kostenerstattung herangezogen worden wäre. Tatsächlich habe es aber nur das Kg mit Zustimmung der Beigeladenen abgezweigt
und von der Heranziehung der Beigeladenen zu den Kosten der Eingliederungshilfe nach der Sollvorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG abgesehen. Diesem Ergebnis stehe auch nicht der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe entgegen, denn er komme erst zum
Tragen, wenn ein Leistungsanspruch gegenüber einem Dritten entstanden sei. Bereits daran mangele es. Bei globaler Betrachtung
bestehe zwar eine Nachrangigkeit des Leistungssystems "Sozialhilfe" gegenüber dem Leistungssystem "Kindergeld". Der Anspruch
auf KGZ knüpfe aber an das Steuerrecht an. Die Beigeladene wäre wirtschaftlich begünstigt, wenn sie (bei einem unterstellten
hohen Einkommen) den Kinderfreibetrag nutzen könnte, andererseits aber durch § 92 Abs. 2 Satz 2 BSHG vor dem Rückgriff durch den Sozialhilfeträger geschützt wäre.
Hiergegen richtet sich die Revision des klagenden Landes. Es rügt eine Verletzung des § 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 76
BSHG: Kg und auch der KGZ seien vorrangig für den Lebensunterhalt der Tochter der Beigeladenen einzusetzen, ehe der Sozialhilfeträger
in Anspruch genommen werden könne. Das Urteil des LSG unterlaufe den Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Der Beigeladenen
stehe ein Kinderfreibetrag nach §
32
EStG zu, denn ihre Tochter sei ohne die Leistungen nach dem BSHG außerstande, sich selbst zu unterhalten. Die Eingliederungshilfe sei kein anrechenbarer Unterhaltsbetrag i.S. der Einkommensteuerrichtlinien
(EStR), sondern eine Sozialhilfeleistung, die dem Hilfeempfänger zweckgebunden wegen eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden
besonderen, außergewöhnlichen Bedarfs zufließe (Abschnitt 190 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR zu §
33a
EStG). Solche Leistungen seien nach den EStR zu §
33a
EStG (Abschnitt 190 Abs. 6 Satz 5c) von der Anrechenbarkeit ausgenommen und im steuerrechtlichen Sinne kein Einkommen des Hilfeempfängers.
Die Beigeladene sei weiterhin wenigstens durch den Ausfall des übergeleiteten Kg wirtschaftlich belastet und ihre zivilrechtliche
Unterhaltspflicht, die nach der jederzeit möglichen Einstellung der Sozialhilfeleistungen auflebe, bleibe unberührt. Die Regelung
des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG diene der Entlastung der Eltern Behinderter und nicht der vorrangig leistungspflichtigen Beklagten. Der KGZ sei Teil des
Kg und könne rechtlich nicht anders als das Kg selbst behandelt werden.
Das klagende Land beantragt,
das Urteil des LSG Berlin vom 17. Januar 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 9. März 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kindergeldzuschlag für das Kind P.-M. R. für das Jahr 1993
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des LSG an und trägt ergänzend vor, die in § 11a Abs. 1
BKGG durch den Gesetzgeber vorgenommene Verweisung auf das Steuerrecht sei eine Rechtsgrundverweisung und keine Rechtsfolgenverweisung.
Denn der KGZ ersetze lediglich den nicht ausnutzbaren steuerlichen Kinderfreibetrag. Ob ein Kinderfreibetrag als Voraussetzung
für den KGZ zustehe, sei in erster Linie von der Finanzverwaltung und nur hilfsweise von der Beklagten festzustellen. In beiden
Fällen seien das
EStG, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die amtlichen Erlasse und Richtlinien der Finanzbehörden maßgeblich.
Die Beigeladene ist nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten (§ 166
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§
124 Abs.
2
SGG).
II. Die Revision des klagenden Landes ist unbegründet.
Die Beklagte verweigert zu Recht die Zahlung von KGZ. Der Beigeladenen steht für ihre volljährige Tochter kein entweder nicht
oder nur teilweise ausgenutzter steuerlicher Kinderfreibetrag nach dem allein maßgeblichen Steuerrecht zu. Insbesondere ist
ihre Tochter i.S. des Steuerrechts wegen der gewährten Eingliederungshilfe nach dem BSHG nicht "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten". Damit entfällt
der Rechtsgrund für den ersatzweise gewährten KGZ.
Gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1
BKGG vom 14. April 1964 (BGBl 265) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl I 149), der durch Art. 1 Nr. 4 des 11.
BKGG-ÄndG vom 27. Juni 1985 (BGBl I 1251) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 eingeführt wurde, erhöht sich das Kg für die Kinder des
Berechtigten, für die ihm der Kinderfreibetrag nach §
32 Abs.
6
EStG (hier i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. September 1990 [BGBl I 1898, ber. BGBl 1991 808]) zusteht, ersatzweise um den in Abs.
6 dieser Vorschrift bemessenen Zuschlag, wenn das zu versteuernde Einkommen (§
2 Abs.
5
EStG) des Berechtigten geringer ist als der Grundfreibetrag nach §
32a Abs.
1 Nr.
1
EStG.
Der Beigeladenen steht unstreitig ein Anspruch auf Kg gemäß § 1
BKGG zu, insbesondere wird nach den Feststellungen des LSG das behinderte Kind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BKGG bei der Kg-Gewährung berücksichtigt, weil es als Voraussetzung für den Anspruch auf Kg wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ebenso ist unstreitig durch das LSG festgestellt worden,
daß das zu versteuernde Einkommen der Beigeladenen geringer ist als der Grundfreibetrag nach §
32a Abs.
1 Nr.
1
EStG.
Dagegen sind nach § 11a Abs. 1
BKGG i.V.m. §
32 Abs.
6 Satz 1
EStG die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrages nicht gegeben.
Es handelt sich bei der Verweisung auf das
EStG um eine Rechtsgrundverweisung, durch die prinzipiell alle einkommensteuerrechtliche Regelungen, welche die Voraussetzungen
für die Gewährung eines Kinderfreibetrages schaffen bzw konkretisieren, anzuwenden sind. Der Gesetzgeber hat den Familienlastenausgleich
in Form eines dualen Systems gestaltet (BT-Drucks 9/1240 S 66). Einerseits soll durch eine allgemeine Sozialleistung die wirtschaftliche
Belastung teilweise ausgeglichen werden, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht. Andererseits ist der steuerliche
Kinderfreibetrag dazu bestimmt, im Steuerrecht zu berücksichtigen, daß die Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch
den Unterhalt ihrer Kinder gemindert wird. In der Zeit von 1974 bis einschließlich 1982 galt ein einheitlicher Familienlastenausgleich,
bei dem das Kg wegen der Abschaffung der Kinderfreibeträge durch das Einkommensteuerreformgesetz 1974 zusätzlich die steuerliche
Entlastungsfunktion der Kinderfreibeträge übernehmen mußte. Diese den Familienlastenausgleich bezweckende steuerliche Entlastungsfunktion
(BVerfGE 82, 60, 78 f) hat das Kg nach Wiedereinführung des Kinderfreibetrages durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 teilweise, dh neben
seiner Funktion als allgemeine Sozialleistung, auch in der Folgezeit behalten. Zusammen mit dem Kinderfreibetrag trägt es
zugleich wie dieser dazu bei, daß dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich das steuerlich zu verschonende Existenzminimum (s BVerfGE
87, 153, 169 f) verbleibt. Mit dem KGZ als rechtlich selbständigen Teil des Kg (s die Urteile des Senats vom 18. Juli 1989, SozR
5870 § 27 Nr. 3 S 7 und vom 30. Januar 1996 - 10 RKg 13/95 - unveröffentlicht) hat das Kg in den Ausnahmefällen, in denen es wegen geringen Einkommens ganz oder teilweise unmöglich
ist, den zustehenden Kinderfreibetrag auszuschöpfen, auch diejenige Seite des Familienlastenausgleichs übernommen, die regelmäßig
über die steuerliche Entlastungsfunktion des Kinderfreibetrages die Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern durch den
Unterhalt ihrer Kinder teilweise ausgleichen soll. Durch den KGZ ist somit nicht die Funktion des Kg als allgemeine Sozialleistung,
sondern seine auf das Einkommensteuerrecht bezogene Entlastungsfunktion im dualen System des Familienlastenausgleichs ergänzt
worden. Als Ersatz für den nicht oder nicht voll ausgeschöpften steuerlichen Kinderfreibetrag ist der KGZ insoweit, dh zur
Berechnung des Kinderfreibetrages, allein von der Regelung des Steuerrechts abhängig. Maßgeblich sind vor allem § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr.
