BSG, Urteil vom 23.08.1989 - 10 RKg 8/86
Berufs- oder Schulausbildung nach dem BKGG vor Vollendung des 18. Lebensjahrs, Besuch einer Abendschule
1. In einer Berufs- oder Schulausbildung befindet sich ein Jugendlicher, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
dann, wenn die Ausbildung ihn mehr als zwanzig Stunden pro Woche in Anspruch nimmt.
2. Anders als nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz gelten im Kindergeldrecht für den Besuch von Abendschulen insoweit keine Besonderheiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BSGE 65, 243
Normenkette: BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
ArbZO § 3
,
JArbSchG § 8
,