7 und Abs.
5
EStG. Sie bestimmen, daß Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres beim steuerlichen Kinderfreibetrag nur dann zu berücksichtigen
sind, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Der in den oa steuerrechtlichen Vorschriften verwandte Begriff "außerstande sein, sich selbst zu unterhalten" ist als Voraussetzung
für den Anspruch auf KGZ nach steuerrechtlichen und nicht nach kindergeldrechtlichen Kriterien auszulegen. Die von den Sozialhilfebehörden
nach den §§ 11 ff, § 27 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Nr. 1
BSHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl I 646, ber 2975) gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Eingliederungshilfe
führen zum Wegfall des Anspruchs auf KGZ, wenn dadurch der (existentiell) notwendige Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt ist
und seine Eltern vom Träger der Sozialhilfe nicht regreßpflichtig gemacht werden.
Im Kindergeldrecht verwendet in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BKGG ebenfalls den Begriff "außerstande sein, sich selbst zu unterhalten". Der kindergeldrechtlichen und steuerlichen Regelung
ist gemeinsam, daß sie demjenigen, der unterhaltsrechtlich für ein behindertes Kind einzustehen hat, einen finanziellen Ausgleich
der dadurch bedingten Belastung einerseits direkt durch den Kindergeldbezug und andererseits indirekt durch Steuerfreistellung
des eigenen Einkommens gewährt. Danach könnte bei oberflächlicher Betrachtung eine einheitliche Auslegung in Frage kommen.
Die wesensverschiedenen Anspruchsvoraussetzungen für Kg (§§ 1 ff
BKGG) und KGZ (§ 11a Abs. 1
BKGG) gebieten jedoch eine unterschiedliche Interpretation.
Das Bundessozialgericht [BSG] (Urteil des Senats vom 14. August 1984, BSGE 57, 108, 112 f = SozR 2-5870 § 2
BKGG Nr. 35 S 116, 120) hat den Begriff des Außerstandeseins, sich selbst zu unterhalten, als Voraussetzung für die Gewährung
von Kg i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BKGG entsprechend dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit i.S. des § 1247 Abs. 2 Satz 1
Reichsversicherungsordnung (
RVO) ausgefüllt, da Ziel beider Normen gleichermaßen sei, die jeweilige Sozialleistung demjenigen oder für denjenigen zu gewähren,
der selbst nicht in der Lage sei, durch Arbeit das Existenzminimum zu verdienen. Maßgeblich sei demnach ausschließlich, ob
der Behinderte fähig sei, sich selbst durch eine Erwerbstätigkeit zu unterhalten. Auf Zuwendungen Dritter, z.B. des Trägers
der Sozialhilfe, komme es im Zusammenhang mit der Kg-Gewährung nicht an.
Im Einkommensteuerrecht, auf das § 11a Abs. 1
BKGG über §
32 Abs.
6
EStG Bezug nimmt, ist der sozialrechtliche Begriff der Erwerbsunfähigkeit unzureichend. Steuerrechtlich ist ein behindertes Kind,
auch wenn es kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen kann, in der Lage, sich selbst zu unterhalten, wenn es über
andere, nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erworbene Einkünfte oder Bezüge verfügt. Dazu zählen auch Unterhaltsbeiträge des
Sozialamts, soweit dieses von einer Rückforderung beim dem Hilfeempfänger unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen absieht.
Diese Grundsätze gehen zurück auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), erstmalig entwickelt in der Entscheidung
vom 2. August 1974 (Az. VI R 148/71, BFHE 114, 37 = BStBl 1975, S 139 f). Der BFH versteht unter dem Begriff "Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet
sind" (§
33a Abs.
1 Satz 3
EStG) alle Einnahmen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfaßt wurden, also nicht steuerbare und
im einzelnen für steuerfrei erklärte Einnahmen. Unterhaltsbeiträge des Sozialamts seien nach §
3 Nr. 11
EStG einkommen- und lohnsteuerfrei und im Rahmen des §
33a Abs.
1 Satz 3
EStG als "steuerfreie Bezüge" zu berücksichtigen, da sie zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt und geeignet seien. Leistungen
des Sozialamts könnten dann nicht als Leistungen des Steuerpflichtigen angesehen werden, wenn das Sozialamt von einer Nachforderung
abgesehen habe. Denn in diesem Falle zahle das Sozialamt nicht wirtschaftlich für den Steuerpflichtigen, sondern rechtlich
und wirtschaftlich aufgrund eigener Verpflichtung. Der Steuerpflichtige sei wirtschaftlich nicht anders gestellt, als wenn
statt des Sozialamts eine sonstiger Dritter, z.B. ein naher Angehöriger, zum Unterhalt beigetragen hätte. Diese bis heute
aufrechterhaltene Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 22. Juli 1988, Az. III R 253/83, BFHE 154, 111, 115 = BStBl 1988 II S 830 f und Az. III R 175/86, BFHE 154, 115, 120 = BStBl 1988 II S 939 f) ist dahingehend zusammenzufassen, daß i.S. des §
33a Abs.
1 Satz 3
EStG unter den Begriff "Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind" nur solche Bezüge nicht fallen,
die dem Unterhaltsempfänger von einem Dritten zweckgebunden für die Abdeckung eines nach Art und Höhe über das Übliche hinausgehenden
besonderen und außergewöhnlichen Lebensbedarfs zufließen.
Dazu zählen exemplarisch die im Rahmen der Sozialhilfe geleisteten Beträge für Krankenhilfe (§ 37
BSHG), häusliche Pflege (§ 69 Abs. 2
BSHG) und Mehrbedarf (§ 23 Abs. 1 Nr. 1
BSHG; BFHE 154, 111, 114 f) und die sog Telefonhilfe im Rahmen der Altenhilfe (§ 75 Abs. 2 Nr. 3
BSHG). Speziell für den hier vorliegenden Fall, daß dem behinderten Kind mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff BSHG und der Eingliederungshilfe für Behinderte gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. den §§ 39, 40
BSHG die Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie zusätzliche Barbeträge (Taschengeld) gewährt werden und damit sein notwendiger
Lebensbedarf grundsätzlich abgedeckt ist, hat der BFH im Urteil vom 14. Juni 1996 (Az. III R 13/94, BFHE 181, 128) die bereits entwickelten Grundsätze nochmals bekräftigt. Er hat ausgeführt, daß es im Zusammenhang mit der Gewährung des
Kinderfreibetrages nicht auf den angemessenen, sondern nur auf den existentiell notwendigen Grundbedarf ankomme. Dieser sei
mit dem Leistungskatalog des BSHG deckungsgleich. Zur Absicherung des existentiell notwendigen Grundbedarfs diene auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
([BVerfG], vgl. BVerfGE 82, 60) der steuerliche Kinderfreibetrag. Die Inanspruchnahme der Eltern durch den Sozialhilfeträger sei in der Regel ausgeschlossen.
Bei typisierender Betrachtung benötigten diese Eltern keine zusätzliche steuerliche Entlastung; im Gegenteil, würde ihnen
der Steuerfreibetrag gewährt, läge hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Eltern, die tatsächlich
Unterhalt zahlten. Nach diesen Maßgaben sind wegen ihrer Sachnähe zu §
33a Abs.
1 Satz 3
EStG auch die vom Bundesfinanzministerium erlassenen EStR hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrages bei behinderten Kíndern gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs.
4 Satz 1 Nr.
7 und Abs. 5
EStG ausgestaltet. Nach Abschnitt 180d EStR 1990 sind bei der Prüfung, ob der unterhaltsberechtigte Behinderte wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich. Dabei kommt es nach dem Wortlaut
der Richtlinien nicht nur auf die Unfähigkeit des Kindes, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
sondern auch darauf an, ob dem Kind hierfür andere Bezüge zur Verfügung stehen (s Nissen in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin,
Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Stand Oktober 1996, §
32 Rz 90; Ross in Dankmeyer/Giloy, Einkommensteuer, Stand Juni 1996, §
32
EStG RdNr. 62). Nach Abschnitt 190 EStR 1990, auf welchen in Abschnitt 180d EStR 1990 verwiesen wird, sind anrechenbar nur solche Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.
Dazu gehören Unterhaltsbeträge des Sozialamtes, soweit dieses von einer Rückforderung bei gesetzlich unterhaltsverpflichteten
Steuerpflichtigen abgesehen hat (Abschnitt 190 Abs. 6 Nr. 2d EStR 1990).
Soweit der Anspruch auf KGZ einen Kinderfreibetrag nach §
32 Abs.
6
EStG voraussetzt, schließt sich der Senat dieser steuerrechtlichen Auslegung des Begriffs "außerstande sein, sich selbst zu unterhalten"
in §
32 Abs.
5
EStG an.
Damit stimmt überein, daß grundsätzlich eine Bindung der Kindergeldkasse und der Sozialgerichte an die von der Finanzverwaltung
bzw den Finanzgerichten festgestellten Steuertatbestände besteht (Urteil des Senats vom 21. Februar 1995, Az. 10 RKg 35/93 = SozR 3-5870 § 11a Nr. 7 S 31 f). Sobald steuerrechtliche Beurteilungen und steuerliche Spezialkenntnisse erforderlich sind,
kann aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für die endgültige Entscheidung über die Gewährung des KGZ nicht von der Durchführung
der Einkommensveranlagung durch die Finanzverwaltung abgesehen werden. Ausnahmen sind dort notwendig, wo die für die Feststellung
der Leistung notwendigen steuerrelevanten Ermittlungen durch die Kindergeldkasse möglich und erforderlich sind, z.B. wenn
das zu versteuernde (Gesamt-)Einkommen nachweisbar geringer ist als der Grundfreibetrag und eine Einkommensteuerveranlagung
oder ein Lohnsteuerjahresausgleich, gleich aus welchen Gründen, unterblieben sind (Urteil des Senats vom 14. Februar 1991
- Az. 10 RKg 23/90 = SozR 3-5870 § 11a Nr. 2
BKGG). Da im vorliegenden Falle schon mangels eines zu versteuernden Einkommens der Eltern keine Steuerfestsetzung nach der
Abgabenordnung (
AO) - und damit keine die Kindergeldkasse bindende Entscheidung über die Anrechnung steuerlicher Kinderfreibeträge - erfolgt
ist, hatte die Kindergeldkasse selbst über die steuerlichen Voraussetzungen des KGZ zu entscheiden. Dabei hat sie jedoch die
sich aus dem Steuerrecht ergebende Rechtslage zu berücksichtigen. Das ergibt sich schon aus der Begründung zum Regierungsentwurf
des § 11a
BKGG vom 21. Februar 1985 (BT-Drucks 10/2886, S 6 zu Art. 3). Dort heißt es u.a.: "Es entspricht der sozialen Gerechtigkeit, anläßlich der zum 1. Januar 1986 vorgesehenen Erhöhung des
Kinderfreibetrages des Einkommensteuergesetzes auf 2.484,00 DM den Eltern, denen für ihre Kinder Kindergeld und Kinderfreibetrag
zusteht, die aber mangels hinreichenden Einkommens den Kinderfreibetrag nicht oder nicht voll nutzen können, einen Ersatz
in Form eines Zuschlages zum Kindergeld zu zahlen. ..."
Die von der Revision sowie in den Urteilen der Instanzgerichte angeführten Argumente für die "kindergeldrechtliche" Auslegung
des Begriffs "außerstande sein, sich selbst zu unterhalten" i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 3
BKGG können demgegenüber nicht überzeugen.
Der Senat vermag nicht der Auffassung folgen, §
32 Abs.
4 Nr.
7 und Abs.
5
EStG sei entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BKGG auszulegen, weil sonst ein "Wertungswider-spruch" bestehe und mittels eines "normativen Zirkelschlusses" das Nachrangprinzip
der Sozialhilfe unterlaufen werde.
Für die unterschiedliche Wertung gibt es sachliche Gründe, die sich aus den bereits dargestellten verschiedenartigen Anknüpfungspunkten
des Kg einerseits und des KGZ andererseits erklären. Die Annahme eines "Zirkelschlusses" (Anspruch auf KGZ nur bei steuerlichem
Kinderfreibetrag - dieser abhängig von einer tatsächlichen Belastung des Betroffenen - tatsächliche Belastung aber nur bei
Rückforderung durch den Sozialhilfeträger - Rückforderungsmöglichkeit des Sozialhilfeträgers nur bei Anspruch auf KGZ) beruht
auf einer Verkennung der Rechtslage nach dem BSHG. Ein solcher Zirkel von Rechtsfolgen besteht nicht. Denn dem Träger der Sozialhilfe, der volljährigen Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt
und zur Eingliederung gewährt hat, ist es in der Regel untersagt, den Anspruch der Eltern auf KGZ, selbst wenn er bestünde,
auf sich überzuleiten bzw abzuzweigen. Nach § 28 Halbs 2 BSHG i.d.F. vom 10. Januar 1991 (BGBl I 93, 808) = § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs 2 BSHG i.d.F. des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl I 1088) kann von den Eltern des Behinderten nur dann ein sozialhilferechtlicher
Kostenbeitrag nach dem Abschnitt 4 des BSHG verlangt werden, wenn der Behinderte minderjährig und unverheiratet ist. Bei volljährigen behinderten Kindern, wie der Tochter
des Beigeladenen, liegt eine Einsatz- oder Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 28
BSHG nicht vor (s Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 3. Aufl. 1993, § 28 RdNr. 2). Deshalb scheidet die sozialhilferechtliche Inanspruchnahnme der unterhaltsverpflichteten Eltern gemäß § 43 Abs. 1 Satz
1, §§ 76 ff, § 85 Satz 1 Nr. 1
BSHG aus.
Unterhaltsrechtlich kann der Sozialhilfeträger die Eltern ebenfalls nicht in Anspruch nehmen. Nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG i.d.F. des Dritten Änderungsgesetzes zum BSHG vom 25. März 1974 (BGBl I 777 [a.F.]) soll der Träger von einer Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern (mittels Überleitung
des Unterhaltsanspruches des behinderten Kindes gegen seine Eltern) absehen, wenn dies eine Härte bedeuten würde. Der Sozialhilfeträger
soll vor allem von der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern absehen, soweit einem Behinderten oder einem Pflegebedürftigen
nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt wird (§ 91 Abs. 3 Satz 1 Halbs 2 BSHG i.d.F. des Gesetzes vom 25. März 1974). Eine unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger kommt deshalb
nur bei atypischen Ausnahmefällen in Betracht, in denen - ausgerichtet an dem Interesse der Allgemeinheit an einem gerechtfertigten
Einsatz öffentlicher Mittel - die Nichtinanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Eltern unangemessen und mit dem Anliegen
des Sozialhilferechts unvereinbar wäre, z.B. bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen (BVerwGE 56, 220, 224; 92, 330, 333 f). Hier sind solche Umstände vom LSG nicht festgestellt worden. Lägen sie vor, bestünde ggf ein Anspruch
auf den KGZ, auf den der Sozialhilfeträger zurückgreifen könnte. In der Regel scheidet aber bei Heimunterbringung erwachsener
behinderter Kinder die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme der Eltern auf der Grundlage übergeleiteter bzw übergegangener
Unterhaltsansprüche durch den Sozialhilfeträger nach § 91 Abs. 3
BSHG a.F. oder (ab 27. Juni 1993) nach § 91 Abs. 2
BSHG i.d.F. durch Art 7 Nr. 19 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I 944, 952, 991) aus. Die
angestrebte Abzweigung des KGZ nach § 48 Abs. 1 Satz 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
wäre deshalb in der Regel unzulässig. Wenn aber der Sozialhilfeträger nicht auf das Einkommen der Eltern behinderter volljähriger
Kinder, wozu auch der KGZ gehören würde, zurückgreifen kann, dann ist das Prinzip des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen
(§ 2
BSHG) praktisch ohne Bedeutung. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat mit der Koppelung des Anspruchs auf den KGZ an das Steuerrecht
in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise bereits das Entstehen des Anspruchs verhindert und damit bewußt darauf verzichtet,
den KGZ im vorliegenden Falle eventuell vorrangig vor der Sozialhilfe zu gewähren.
Deshalb gibt es keinen Raum mehr für eine entgegengesetzte Auslegung der Vorschriften über den KGZ, um in jedem Falle nach
Maßgabe des Prinzips des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen eine Entlastung der Sozialhilfeträger herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193
SGG.